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14 декабря, 2021
1. Von entscheidender Bedeutung ist es ferner, dem Generalunternehmer die Pflicht zur Einholung aller fur die funktionsgerechte Herstellung und den Betreib erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, sowie die Durchfuhrung aller hierzu erforderlichen Abnahmen aufzuerlegen. Die Genehmigungsart der Anlage ist grundsatzlich abhangig von deren Art und Grofie. Die zentrale Frage, ob eine Baugenehmigung genugt oder ob es einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, bemisst sich nach den Bestimmungen des BImSchG
i. V. m. der 4. BImSchV. Hierbei kommt es im Wesentlichen auf die Grofie der Anlage, aber auch auf die Art der Substrate an (vgl. oben und die Ausfuhrungen in Abschn. 3.2). In diesem Zusammenhang ist § 1 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV zu beachten, der besagt, dass bei Nebeneinrichtungen die gesondert genehmigungspflichtig waren, es lediglich einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf (vgl. hierzu Beck et al. 2011, Tab. 3, S. 13).
Nach § 13 Abs. 1 der 9. BImSchV holt die Genehmigungsbehorde Sachver- standigengutachten ein, soweit dies fur die Prufung der Genehmigungsvoraus — setzungen notwendig ist. Da dies haufig einen entscheidenden Faktor fur die Dauer des Genehmigungsverfahrens darstellt, sollte dem Generalunternehmer ein Vorgehen nach § 13 Abs. 2 der 9. BImSchV auferlegt werden.
In Abhangigkeit von Art, Grofie und Leistung kann die zu errichtende Anlage auch ein UVP-pflichtiges Vorhaben darstellen, mit der Folge, dass ein umfassendes Prufverfahren hinsichtlich der Umweltvertraglichkeit der angestrebten Anlage zu erfolgen hat.
Trotz der Konzentrationswirkung des Immissionsschutzrechts (§ 13 BImSchG) ist die Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen von der zustandigen Behorde zu uberprufen (Giesberts und Reinhardt 2011, § 13 BImSchG, Ein- leitung). Die bauplanungsrechtlichen Anforderungen ergeben sich aus den §§ 30 Abs. 1, Abs. 2, 34, 35 BauGB. Insbesondere der Privilegierungstatbestand fur die „energetische Nutzung von Biomasse“ aus § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB ist insoweit beachtlich. Zwar hat die Norm grundsatzlich abschliefienden Cha- rakter[142], jedoch konnen die beteiligten Gemeinden auf Grundlage des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB durch die Einrichtung sogenannter Konzentrationszonen die bauplanungsrechtliche Zulassigkeit entsprechender Vorhaben ihren raum — planerischen Bedurfnissen anpassen. Aufierdem sind die einschlagigen bauord — nungsrechtlichen Anforderungen hinsichtlich Beschaffenheit und Anbindung des Grundstucks, einzuhaltenden Abstandsflachen, erforderlichen Stellplatzen oder die Baugestaltung einzuhalten.
2. Bei den Leistungspflichten des Auftragsnehmers sollte aufierdem in jedem Fall festgeschrieben werden, dass die funktionsgerechte Erstellung der Anlage auch darin zu bestehen hat, dass die Tauglichkeit fur den Erhalt der Vergutungen und Boni nach dem EEG gegeben sein muss. Fur Einzelheiten hinsichtlich der Vergutungssatze und Boni, insbesondere im Hinblick auf die Novellierung des EEG (EEG 2012) ist an dieser Stelle auf Abschn. 3.1 dieses Buches zu verweisen. Bei einer derartigen vertraglichen Ausgestaltung des Generalunternehmerver — trages obliegt es sodann dem Auftragnehmer, die ordnungsgemafie Einspeisung nach den Vorschriften des EEG herbeizufuhren. In diesem Zusammenhang bietet es sich aufierdem an, bestehende Informationspflichten aus dem EEG gegen — uber dem Netzbetreiber (§ 46 EEG)[143] sowie gegenuber der Offentlichkeit (§ 52 Abs. 1 EEG) dem Generalunternehmer aufzuerlegen.
3. Dem Generalunternehmer konnen auch im Hinblick auf die tatsachliche Ausfuhrung der Leistung die Verantwortlichkeit nach den baurechtlichen Bestimmungen, insbesondere der jeweils anwendbaren Landesbauordnung, weitestmoglich zugewiesen werden. Bei Aufnahme einer entsprechenden ver — traglichen Regelungen heifit das, dass der Generalunternehmer in die Rolle des Unternehmers (§ 59 BauO NRW)[144], des Bauleiters (§ 59a BauO NRW) und ggf. auch des Entwurfsverfassers (§ 58 BauO NRW) mit den sich daraus ergebenden Pflichten, einzurucken hat[145]. Dies umfasst dann Pflichten wie z. B. die Erstellung maschinengeschriebener Bautageberichte, einer vollstandigen Anlagendokumentation sowie umfassender Beweissicherungsmafinahmen. Gerade der letztgenannte Aspekt stellt im Hinblick auf mogliche Haftungsfalle einen nicht zu vernachlassigenden Gesichtspunkt dar und wird auf diese Weise zu einem moglichen Anknupfungspunkt fur etwaige Regressanspruche gemacht.
4. Angesichts der Komplexitat einer modernen Biogasanlage und der umfassenden Dokumentations — und Uberwachungspflichten[146] ist seitens des Auftraggebers ein besonderes Augenmerk auch darauf zu richten, dass das spatere Bedienungs — personal fruhzeitig[147] (ggf. bereits anwesend wahrend der Errichtung) und umfassend in die Funktionsweise der Anlage eingewiesen wird (vgl. hierzu Linke et al. 2011, S. 71). Dieser Aspekt wird aber letztendlich auch davon abhangen, wer kunftig die (technische) Betriebsfuhrung ubernehmen wird. Denn auch dies — bezuglich kann sich der Anlagenbetreiber eines Betriebsfuhrers bedienen.
5. Um etwaige Regelungslucken moglichst zu vermeiden, empfiehlt es sich, abschliefiend mittels einer salvatorischen Klausel festzuhalten, dass im Ubrigen von den Leistungen, die fur die Herstellung des vertragsgegenstandlichen Bau — vorhabens erforderlich sind, nur solche als vom Leistungsumfang des Auf — tragnehmers ausgenommen anzusehen sind, die in den Vertragsbestandteilen ausdrucklich dem Auftraggeber oder einem Dritten zugewiesen wurden.
Im Falle der Ubernahme einer Biogasanlage sind die Vertrage mit allen an der Errichtung und dem Betrieb beteiligten Firmen zu untersuchen. Je nach Aus- gestaltung des Vorhabens ergeben sich unterschiedliche Risiken, die sich auf die Verhandlungen uber den Preis fur die Beteiligung auswirken.195
3.3.7.1 Kaufpreisrelevante Risiken
Einmal ist zu prufen, ob alle Verbindlichkeiten der zu erwerbenden Gesellschaft bekannt sind. Insbesondere ist zu prufen, ob noch Vergutungsanspruche oder Schadensersatzanspruche bestehen.
Weiterhin ist zu prufen, wer die jeweiligen Vertragspartner waren. Wurde die Anlage mit einem Generalunternehmer errichtet, so ist zu prufen, ob dieser noch solvent ist und fur offene Gewahrleistungsanspruche gegebenenfalls einstehen kann. [211]
Wurden statt einem Generalunternehmer einzelne Gewerke beschaftigt, kann sich dies auf die Mangelanspruche auswirken. Der Erwerber muss dafur in der Lage sein, nachzuweisen, dass der Mangel durch den jeweiligen Unternehmer verursacht wurde und nicht von einem vorher tatigen Unternehmer herruhrt. Eine vollstandige Dokumentation der Abnahmeprotokolle ist dafur erforderlich. Die Verjahrungs — fristen fur Gewahrleistungsanspruche konnen im Falle der Tatigkeit mehrerer Unternehmer zeitlich erheblich differieren.
Es ist aufierdem zu prufen, ob die Biogasanlage im Rahmen der Genehmigung errichtet wurde und betrieben wird, ob alle Nebenbestimmungen erfullt worden sind und ob die Anlage im zulassigen Umfang und mit den genehmigten Betriebs — mitteln betrieben wird. Schliefilich ist zu prufen, ob die Vergutungsvoraussetzungen des EEG fur die vom Netzbetreiber geleisteten Zahlungen tatsachlich vorlagen. Die entsprechende Dokumentation ist genau zu prufen.
4.1.1.1 Substrat-Verfugbarkeit vor Ort
Schon bei den ersten Uberlegungen, eine BGA zu errichten, wird neben der auf die Ortlichkeiten (inkl. Warmekonzept) abgestimmten Nennleistung die Frage zu klaren sein, welche Substrate uberhaupt zum Einsatz kommen sollen. Hier ist zunachst zu klaren, was der Betrieb (Hofanlage unterstellt) selbst an Substraten wirtschaftlich sinnvoll liefern kann und was daruber hinaus an Substrat benotigt wird, um die geplante Auslastung zu erreichen. Neben der Monovergarung von Mais ist eine haufig anzutreffende Kombination z. B. die Verwertung von Gulle aus dem eigenen Veredelungs — oder Milchbetrieb sowie Mais aus eigenem Anbau.
Der Anbau auf eigenen Flachen bietet hier den nicht zu unterschatzenden Vor — teil, dass die BGA nicht von anderen Zulieferern abhangig ist. Die BGA soll z. T. uber einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren betrieben werden und obwohl das EEG Preissicherheit fur grofie Teile des Umsatzes bietet, wird eine Kostensicherheit uber diesen langen Zeitraum beim Substratzukauf bzw. bei der Hohe der Pachten kaum zu gewahrleisten sein.
Nur wenige Betriebe haben ausreichend eigene Flachen, um die Substratver — sorgung komplett ubernehmen zu konnen, da neben dem Maisanbau auch oft noch der Futtermittelanbau fur den eigenen Tierbestand zu gewahrleisten ist. Daher sollten Pachtvertrage bzw. Liefer — und Abnahmevertrage uber einen moglichst langen Zeitraum geschlossen werden, um Planungssicherheit zu erhalten. Lange Wege zu den Flachen erhohen die Kosten und sollten daher vermieden werden (s. Abschn. 4.1.2 und Abschn. 4.1.3).
Oft kommt es vor, dass manche Dinge einfach nicht umgesetzt werden. Woran liegt das? Hilfreich ist, sich einmal die Stufen der Kommunikation vor Augen zu fuhren: Gesagt ist noch lange nicht gehort Gehort ist noch lange nicht verstanden Verstanden ist noch lange nicht umgesetzt Umgesetzt ist noch lange nicht beibehalten
Was in der Kommunikation zu diesen Informationslucken fuhrt, ist letztendlich unerheblich. Wichtig ist, dass die Kommunikation klar, eindeutig und verstandlich sein muss. Holt man sich von allen Projektbeteiligten eine Ruckmeldung ein, was verstanden wurde, werden Missverstandnisse besser ausgeschlossen. Haufig sind es dabei nur kleine, aber entscheidende Details, die missverstanden oder unbeachtet geblieben sind; die fur den Verlauf aber einen wesentlichen Einfluss hatten.
Fur manche Qualitatsanforderungen gibt es bereits Normen, die den derzeitigen Stand der Technik darstellen. Gerade im Biogasanlagenbau ist aber noch nicht alles genormt, sodass aus anderen Bereichen Normen als Erkenntnisquelle herangezogen werden. Hierzu wieder ein Beispiel zum Gasleitungsbau einer Biogasanlage:
Beispiel
Gasleitungen sind heute in aller Regel oberirdisch aus Edelstahl und unter — irdisch aus PE-Rohr. Dies wird in der TI 4 der landwirtschaftlichen Berufs — genossenschaft so vorgegeben. Welche Qualifikation derjenige haben muss, der Gasleitungen verlegt, ist nur festgelegt, wenn die Gasleitung das Betriebs — gelande verlasst. Dann gelten automatisch die Regeln der DVGW. Die konnen aber als adaquate Basis herangezogen werden, was unter Umstanden aber auch zu Kostensteigerungen fuhren kann.
Qualitat und Werkstoffe sollten, wenn nicht bereits in Regelwerken fixiert, schriftlich festgehalten werden, sofern sich der Vertragspartner uberhaupt darauf einlasst, weil er z. B. das Material oder das entsprechende Zertifikat nicht fuhrt. Entscheidend ist, dass der Bauherr sich aktiv fur eine Qualitat entscheidet. Neben den nachlesbaren Anforderungen, gibt es auch technische Losungen, die kurzlebig oder nachhaltig konzipiert sind. Hier ist der Bauherr gefragt, z. B. eine Garantie fur die Lebensdauer einzufordern, wenn diese nicht festgelegt ist.
Naturlich gibt es einige rechtliche Regelwerke und Normen, die eingehalten werden mussen. Gute Hersteller und Planungsburos werden diese kennen und anwenden. Es ist jedoch ratsam, die „Einhaltung der Rechtsvorschriften und tech — nischen Regelwerke“ im Vertrag schriftlich zu verankern. Weiterhin sollte fixiert werden, dass Technik und Dokumentation der Baugenehmigung entsprechen. Alles andere gilt als unerlaubter Anlagenbetrieb und ist strafbar.
In klassischen Konzepten mit einer Feuerversicherung fur die komplette Anlage und einer Maschinenversicherung fur die maschinelle Einrichtung werden die ver- sicherten Sachen in speziellen Listen versicherter Sachen oder Maschinenverzeich — nissen explizit angefuhrt. Hier ist dringend zu beachten, dass die Aufzahlung vollstandig ist, weil man im Schadenfall nachweisen muss, dass eine versicherte Sache betroffen ist.
Bei Allgefahrenversicherungen ohne Unterscheidung in Feuer — und Maschinenversicherung und ohne Unterscheidung in Baulichkeiten und maschinelle Tech — nik empfehlen sich pauschale Ansatze. Anstatt expliziter Auffuhrung der Kom — ponenten wird vereinbart, dass alle Sachen versichert sind, die fur den Betrieb und die Betriebserhaltung erforderlich sind. Ausnahmen werden explizit angefuhrt. Hier ist es nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers, wenn bei der Aufzahlung einzelne Komponenten vergessen werden.
Einige Versicherer schliefien in ihren Vertragen Gasspeicherhauben und Zund — strahlmotoren aus, weil sie in der Vergangenheit keine guten Erfahrungen mit diesen Komponenten gemacht haben.
Leider findet sich nur in wenigen Versicherungsvertragen, dass die Biologie eine versicherte Sache ist. Sie sollte automatisch zur versicherten Sache werden, wenn sie von anderen Sachschaden an der Anlage betroffen ist. Bei grofieren Fermentern treten durch die Entsorgung abgestorbener Biologie und der Neubefullung mit Sub — strat erhebliche Kosten auf, die sonst nicht versichert sind. Und auch die Betriebs — unterbrechungsversicherung zum Schutz vor dem daraus resultierenden Vermogens — schaden ist an den Sachschaden gekoppelt. Der Versicherer bezahlt nur dann den Vermogensschaden durch Umsatzausfalle, wenn eine versicherte Sache beschadigt ist.
Die o. a. Studienarbeit zeigt, dass bei Fermenterschaden der Vermogensschaden in der Regel grofier ist als die eigentlichen Reparaturkosten (s. Abb. 5.4). Das ist nahe liegend, da bei Fermenterschaden oft die Biologie betroffen ist, was dann erhebliche Verzogerungen nach sich zieht.
Abb. 5.4 Aufteilung der Entschadigung bei Fermenterschaden
Wird die Biologie nicht mitversichert, bezahlt der Versicherer beispielsweise nach einem Lagerschaden eines Langachs-Ruhrwerkes den Umsatzausfall nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Lager wieder repariert ist. Der erheblich langere Zeitraum fur das Wiederbefullen, Aufheizen etc. bis zur alten Gasproduktion wird vom Versicherer nicht erstattet. Dieser Betrag kann schnell eine sechsstellige Grofie erreichen.
Auch bei einem Schaden am Blockheizkraftwerk und damit Ausfall der War — mezufuhr fur den Fermenter spielt es eine Rolle, ob die Biologie mitversichert ist. Ist dies nicht der Fall, erstattet der Versicherer wahrend der Reparatur nicht die Kosten, die fur die Aufrechterhaltung der Biologie anfallen.
Netzbetreiber sind auf Verlangen des Einspeisewilligen verpflichtet, unverzuglich die Kapazitat ihrer Netze entsprechend dem Stand der Technik zu erweitern (§ 9 Abs. 1 EEG). Mit Inkrafttreten des EEG 2012[39] erstrecken sich diese Anspruche auch uber die Anschlussnetzebene hinaus auf vorgelagerte Netze mit einer Spannung bis einschliefilich 110 kV, wenn dies erforderlich ist, um die Abnahme, Ubertragung und Verteilung des Stroms sicherzustellen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 EEG).
Begriff der Kapazitatserweiterung
Neue Transportkapazitaten sind zunachst durch die Optimierung und die Ver — starkung des bestehenden Netzes, d. h. durch den Austausch, die Anpassung und die Erweiterung von Komponenten sicherzustellen und erst wenn dies nicht mehr ausreicht, durch den Ausbau des Netzes (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EEG).
Zwischen den einzelnen Elementen einer Kapazitatserweiterung besteht ein Stufenverhaltnis. Netzoptimierung und Verstarkung stellen ein Minus gegenuber dem Netzausbau dar. Die Netzoptimierung gilt als „mildestes Mittel“ der Kapazitatserweiterung. Erfasst sind solche Mafinahmen, die ohne physischen Eingriff in bestehende Netzanlagen realisiert werden konnen und eine bessere Auslastung des Netzes ermoglichen (z. B. Temperaturleiter-Monitoring). Mafinahmen der Netzver — starkung gehen daruber hinaus und umfassen solche Mafinahmen, die vorhandene Anlagen oder Leitungen durch leistungsfahigere Einheiten ersetzen und damit zu einer Erhohung nutzbarer Netzkapazitat (und zur Beseitigung des Engpasses) fuhren (z. B. Austausch regularer Kabel durch Hochtemperatur-Leiterseile, die auf die physikalisch bedingte Erwarmung von Stromleitern bei hohem Stromfluss nur mit einer geringen Langenausdehnung reagieren und damit insbesondere im Sommer eine hohere nutzbare Kapazitat aufweisen).
Unter den Begriff des Netzausbaus lassen sich schliefilich alle Mafinahmen fassen, die uber eine Optimierung oder Netzverstarkung hinausgehen, insbesondere der Zubau von Netzkapazitaten.
Das EEG regelt allerdings nur das „ob“ und nicht das „wie“ des Netzausbaus. Gleichwohl stellt der Gesetzgeber auf anderem Wege Mittel zur Verfugung, die einen zugigen Netzausbau sichern sollen. Hier sind insbesondere das Infrastruktur — planungsbeschleunigungsgesetz und das Energieleitungsausbaugesetz zu nennen, die Planungsverfahren fur Stromleitungen vereinfachen und zeitlich erheblich ver — kurzen sollen.
Alternativ zur Vergutung nach § 27 EEG konnen Anlagen, die pro Kalenderjahr mindestens 90 Masseprozent Bioabfalle vergaren und das hieraus erzeugte Biogas zur Verstromung einsetzen, nach § 27a EEG einen eigenstandigen Vergutungs — anspruch geltend machen. Die besonderen Kostenstrukturen fur diese Einsatzstoffe rechtfertigen nach Ansicht des Gesetzgebers eine eigenstandige Vorgabe von Ver — gutungsatzen.[71]
Erfasst sind allerdings nur spezielle, getrennt erfasste Bioabfalle im Sinne der Bioabfallverordnung mit den Schlusselnummern
• 20 02 01 (Garten — und Parkabfalle, Landschaftspflegeabfalle, Geholzrodungs — ruckstande sowie pflanzliche Bestandteile des Treibsels),
• 20 03 01 (im Hausmull getrennt in Biotonnen erfasste Bioabfalle) und
• 20 03 02 (Marktabfalle).
Die Erfullung dieser stofflichen Anforderungen ist gemafi § 27a Abs. 5 Nr. 1 EEG in entsprechender Anwendung von § 27 Abs. 5 EEG uber das Einsatzstoff — Tagebuch nachzuweisen.
Bislang werden diese Abfalle uberwiegend sofort kompostiert und sollen nun — soweit dafur geeignet — vorab in einer Vergarung als Vorstufe der Kompostierung auch einer energetischen Nutzung zugefuhrt werden. Der Anwendungsbereich ist deshalb eng gefasst worden, um unerwunschte Umlenkungen von energiereichen Reststoffen zu verhindern, die schon bislang vergoren wurden.[72]
Die Vergutung betragt fur Anlagen bis zu einer Bemessungsleistung von
• 500 kW: 16,0 Cent/kWh und
• 20 MW: 14,0 Cent/kWh.
Allerdings ist eine Vergutung fur Strom aus Anlagen mit einer installierten Leis — tung uber 750 kW, die erst nach dem 31.12.2013 in Betrieb genommen werden, ausgeschlossen (§ 27a Abs. 2 EEG). Grofiere Anlagen sollen den erzeugten Strom dann direkt vermarkten. Wird das Marktpramienmodell gewahlt, bestimmt § 33 h EEG die entsprechende Hohe.
Voraussetzung ist schliefilich, dass die Biogasanlage mit einer Einrichtung zur Nachrotte der festen Garruckstande verbunden ist und die nachgerotteten Garruck — stande stofflich verwertet werden (§ 27a Abs. 3 EEG). Diese Vorgabe ist nicht neu, sondern entstammt dem nicht in das neue EEG ubernommenen Technologie — Bonus fur Bioabfallvergarung nach der bisherigen Nummer II.1.i der Anlage 1 zum EEG 2009.
Eine Kombination der Vergutung nach § 27a EEG mit einer Vergutung nach § 27 EEG ist nicht moglich. § 27 Abs. 4 EEG schliefit dies ausdrucklich aus. Moglich ist hingegen eine Kombination mit dem Gasaufbereitungs-Bonus nach § 27c Abs. 2 EEG. Dieser erfasst auch die Aufbereitung von Gas aus der Bioabfallvergarung. Auf den Betrieb von Bioabfall-Vergarungsanlagen finden schliefilich bestimmte Regelungen des § 27 EEG entsprechende Anwendung (§ 27a Abs. 5 EEG). Es handelt sich um:
• die Regelungen zur Warmenutzung bei Biomethan-Anlagen nach § 27 Abs. 5 Nr. 2 EEG und zum Einsatz flussiger Biomasse zur Anfahr-, Zund — und Stutzfeuerung nach § 27 Abs. 5 Nr. 3 EEG sowie die diesbezuglichen Nachweis — regelungen in § 27 Abs. 6 Nr. 4 und 5 EEG,
• bezuglich der Rechtsfolgen einer nicht nachgewiesenen Einhaltung der Ver — gutungsvoraussetzungen die Regelungen des § 27 Abs. 7 Satz 1 EEG,
• die Pflicht zur Fuhrung eines Einsatzstoff-Tagebuchs einschliefilich der daten — schutzenden Regelung des § 27 Abs. 8 EEG.
Dr. Thorsten Gottwald, Dr. Sophie Oldenburg
Zur Einfuhrung mochten wir ein fiktives Beispiel aus unserer Praxis als Rechts- berater[174] skizzieren: Ein Projektentwickler bittet uns um die juristische Begleitung seines nachsten Biogasprojektes. Er hat schon erste vielversprechende Gesprache mit einem Landwirt gefuhrt, der eine Schweinemast betreibt. Nun will der Projektentwickler so schnell wie moglich einen Pachtvertrag mit dem Grundstucks — eigentumer in unmittelbarer Nahe des Schweinemastbetriebes vereinbaren und mit der Genehmigungsbehorde Kontakt aufnehmen. Dem Projektentwickler kommt es auf einen reibungslosen Projektablauf an, denn er mochte das Projekt als Referenz fur zukunftige Vorhaben aufbauen und das Projekt spater an Investoren veraufiern.
In einem solchen Fall ergibt unsere Prufung etwa, dass der Landwirt seine Schweinemast in einem nicht genehmigten Umfang betreibt. Um jedes Risiko aus — zuschliefien, raten wir von einem Antrag des Projektentwicklers auf Genehmigung der geplanten Biogasanlage als Aufienbereichsvorhaben ab. Als Voraussetzung fur eine Genehmigung der Biogasanlage als Vorhaben im baurechtlichen Aufien — bereich musste die Biogasanlage einem legal errichteten und betriebenen land — wirtschaftlichen Betrieb im Aufienbereich dienen. Es ist fur den Fortbestand des Schweinemastbetriebes des Landwirts und auch fur den Anlagenbetreiber rechtlich sicherer, das Vorhaben innerhalb eines aufzustellenden Bebauungsplanes umzu — setzen. Wir begleiten dann das Bebauungsplanverfahren mit der Gemeinde. Auf eine enge Bindung an den bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb kommt es nicht an, wenn das Vorhaben nicht im unbeplanten Aufienbereich, sondern in einem Bebauungsplangebiet errichtet wird. In unserem Fall kame im Rahmen des Ver — fahrens zum vorzeitigen Baubeginn fur die Biogasanlage die planungsrechtliche Zulassigkeit der Schweinemast also nicht zur Sprache. Bei den Verhandlungen des stadtebaulichen Vertrages mit der Gemeinde uber den vorhabenbezogenen Bebau — ungsplan stellt sich heraus, dass die Gemeinde auch ein Interesse an der Sub — stratlieferung aus kommunalen Eigenbetrieben hat.
Im Pachtvertrag vereinbaren der Projektentwickler und der Grundstucks — eigentumer, dass die Biogasanlage nicht durch Verbindung mit dem Grundstuck in das Eigentum des Grundstuckseigentumers fallen kann und eine vorzeitige ordentliche Kundigung des Pachtvertrages durch den Grundstuckseigentumer aus — geschlossen ist. Ein Interessent beteiligte sich noch vor Fertigstellung der Anlage an dem Projekt.
Wie das fiktive Beispiel zeigt, sind die Risiken bei einer Investition in Biogas — projekte beherrschbar. Oft lassen sich Fehler nachtraglich beheben. Die typischen Fallstricke sollten die Projektbeteiligten aber schon bei der Umsetzung von Biogas — Projekten vermeiden.
Anbaukonzepte bestehend aus den verschiedensten Kulturarten sind mit unterschiedlicher Wahrnehmung in der Landschaft verbunden: Sie konnen bunt und
Anlagenastnctik
wanrgenommener Geruch
W»hrgenommen«r Tranjportlarm
Wahrgenommener Betr*b*Urm
Inform erthc t
fman:<rurg
Wir-Gefuhl
Selbitwifksemkeitiubeneugung
Stolz. SpaR. Smnaritben
Positive! Image des Ortes
Abb. 3.3 Hierarchie der sozialen Kriterien zum Vergleich von Biogas-Vorhaben in Deutschland ansprechend sein, wenn beispielsweise Wildkrauter toleriert werden, oder wenn der Anbau von Sonnenblumen sich mit dem von Triticale abwechselt. Sie konnen auf der anderen Seite aber auch eintonig wirken und die Menschen storen. So werden etwa Maismonokulturen eventuell negativ bewertet, da neben dem monotonen Landschaftsbild eine mogliche Auszehrung des Bodens oder Wildschweinplagen befurchtet werden. Aus diesen Grunden haben sich bereits zahlreiche Burger — initiativen gegen Biogasanlagen gebildet (vgl. Fachverband Biogas e. V. 2010). Wichtig ist, zur Kenntnis zu nehmen, dass die Anbauformen von den Menschen visuell wahrgenommen werden und Auswirkungen auf die Akzeptanz der gesamten Biomassenutzungskette haben konnen. Eine Moglichkeit, damit umzugehen, ist die transparente Kommunikation dieser Aspekte. Broggi (2002) stellte bei der Beant — wortung der Frage „Welche Landschaft wollen wir?“ fest, dass fehlende oder schlechte Kommunikation der Naturschutzer mit der Bevolkerung oder Laien zu fehlender Akzeptanz von Naturschutz fuhrt. Dies lasst sich leicht auf die Bioenergie ubertragen. Denn faktisch betrug beispielsweise die gesamte Anbauflache fur Mais im Nahrungsmittel-, Futtermittel und Energiebereich im Jahr 2010 2,3 Mio. ha. Dies entspricht 19,4 % der gesamten Ackerflache. Fur die Produktion von Energiemais wurden hiervon 0,5 Mio. ha (deutschlandweit im Durchschnitt 4 % der gesamten Ackerflache; regional kann dies jedoch variieren) benotigt (Fachverband Biogas e. V. 2010). Eine Mafinahme gegen diese Erscheinungen ist beispielsweise der vom
Fachverband Biogas ausgeschriebene Wettbewerb „Farbe ins Feld“. Hiermit wird an die Biogasanlagenbetreiber appelliert, die Sorgen der Bevolkerung ernst zu nehmen und zur Aussaat 2011 und den Folgejahren viele Bluhstreifen am Rande von Ener- giepflanzenfeldern anzulegen. Von den Wettbewerbsausschreibern wird betont, dass dies neben okologischen Vorteilen auch „die Akzeptanz der Offentlichkeit fur die Energieerzeugung aus Biomasse“ fordere, indem die Bluhstreifen auch das Land — schaftsbild und den Erholungswert der Landschaft sowie die Lebensqualitat der Menschen beeinflussen. Mit der positiven Wahrnehmung der Bluhstreifen gehe ein „Imagegewinn fur die gesamte Landwirtschaft“ einher, der dabei helfe, die „ange — schlagene Akzeptanz fur Biogas wieder zu verbessern“ (Fachverband Biogas e. V. 2010).
Im Forschungsvorhaben „Biomasse im Spannungsfeld“ wird die Akzeptanz des Landschaftsbildes fur die verschiedenen Biomassealternativen uber einen Fragebogen erhoben und uber eine 5-Punkte-Skala operationalisiert. Je hoher die Akzeptanz — die sich durch eine hohere Punktezahl ausdruckt -, desto besser.
Bei dem Betrieb einer BGA fallen erhebliche Mengen Garrest konstant uber das Jahr an. Uberschlagig ist bei einer BGA auf z. B. Rohstoffbasis Mais mit ca. 80 % der Menge, die als Frischmasse eingebracht wird, als Garrest zu rechnen. Bei
10.0 t FM sind also der Verbleib und Transport fur ca. 8.000 t Garrest zu regeln.
Idealer Weise ist bereits in den Liefervertragen geregelt, dass der Sub — stratlieferant entsprechende Mengen Garrest zurucknehmen und auf den eigenen Flachen wieder ausbringen muss. Ohne weitere Behandlung des Garrestes geht das aber nur bei Gulle — und NawaRo-Anlagen. Anlagen, die auch Schlachtabfalle o. A. verarbeiten, mussen den Garrest gemafi der Bioabfallverordnung (BioAbfV) und der EG-Hygieneverordnung als Biomull behandeln und entsprechende abfallrecht — liche Vorschriften erfullen (Thuringer Landesanstalt fur Landwirtschaft 2010).
Sofern moglich, sollte auch vereinbart werden, wann der Garrest zuruck genommen werden muss und wer die Transport — und Ausbringungskosten tragt usw. Daneben wird der BGA-Betreiber in der Zeit, in der das Ausbringen von Garrest auf Freiflachen verboten ist, fur entsprechende Lagerkapazitaten sorgen mussen. Diese oft als „Endlager“ bezeichneten Behalter sind demnach eher „Zwischenlager“. Sie sind deshalb ausreichend grofi zu dimensionieren, da in Deutschland Sperr — fristen bezuglich der Garrestausbringung zu beachten sind. Die Ausbringung von
Garrest auf Ackerland ist vom 1. November bis zum 31. Januar, die Ausbringung auf Grunland vom 15. November bis zum 31. Januar nicht erlaubt. Grundsatzlich gilt zusatzlich, dass der Boden aufnahmefahig sein muss, d. h. nicht tiefgefroren, schneebedeckt oder wassergesattigt. In Schutzgebieten konnen aufierdem weitere einschrankende Vorschriften zu beachten sein. Es kommt durchaus haufiger vor, dass die Ausbringung noch langer als bis zum 31.01. unterbrochen werden muss. Daher ist es empfehlenswert, fur bis zu sechs Monate oder langer Lagerkapazitaten fur den Garrest vorzuhalten.
Zusatzlich ist zu regeln, wer die notwendigen Untersuchungen des Garrestes ver — anlasst und bezahlt (inkl. notwendiger Dokumente nach Dungeverordnung fur die Dungebilanz).
Wichtig ist, dass der Garrest wie auch die Gulle aus der Tierhaltung wertvolle Nahrstoffe enthalt (z. B. Stickstoff), die man durch Ausbringen auf den fur den Sub — stratanbau genutzten Flachen in den Stoffkreislauf zuruckgibt. Die Nahrstoffe, die so wieder auf die Flachen zuruckkommen, mussen nicht teuer uber anderen Dunger zugekauft werden, sofern der Garrest zum richtigen Zeitpunkt (z. B. im Fruhjahr) ausgebracht wird.
Auch die Klimabilanz kann durch den Einsatz von Garrest anstatt von Mineraldunger verbessert werden.
Der Garrest sollte dann mit leistungsfahigen Systemen ausgebracht werden. Fester Garrest wird dabei mit Miststreuern verteilt, flussiger Garrest mit Gullefassern. Die Verwendung von Tellerstreuern ist bei flussigem Garrest nicht ideal, weil durch die Verwirbelung mit der Luft Nahrstoffe verloren gehen und die Geruchsbelastigung steigt. Besser sind Schleppschlauch, Schleppschuh oder sogar Injektoren. Eine weitere Moglichkeit ist, den Garrest mit Hilfe der Abwarme der BHKWs (Verstromung vor Ort vorausgesetzt) zu trocknen und dann erst auf den landwirtschaftlichen Flachen auszubringen. Dadurch wird die Transportwurdigkeit erhoht bzw. weiter entfernt gelegene Flachen konnen zur Garrestausbringung noch genutzt werden, bevor die Transportkosten zu hoch werden. Durch die Abwarmenutzung erhoht sich zudem die EEG-Vergutung durch Gewahrung des KWK-Bonus (EEG 2009 und fruher). Mit dem EEG 2012 ist fur neue Anlagen ab dem zweiten Betriebsjahr die Nutzung von mindestens 60 % der Abwarme Pflicht, sofern man nicht erhebliche Einschnitte bei der Grundvergutung hinnehmen will.
Ebenfalls ist die Trocknung und anschliefiende Verwendung des Garrestes als Brennstoff denkbar, wobei aber die enthaltenen Schwefel — und Stickstoffver — bindungen die Kesselanlagen stark belasten und zu hohen Emissionen fuhren (Wetter 2006). Werden sehr wasserarme Substrate wie z. B. Getreide eingesetzt, kann die flussige Phase aus dem Garrest auch separiert und zum Anmaischen des Substrates verwendet werden. Der verbleibende, festere Garrest hat dann ebenfalls eine hohere Transportwurdigkeit.
Abschliefiend ist positiv hervorzuheben, dass, sofern Gulle als Substrat mit ver — wendet wird, die sonst ublichen Methanemissionen bei der Lagerung der Gulle ver — ringert werden. Bei der Ausbringung ist daneben eine gegenuber unbehandelter Gulle deutlich geringere Geruchsemmission zu erwarten, weil im Fermentationsprozess die geruchsbildenden Schwefelverbindungen und die organischen Sauren bis auf den Ammoniak normalerweise stark abgebaut werden.