Verpflichtung zur Erweiterung der Netzkapazitat

Netzbetreiber sind auf Verlangen des Einspeisewilligen verpflichtet, unverzuglich die Kapazitat ihrer Netze entsprechend dem Stand der Technik zu erweitern (§ 9 Abs. 1 EEG). Mit Inkrafttreten des EEG 2012[39] erstrecken sich diese Anspruche auch uber die Anschlussnetzebene hinaus auf vorgelagerte Netze mit einer Spannung bis einschliefilich 110 kV, wenn dies erforderlich ist, um die Abnahme, Ubertragung und Verteilung des Stroms sicherzustellen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 EEG).

Begriff der Kapazitatserweiterung

Neue Transportkapazitaten sind zunachst durch die Optimierung und die Ver — starkung des bestehenden Netzes, d. h. durch den Austausch, die Anpassung und die Erweiterung von Komponenten sicherzustellen und erst wenn dies nicht mehr ausreicht, durch den Ausbau des Netzes (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EEG).

Zwischen den einzelnen Elementen einer Kapazitatserweiterung besteht ein Stufenverhaltnis. Netzoptimierung und Verstarkung stellen ein Minus gegenuber dem Netzausbau dar. Die Netzoptimierung gilt als „mildestes Mittel“ der Kapazitats­erweiterung. Erfasst sind solche Mafinahmen, die ohne physischen Eingriff in bestehende Netzanlagen realisiert werden konnen und eine bessere Auslastung des Netzes ermoglichen (z. B. Temperaturleiter-Monitoring). Mafinahmen der Netzver — starkung gehen daruber hinaus und umfassen solche Mafinahmen, die vorhandene Anlagen oder Leitungen durch leistungsfahigere Einheiten ersetzen und damit zu einer Erhohung nutzbarer Netzkapazitat (und zur Beseitigung des Engpasses) fuhren (z. B. Austausch regularer Kabel durch Hochtemperatur-Leiterseile, die auf die physikalisch bedingte Erwarmung von Stromleitern bei hohem Stromfluss nur mit einer geringen Langenausdehnung reagieren und damit insbesondere im Sommer eine hohere nutzbare Kapazitat aufweisen).

Unter den Begriff des Netzausbaus lassen sich schliefilich alle Mafinahmen fassen, die uber eine Optimierung oder Netzverstarkung hinausgehen, insbesondere der Zubau von Netzkapazitaten.

Das EEG regelt allerdings nur das „ob“ und nicht das „wie“ des Netzausbaus. Gleichwohl stellt der Gesetzgeber auf anderem Wege Mittel zur Verfugung, die einen zugigen Netzausbau sichern sollen. Hier sind insbesondere das Infrastruktur — planungsbeschleunigungsgesetz und das Energieleitungsausbaugesetz zu nennen, die Planungsverfahren fur Stromleitungen vereinfachen und zeitlich erheblich ver — kurzen sollen.