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14 декабря, 2021
Anlagenbetreiber mussen ihre Anlagen mit einer installierten Leistung von uber 100 kW mit technischen Einrichtungen ausstatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzuberlastung ferngesteuert reduzieren und die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann (§ 6 Abs. 1 EEG). Das Vorhandensein entsprechender Mess — und Regeleinrichtungen ist Voraussetzung, um die Anlagen in das Einspeisemanagement nach § 11 EEG einzubeziehen.
Gesetzlich nicht ausdrucklich geregelt ist der Fall, dass eine Anlage in eine zentrale Steuerung eingebunden ist. Der Gesetzgeber weist in der entsprechenden Begrundung jedoch darauf hin, dass den gesetzlichen Anforderungen an tech — nische Einrichtungen zur Regelung der jeweiligen Anlage Genuge getan ist, wenn die Anlage aus einer standig, d. h. rund um die Uhr, besetzten Leitwarte betrieben wird und die automatisierte Ubertragung eines Signals des Netzbetreibers in die Leitwarte sichergestellt ist, auf Basis dessen das Personal der Leitwarte dann die Leistung der Anlage zu reduzieren hat.[37]
Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas mussen daruber hinaus nach § 6 Abs. 4 EEG sicherstellen, dass bei der Erzeugung des Biogases
• ein neu zu errichtendes Garrestlager am Standort der Biogaserzeugung technisch gasdicht abgedeckt ist und die hydraulische Verweilzeit in dem gasdichten und an eine Gasverwertung angeschlossenen System mindestens 150 Tage betragt; dies gilt nur dann nicht, wenn zur Erzeugung des Biogases ausschliefilich Gulle i. S. d. § 2 Satz 1 Nr. 4 des Dungegesetzes (DungG)[38] eingesetzt wird
• und zusatzliche Gasverbrauchseinrichtungen zur Vermeidung einer Freisetzung von Biogas verwendet werden.
Die Einhaltung dieser Pflichten zielt auf die Vermeidung klimaschadlicher Emissionen und bildet eine zwingende Voraussetzung fur die Geltendmachung der gesetzlich vorgesehenen Mindestvergutung. Werden diese Voraussetzungen nicht eingehalten, entfallt der Anspruch auf die gesetzliche Mindestvergutung (§ 6 Abs. 6 i. V. m. § 17 Abs. 1 EEG).
Um den gesetzlichen Vergutungsanspruch geltend zu machen, muss der Anlagen — betreiber detaillierte Nachweise uber die eingesetzten Rohstoffe fuhren. Im Einsatz — stoff-Tagebuch sind deshalb die Angaben uber Art, Menge, Einheit sowie Herkunft der eingesetzten Stoffe mit den entsprechenden Belegen zu dokumentieren (§ 27 Abs. 5 EEG).[69]
Daruber hinaus sind bestimmte Nachweise zu festgelegten Zeitpunkten gegen — uber dem Strom aufnehmenden Netzbetreiber zu erbringen und zwar jeweils bei erstmaliger Inbetriebnahme der Anlage und sodann fortlaufend jeweils bis zum 28.2. eines Jahres fur das jeweils vorangegangene Kalenderjahr (vgl. § 27 Abs. 6 EEG):
• Voraussetzungen der einsatzstoffabhangigen Vergutung nach § 27 Abs. 2 EEG durch Gutachten eines Umweltgutachters,
• Erfullung der Mindestwarmeerzeugung nach MaBgabe von Nr. 2 der Anlage 2 zum EEG bzw. dem alternativen Gulleeinsatz durch das Gutachten eines Umweltgutachters,
• Einhaltung der Mengenbegrenzung fur den Einsatz von Mais und Getreidekorn (§ 27 Abs. 5 Nr. 1 EEG) durch Vorlage einer Kopie des Einsatzstoff-Tagebuches,
• Nachweis der Stromerzeugung in Kraft-Warme-Kopplung beim Einsatz von Biomethan nach Mafigabe von N. 2 der Anlage 2 zum EEG.
Konnen die notwendigen Nachweise nicht erbracht oder nicht im geforderten Umfang erbracht werden, so entfallt dadurch der gesetzliche Vergutungsanspruch im Gegensatz zur Vorgangerregelung nicht vollstandig. Allerdings reduziert er sich fur das gesamte Kalenderjahr auf den Marktwert des abgenommenen Stroms. Mafigeblich ist der durchschnittliche Monatsmittelwert der Stundenkontrakte auf dem Spotmarkt der Stromborse in Leipzig (§ 27 Abs. 7 Satz 1 EEG). Auch die entsprechenden Zusatzvergutungen (einsatzstoffbezogene Vergutung sowie Gas — aufbereitungsbonus) sind hiervon betroffen. Diese Reduktion ist allerdings nicht endgultig. Die gesetzlichen Vergutungsanspruche konnen im Folgejahr wieder auf — leben, wenn dann die entsprechenden Voraussetzungen eingehalten werden.[70]
Da es in der Vergangenheit mehrfach vorgekommen ist, dass die Betreiber von Biomasseanlagen ihren Warmeabsatz im Laufe der Zeit nicht mehr im erforderlichen Umfang sichern konnten (etwa weil ein zentraler Warmekunde nach einigen Jahren weggebrochen ist), stand jeweils in Frage, ob der gesamte Vergutungsanspruch dadurch in Frage gestellt werden soll. Der Gesetzgeber hat sich nun vermittelnd dagegen entschieden. Kann nach Ablauf von funf Jahren nach Inbetriebnahme der Anlage die Mindestwarmenutzung nach § 27 Abs. 4 EEG nicht mehr nachgewiesen werden, so reduziert sich die Vergutung ab dem sechsten Jahr nicht mehr auf den Marktpreis, sondern nur auf 80 % der gesetzlichen Vergutung fur das jeweilige Folgejahr. Voraussetzung ist allerdings, dass alle sonstigen Voraussetzungen wei — terhin eingehalten werden (§ 27 Abs. 7 Satz 2 EEG).
Abschliefiend bleibt noch festzuhalten, dass der Substratliefervertrag mit Regelungen zum Gerichtsstand bzw. einer Schiedsabrede, zur Ubertragung von Rechten und Pflichten, zum anwendbaren Recht, zur Rechtsanderung, zur Eigentum und Gefahrtragung, einem Schriftformerfordernis, einer salvatorischen Klausel und einer Wirtschaftsklausel abgerundet werden sollte. Insoweit ergeben sich vorliegend bei Biogas-Projekten keine Besonderheiten im Vergleich zu anderen Vertragen.
Sowohl der Generalunternehmervertrag als auch der Substratliefervertrag haben ein nicht unwesentliches Spektrum an technischen, betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Aspekten zu behandeln und adaquat abzudecken, um die jeweiligen Interessen der Vertragsparteien abbilden zu konnen. Der Ruckgriff auf Erfahrungs — werte ist in diesem Bereich auf Grund der geringen Anzahl von zuganglichen Vertragen, Literatur und Rechtsprechung derzeit nur begrenzt moglich. Dement — sprechend gilt es bei Vertragsgestaltung um so mehr Sorgfalt walten zu lassen und sich mit der Materie Biogas auseinanderzusetzen, um die fur die konkrete Biogas — anlage essentiellen Regelungspunkte herauszufiltern. Auch wird eine eingehende Einzelfallprufung unumganglich sein, da in der Regel kein Biogas-Projekt dem anderen zu 100 % gleicht.
„Akzeptanz“ stammt vom lateinischen „accipere“, was gutheifien, annehmen, bil — ligen, anerkennen oder auch mit jemandem oder etwas einverstanden sein bedeutet. Akzeptanz ist also die Bereitschaft, jemanden oder etwas, in diesem Fall die energetische Biomassenutzung mit all seinen Facetten, zu akzeptieren. Akzeptanz schliefit die bewusste Entscheidung fur eine Thematik ein. Nach Endruweit und Trommsdorf (1989) ist Akzeptanz die „Eigenschaft einer Innovation, bei ihrer Einfuhrung positive Reaktionen der davon Betroffenen zu erreichen“. Betont wird damit der Einfuhrungsprozess, d. h. etwas Neues ist als akzeptiert zu betrachten, wenn bei der Einfuhrung zustimmend reagiert wird; nach dieser Definition gibt es auf der anderen Seite keine (Nicht-)Akzeptanz von etwas Bestehendem. Hiermit wird die Rolle der Akzeptanz vor allem in der Planungsphase von Bioenergie — anlagen deutlich: Gerade zu diesem Zeitpunkt besteht die Notwendigkeit und die Chance, die Akzeptanz verschiedener Aspekte zu fordern (vgl. dazu auch Stiehler
2010) . Wichtig ist dabei aber, dass Akzeptanz nicht mit „Uberstulpen“ gleichgesetzt wird, sondern, wenn sie aktiv beeinflusst werden soll, eher als Uberzeugungspro — zess verstanden wird (fur erfolgreiche Uberzeugungsmethoden vgl. Eigner-Thiel
2011) . Die Akzeptanz hangt mit der im folgenden Abschnitt beschriebenen Par — tizipation (Beteiligung) zusammen: Nur wo Menschen beteiligt oder zumindest ernst genommen werden, kann auch eine Akzeptanz entstehen. Mit der Berucksichtigung von Akzeptanz wird auf Forderungen der Agenda 21 (Bundesministerium fur Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit 1997) eingegangen, dass die Offent — lichkeit umfassend an der Entscheidungsfindung beteiligt wird. Um den Aspekt der Akzeptanz bei der multikriteriellen Bewertung von Biomasse-Konzepten zu opera — tionalisieren, werden vier Bereiche unterschieden:
Die Tendenz zu grofier werdenden BGAs und die zunehmende Zahl von BGAs sorgen fur immer mehr Anbauflachen fur Energiepflanzen. Diese erfordern eine hohere Hackslerleistung, mehr Transportmittel und grofiere Silos bzw. mehr Lager- kapazitaten. Die Lagerung an sich ist dabei ein Schlusselelement: es ist die best — mogliche Methode in Bezug auf Qualitatserhaltung anzustreben.
Nicht nur aus technischer Sicht ist die richtige Substratlagerung wichtig, sondern auch wirtschaftlich betrachtet kann die Substrateinlagerung deutlichen Ein — fluss auf die BGA haben. Neben den Transportwegen sind hier besonders die Art und die Technik der Einlagerung zu beachten. Substrate werden dabei z. T. ganz unterschiedlich behandelt und gelagert. Bereits bei der Wahl des Lagerplatzes gibt es verschiedene Konzepte.
Ublich ist die zentrale Lagerung direkt auf dem Gelande der BGA. Aber auch dezentrale Losungen zur Lagerung des Substrates sind moglich. Der klare Vorteil der zentralen Lagerung vor Ort ist der in der Regel deutlich geringere logistische Aufwand wahrend des regularen Betriebes der BGA. Zwischen den Ernten wird ublicherweise nur ein Teleskoplader benotigt, um das Substrat von der Silageplatte zum Einfullbehalter zu fahren. Grofieres Gerat ist meist nicht von Noten. Daneben hat das Substrat vor Ort oft eine sehr konstante Silagequalitat, was die Steuerung des biologischen Prozesses vereinfacht. Da die Silage vor Ort nicht noch einmal zwischengelagert werden muss, bevor sie in den Fermenter eingebracht wird, sind bei ansonsten gleicher Lagerung auch die Silierverluste etwas geringer als bei dezentraler Lagerung. Allerdings sind bei der zentralen Lagerung zunachst hohere Investitionskosten erforderlich, da zum einen mehr Flache benotigt wird, um die Siloplatten und eventuell Seitenwande (verringern Silierverluste) zu erstellen. Zum anderen sind auch das Herrichten der Flache und der Bau der Siloplatten etc. zu berucksichtigen. Im Betrieb ist es ebenfalls wahrscheinlich, dass zumindest nach einigen Jahren Reparaturbedarf bei der Siloanlage entsteht.
Bei der dezentralen Lagerung befindet sich die Silage nicht bei der BGA, sondern sie wird ausgelagert, eventuell sogar an verschiedenen Platzen (in der naheren Umgebung). Diese Losung bietet sich an, wenn in unmittelbarer Nahe bereits eine BGA oder andere Betriebe mit entsprechenden Lagerkapazitaten fur einen „Jahres — vorrat“ der benotigten Silage vorhanden sind. Die Silage wird dann in kurzeren Abstanden bzw. kontinuierlich in kleineren Mengen zur BGA geliefert. Zwar spart man bei den Investitionskosten Flache und Siloanlage, dafur ist der logistische Aufwand aber dauerhaft relativ hoch. Obwohl im optimalen Fall die liefernden Lastzuge gleich den Garrest abfahren und somit Leerfahrten vermieden werden, ist der Per — sonalaufwand hoher als bei zentraler Lagerung. Sofern bei der BGA ohnehin kein Platz fur eine Siloanlage zur Verfugung steht, ist die dezentrale Lagerung, sofern sie sich wirtschaftlich durchfuhren lasst, obligatorisch.
Sollte die Moglichkeit bestehen, zwischen zentraler und dezentraler Lagerung zu wahlen, sollte man neben der Zusammenstellung aller Kosten auch Silagequalitat und gesicherte Verfugbarkeit in die Uberlegungen mit einbeziehen. Daruber hinaus ist das hohere Verkehrsaufkommen bei dezentraler Lagerung bezuglich der Akzeptanz der BGA bei der ortlichen Bevolkerung ein nicht zu unterschatzender Nachteil.
Bei der Einlagerungstechnik gibt es ebenfalls Unterschiede. Energieruben z. B. konnen wahrend der kalten Jahreszeit als ganze Frucht in der Miete lagern, sie konnen gewaschen und grob gehackselt in einer Lagune oder in Schlauchen mit Erde abgedeckten siliert oder zu Mus verarbeitet und dann in Tanks siliert werden (Hartung 2011). Alle vier beispielhaft genannten Verfahren haben Vor — und Nach — teile, die individuell auf das jeweilige Anlagenkonzept passen konnen/mussen.
Die vier hier erwahnten Verfahren werden in der genannten Reihenfolge anspruchsvoller und teurer, jedoch verbessert sich damit die Lagerfahigkeit zuneh — mend. Weiterhin nehmen die „Energie“-Verluste des Substrates wahrend der Lagerung bei den anspruchsvolleren Verfahren zunehmend ab. Ob der Einsatz der teureren Verfahren wirtschaftlich sinnvoll ist, hangt sehr vom Anlagenkonzept bzw.
den Gegebenheiten vor Ort und auch von genehmigungsrechtlichen Faktoren ab. So scheidet z. B. die Lagune als Losung sehr schnell aus, wenn sich Anwohner uber den Geruch beschweren, oder der Abwasserzweckverband bzw. die Umwelt — behorde das Grundwasser etc. durch die offene Lagerung gefahrdet sehen.
Fragen, die Einfluss auf die Menge und die Lagerung der zu verwendenden Ruben haben, sind z. B.:
• Gibt das Anlagenkonzept vor, dass die Ruben nur als Nebensubstrat in der Ernte — zeit bzw. der kalten Jahreszeit von Oktober bis Februar/Marz zugemischt werden konnen?
• Soll die Rube in der kalten Jahreszeit Hauptsubstrat sein, weil sie lokal zu guns — tigen Konditionen zu bekommen ist?
• Soll die Rube aufgrund ihres schnellen Ansprechverhaltens im Fermenter nur zur Aussteuerung von Bedarfsspitzen genutzt werden?
• Soll die Rube sogar ganzjahrig in kleineren oder grofieren Mengen eingesetzt werden (bis hin zur Monovergarung)?
Mais hingegen wird klassischer Weise in gehackselter und gepresster Form als Ganzpflanzensilage gelagert. Obwohl es bei der Lagerung nicht so grofie Unterschiede wie z. B. bei der vorgenannten Energierube gibt, kann sie auch hier grofien Einfluss auf die Qualitat und damit auf die Wirtschaftlichkeit der Anlage haben. Zu fragen ist unter anderem:
• Wie ist die Beschaffenheit der Bodenplatte?
• Liegt die Silage nur als Haufen vor oder gibt es Wande zur Verringerung der Silierverluste (Ruck — und oder Seitenwande)?
• Wurde die Silage hinreichend verdichtet?
• Welche Qualitat hat das Abdeckmaterial und wie schnell wurde abgedeckt?
4.4.7.1 Zeit — und Selbstmanagement
Um den Projektplan umzusetzen, bedarf es eines guten Zeit — und Selbstmanagements. Ablenkungen, falsche Prioritaten und Fehleinschatzungen bezuglich der benotigten Zeit fuhren zwangslaufig zum Chaos. Das gilt auch fur den Biogasanlagenbau.
Ruhige Arbeitsphasen sind wichtig, um sich zu konzentrieren. Ablenkungen fuhren dazu, dass man sich standig neu in das Thema einfinden muss oder dass gar Fehler passieren. Die Qualitat leidet erheblich, da sie nicht reibungslos dort wieder anschliefien konnen, wo sie vor der Storung aufgehort haben. Weiterfuhrende Literatur hilft, den Tag zu strukturieren und die vorhandene Zeit sinnvoll zu nutzen. Oft werden auch Kurse zu diesem Thema angeboten.
Beispiel
Ein Beispiel zur Ein — und Aufteilung der taglichen Arbeiten:
Das Melken kann ich nicht verschieben (Gesetzte Arbeitszeit)
Meine Konzentration ist von 10-12 am besten (dort sollte ich wichtige Arbeiten verrichten)
Warum klingelt immer mittags das Telefon? (Telefon stumm stellen oder Mittag verschieben)
Die Mittagsmudigkeit haut mich um (Mittagspause oder leichte Aufgaben)
Laut Definition ist ein Sachschaden eingetreten, wenn sich die Substanz verandert hat und dadurch Brauchbarkeit oder Wert der versicherten Sache gemindert sind. Typische Beispiele sind Feuerschaden, Risse in Gasspeicherhauben, Wellenbruche an Pumpen und mehr.
In der Praxis muss zwischen Schaden und Mangel unterschieden werden. Letzterer ist nicht versichert; ein Schaden durch einen Mangel sollte aber wiederum versichert sein. Das folgende Beispiel verdeutlicht den Unterschied.
Nach kurzer Betriebszeit eines Fermenters wird festgestellt, dass auf dem Beton keine Beschichtung ist. Ist dies ein Sachschaden im Sinne der Versicherungen? Wenn man nachweisen kann, dass der Fermenter zu einem fruheren Zeitpunkt
eine Beschichtung hatte, die nun fehlt, liegt ein versicherter Sachschaden vor.
Wenn alle weiteren Bedingungen erfullt sind, sollte der Versicherer entschadigen.
Gegebenenfalls wird er beim Hersteller Regress nehmen, weil die Beschichtung nicht ausreichend haftete bzw. wird der Versicherungsnehmer den Hersteller im Rahmen von Garantien zur Reparatur auffordern. Wenn der Fermenter jedoch nie beschichtet war, liegt kein versicherter Sachschaden vor. Es handelt sich hier um einen Mangel und der Eigentumer sollte sich an den Lieferanten oder Hersteller wenden, damit dieser seine Verpflichtung vollstandig erfullt. Eine Substanzver- anderung ist nie eingetreten, denn der Fermenter hatte zu keinem Zeitpunkt eine Beschichtung.
Was ist nun bei einem Folgeschaden am Beton des Fermenters? Das sollte immer ein Sachschaden im Sinne der Versicherungen sein, denn am Beton liegt eine Sub — stanzveranderung vor, die unvorhergesehen eingetreten ist. Was der Versicherer in diesem speziellen Fall ersetzt, ist im Abschn. 5.1.3.7 beschrieben.
Bei genehmigungspflichtigen Anlagen, die nur in Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV aufgefuhrt sind, wird von einem geringeren Gefahrdungspotential aus — gegangen, so dass gemafi § 19 BImSchG die Genehmigungserteilung im verein- fachten Verfahren moglich ist.
Das vereinfachte Verfahren unterscheidet sich insbesondere darin vom formlichen Verfahren, dass es keine Offentlichkeitsbeteiligung beinhaltet. Die Frist, die der Behorde nach Vorliegen der vollstandigen Antragsunterlagen zur Entscheidung uber die Genehmigungserteilung zur Verfugung steht, betragt im vereinfachten Verfahren nur drei Monate (statt sieben Monaten im formlichen Verfahren). Dies fuhrt dazu, dass das vereinfachte Verfahren gegenuber dem formlichen Verfahren deutlich kurzer und weniger aufwandig ist.
Trotz der zu begrufienden Verfahrensbeschleunigung birgt das vereinfachte Verfahren allerdings auch Nachteile fur den kunftigen Anlagenbetreiber. Dem Vorteil der Verfahrensbeschleunigung steht insbesondere die geringere Rechtssicherheit des Antragstellers gegenuber Einwendungen privater Dritter entgegen. Da im vereinfachten Verfahren keine formalisierte Offentlichkeitsbeteiligung durch — gefuhrt wird, tritt im vereinfachten Verfahren auch keine Praklusionswirkung ein. Betroffene Dritte konnen ihre Einwendungen hier daher auch erst nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens geltend machen, indem sie Rechtsmittel gegen die Erteilung der Genehmigung einlegen.
3.1.3.1 Anspruch auf Abnahme des erzeugten Stroms
Grundsatz der vorrangigen Abnahme
Netzbetreiber sind verpflichtet, den gesamten angebotenen Strom aus erneuerbaren Energien unverzuglich vorrangig abzunehmen, zu ubertragen und zu verteilen (§ 8 EEG). Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen in Betracht, wenn die Kapazitat der betroffenen Netzbereiche nicht zur vollstandigen Aufnahme des Stroms aus- reicht. In diesen Fallen muss der Netzbetreiber die Einspeisung aus den einzelnen Erzeugungsanlagen in das Netz begrenzen (§ 11 EEG).
Die Pflicht, den gesamten angebotenen Strom aus Erneuerbaren Energien und Grubengas vorrangig abzunehmen, zu ubertragen und zu verteilen, wird in § 8 Abs. 1 EEG festgeschrieben.
Daraus folgt zum einen, dass konventionell erzeugter Strom im Konfliktfall hinter Strom aus Erneuerbaren Energien zuruckstehen muss. Netzbetreiber konnen sich deshalb nicht darauf berufen, dass die Abnahme bzw. die Ubertragung des Stroms aus erneuerbaren Energien nicht moglich sei, weil andere als unter § 3 Nr. 1 EEG fallende Anlagen zuerst angeschlossen oder Strom aus diesen zuerst abge — nommen oder ubertragen werden musste.
Problematisch war bislang das Rangverhaltnis von Strom aus erneuerbaren Energien und von Strom aus der ebenso geforderten Kraft-Warme-Kopplung. Dieses Verhaltnis war nicht ausdrucklich geregelt und enthielt ein gewisses Kon — fliktpotential. Das neue EEG sieht nun eine ausdruckliche Gleichstellung vor (§ 8 Abs. 1 Satz 2 EEG).
Daruber hinaus besteht der Anspruch auf vorrangige Abnahme nicht nur im Verhaltnis zwischen Anlagenbetreiber und aufnehmendem Netzbetreiber, sondern wirkt entlang der Wertschopfungskette fort (§ 8 Abs. 4 EEG). Die Vorrangregelung soll damit fur samtliche Netze bzw. Netzebenen umgesetzt werden und sichert damit den bundesweiten Ausgleichsmechanismus.
Daruber hinaus kann der Strom auch im Wege des „Grunstromprivilegs“ zur Ver — ringerung der EEG-Umlage direkt vermarktet werden (§ 33b Nr. 2 i. V. m. § 39 EEG). Der Anlagenbetreiber verlasst hier den gesetzlichen Anspruch formal vol — lig zu Gunsten einer marktorientierten Vergutung des erzeugten Stroms. Faktisch lassen sich fur Anlagenbetreiber auf diese Weise durchaus hohere Erlose als auf der Grundlage der gesetzlichen Mindestvergutung erzielen. Ohne einen entsprechenden finanziellen Anreiz in Form eines hoheren Strompreises wurde sonst kein Anlagen — betreiber in diese Form der Direktvermarktung wechseln.
Der Netzbetreiber wird im Rahmen dieses Modells darauf reduziert, den erzeugten Strom abzunehmen und gegebenenfalls noch zu messen. Zahlungen hat er gegenuber dem Anlagenbetreiber nicht zu leisten. Der Anspruch auf gesetzliche Mindestvergutung ist in diesem Fall ebenso ausgeschlossen wie die Zahlung einer Marktpramie.
Die Einzelheiten der Grunstromvermarktung i. S. d. § 39 EEG sollen hier jedoch nicht naher dargestellt werden, weil es sich hierbei nicht mehr um biogasspezifische Fragen handelt.