Nachweisanforderungen (§ 27 Abs. 5 bis 8 EEG)

Um den gesetzlichen Vergutungsanspruch geltend zu machen, muss der Anlagen — betreiber detaillierte Nachweise uber die eingesetzten Rohstoffe fuhren. Im Einsatz — stoff-Tagebuch sind deshalb die Angaben uber Art, Menge, Einheit sowie Herkunft der eingesetzten Stoffe mit den entsprechenden Belegen zu dokumentieren (§ 27 Abs. 5 EEG).[69]

Daruber hinaus sind bestimmte Nachweise zu festgelegten Zeitpunkten gegen — uber dem Strom aufnehmenden Netzbetreiber zu erbringen und zwar jeweils bei erstmaliger Inbetriebnahme der Anlage und sodann fortlaufend jeweils bis zum 28.2. eines Jahres fur das jeweils vorangegangene Kalenderjahr (vgl. § 27 Abs. 6 EEG):

• Voraussetzungen der einsatzstoffabhangigen Vergutung nach § 27 Abs. 2 EEG durch Gutachten eines Umweltgutachters,

• Erfullung der Mindestwarmeerzeugung nach MaBgabe von Nr. 2 der Anlage 2 zum EEG bzw. dem alternativen Gulleeinsatz durch das Gutachten eines Umweltgutachters,

• Einhaltung der Mengenbegrenzung fur den Einsatz von Mais und Getreidekorn (§ 27 Abs. 5 Nr. 1 EEG) durch Vorlage einer Kopie des Einsatzstoff-Tagebuches,

• Nachweis der Stromerzeugung in Kraft-Warme-Kopplung beim Einsatz von Biomethan nach Mafigabe von N. 2 der Anlage 2 zum EEG.

Konnen die notwendigen Nachweise nicht erbracht oder nicht im geforderten Umfang erbracht werden, so entfallt dadurch der gesetzliche Vergutungsanspruch im Gegensatz zur Vorgangerregelung nicht vollstandig. Allerdings reduziert er sich fur das gesamte Kalenderjahr auf den Marktwert des abgenommenen Stroms. Mafigeblich ist der durchschnittliche Monatsmittelwert der Stundenkontrakte auf dem Spotmarkt der Stromborse in Leipzig (§ 27 Abs. 7 Satz 1 EEG). Auch die entsprechenden Zusatzvergutungen (einsatzstoffbezogene Vergutung sowie Gas — aufbereitungsbonus) sind hiervon betroffen. Diese Reduktion ist allerdings nicht endgultig. Die gesetzlichen Vergutungsanspruche konnen im Folgejahr wieder auf — leben, wenn dann die entsprechenden Voraussetzungen eingehalten werden.[70]

Da es in der Vergangenheit mehrfach vorgekommen ist, dass die Betreiber von Biomasseanlagen ihren Warmeabsatz im Laufe der Zeit nicht mehr im erforderlichen Umfang sichern konnten (etwa weil ein zentraler Warmekunde nach einigen Jahren weggebrochen ist), stand jeweils in Frage, ob der gesamte Vergutungsanspruch dadurch in Frage gestellt werden soll. Der Gesetzgeber hat sich nun vermittelnd dagegen entschieden. Kann nach Ablauf von funf Jahren nach Inbetriebnahme der Anlage die Mindestwarmenutzung nach § 27 Abs. 4 EEG nicht mehr nachgewiesen werden, so reduziert sich die Vergutung ab dem sechsten Jahr nicht mehr auf den Marktpreis, sondern nur auf 80 % der gesetzlichen Vergutung fur das jeweilige Folgejahr. Voraussetzung ist allerdings, dass alle sonstigen Voraussetzungen wei — terhin eingehalten werden (§ 27 Abs. 7 Satz 2 EEG).