Einhaltung der technischen Vorgaben an die Biogasanlage

Anlagenbetreiber mussen ihre Anlagen mit einer installierten Leistung von uber 100 kW mit technischen Einrichtungen ausstatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzuberlastung ferngesteuert reduzieren und die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann (§ 6 Abs. 1 EEG). Das Vorhandensein entsprechender Mess — und Regeleinrichtungen ist Voraussetzung, um die Anlagen in das Einspeisemanagement nach § 11 EEG einzubeziehen.

Gesetzlich nicht ausdrucklich geregelt ist der Fall, dass eine Anlage in eine zentrale Steuerung eingebunden ist. Der Gesetzgeber weist in der entsprechenden Begrundung jedoch darauf hin, dass den gesetzlichen Anforderungen an tech — nische Einrichtungen zur Regelung der jeweiligen Anlage Genuge getan ist, wenn die Anlage aus einer standig, d. h. rund um die Uhr, besetzten Leitwarte betrieben wird und die automatisierte Ubertragung eines Signals des Netzbetreibers in die Leitwarte sichergestellt ist, auf Basis dessen das Personal der Leitwarte dann die Leistung der Anlage zu reduzieren hat.[37]

Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas mussen daruber hinaus nach § 6 Abs. 4 EEG sicherstellen, dass bei der Erzeugung des Biogases

• ein neu zu errichtendes Garrestlager am Standort der Biogaserzeugung technisch gasdicht abgedeckt ist und die hydraulische Verweilzeit in dem gasdichten und an eine Gasverwertung angeschlossenen System mindestens 150 Tage betragt; dies gilt nur dann nicht, wenn zur Erzeugung des Biogases ausschliefilich Gulle i. S. d. § 2 Satz 1 Nr. 4 des Dungegesetzes (DungG)[38] eingesetzt wird

• und zusatzliche Gasverbrauchseinrichtungen zur Vermeidung einer Freisetzung von Biogas verwendet werden.

Подпись: 22Die Einhaltung dieser Pflichten zielt auf die Vermeidung klimaschadlicher Emissionen und bildet eine zwingende Voraussetzung fur die Geltendmachung der gesetzlich vorgesehenen Mindestvergutung. Werden diese Voraussetzungen nicht eingehalten, entfallt der Anspruch auf die gesetzliche Mindestvergutung (§ 6 Abs. 6 i. V. m. § 17 Abs. 1 EEG).