Vereinfachtes Verfahren

Bei genehmigungspflichtigen Anlagen, die nur in Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV aufgefuhrt sind, wird von einem geringeren Gefahrdungspotential aus — gegangen, so dass gemafi § 19 BImSchG die Genehmigungserteilung im verein- fachten Verfahren moglich ist.

Das vereinfachte Verfahren unterscheidet sich insbesondere darin vom formlichen Verfahren, dass es keine Offentlichkeitsbeteiligung beinhaltet. Die Frist, die der Behorde nach Vorliegen der vollstandigen Antragsunterlagen zur Entscheidung uber die Genehmigungserteilung zur Verfugung steht, betragt im vereinfachten Verfahren nur drei Monate (statt sieben Monaten im formlichen Verfahren). Dies fuhrt dazu, dass das vereinfachte Verfahren gegenuber dem formlichen Verfahren deutlich kurzer und weniger aufwandig ist.

Trotz der zu begrufienden Verfahrensbeschleunigung birgt das vereinfachte Ver­fahren allerdings auch Nachteile fur den kunftigen Anlagenbetreiber. Dem Vorteil der Verfahrensbeschleunigung steht insbesondere die geringere Rechtssicherheit des Antragstellers gegenuber Einwendungen privater Dritter entgegen. Da im vereinfachten Verfahren keine formalisierte Offentlichkeitsbeteiligung durch — gefuhrt wird, tritt im vereinfachten Verfahren auch keine Praklusionswirkung ein. Betroffene Dritte konnen ihre Einwendungen hier daher auch erst nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens geltend machen, indem sie Rechtsmittel gegen die Erteilung der Genehmigung einlegen.