Definition des Sachschadenbegriffs

Laut Definition ist ein Sachschaden eingetreten, wenn sich die Substanz verandert hat und dadurch Brauchbarkeit oder Wert der versicherten Sache gemindert sind. Typische Beispiele sind Feuerschaden, Risse in Gasspeicherhauben, Wellenbruche an Pumpen und mehr.

In der Praxis muss zwischen Schaden und Mangel unterschieden werden. Letzterer ist nicht versichert; ein Schaden durch einen Mangel sollte aber wiederum versichert sein. Das folgende Beispiel verdeutlicht den Unterschied.

Nach kurzer Betriebszeit eines Fermenters wird festgestellt, dass auf dem Beton keine Beschichtung ist. Ist dies ein Sachschaden im Sinne der Versicherungen? Wenn man nachweisen kann, dass der Fermenter zu einem fruheren Zeitpunkt

eine Beschichtung hatte, die nun fehlt, liegt ein versicherter Sachschaden vor.

Wenn alle weiteren Bedingungen erfullt sind, sollte der Versicherer entschadigen.

Gegebenenfalls wird er beim Hersteller Regress nehmen, weil die Beschichtung nicht ausreichend haftete bzw. wird der Versicherungsnehmer den Hersteller im Rahmen von Garantien zur Reparatur auffordern. Wenn der Fermenter jedoch nie beschichtet war, liegt kein versicherter Sachschaden vor. Es handelt sich hier um einen Mangel und der Eigentumer sollte sich an den Lieferanten oder Hersteller wenden, damit dieser seine Verpflichtung vollstandig erfullt. Eine Substanzver- anderung ist nie eingetreten, denn der Fermenter hatte zu keinem Zeitpunkt eine Beschichtung.

Was ist nun bei einem Folgeschaden am Beton des Fermenters? Das sollte immer ein Sachschaden im Sinne der Versicherungen sein, denn am Beton liegt eine Sub — stanzveranderung vor, die unvorhergesehen eingetreten ist. Was der Versicherer in diesem speziellen Fall ersetzt, ist im Abschn. 5.1.3.7 beschrieben.