Stromeinspeisung und Einspeisevergutung

3.1.3.1 Anspruch auf Abnahme des erzeugten Stroms

Grundsatz der vorrangigen Abnahme

Netzbetreiber sind verpflichtet, den gesamten angebotenen Strom aus erneuerbaren Energien unverzuglich vorrangig abzunehmen, zu ubertragen und zu verteilen (§ 8 EEG). Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen in Betracht, wenn die Kapazitat der betroffenen Netzbereiche nicht zur vollstandigen Aufnahme des Stroms aus- reicht. In diesen Fallen muss der Netzbetreiber die Einspeisung aus den einzelnen Erzeugungsanlagen in das Netz begrenzen (§ 11 EEG).

Vorrang

Die Pflicht, den gesamten angebotenen Strom aus Erneuerbaren Energien und Grubengas vorrangig abzunehmen, zu ubertragen und zu verteilen, wird in § 8 Abs. 1 EEG festgeschrieben.

Daraus folgt zum einen, dass konventionell erzeugter Strom im Konfliktfall hinter Strom aus Erneuerbaren Energien zuruckstehen muss. Netzbetreiber konnen sich deshalb nicht darauf berufen, dass die Abnahme bzw. die Ubertragung des Stroms aus erneuerbaren Energien nicht moglich sei, weil andere als unter § 3 Nr. 1 EEG fallende Anlagen zuerst angeschlossen oder Strom aus diesen zuerst abge — nommen oder ubertragen werden musste.

Problematisch war bislang das Rangverhaltnis von Strom aus erneuerbaren Energien und von Strom aus der ebenso geforderten Kraft-Warme-Kopplung. Dieses Verhaltnis war nicht ausdrucklich geregelt und enthielt ein gewisses Kon — fliktpotential. Das neue EEG sieht nun eine ausdruckliche Gleichstellung vor (§ 8 Abs. 1 Satz 2 EEG).

Daruber hinaus besteht der Anspruch auf vorrangige Abnahme nicht nur im Verhaltnis zwischen Anlagenbetreiber und aufnehmendem Netzbetreiber, sondern wirkt entlang der Wertschopfungskette fort (§ 8 Abs. 4 EEG). Die Vorrangregelung soll damit fur samtliche Netze bzw. Netzebenen umgesetzt werden und sichert damit den bundesweiten Ausgleichsmechanismus.