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14 декабря, 2021
Daruber hinaus kann der Strom auch im Wege des „Grunstromprivilegs“ zur Ver — ringerung der EEG-Umlage direkt vermarktet werden (§ 33b Nr. 2 i. V. m. § 39 EEG). Der Anlagenbetreiber verlasst hier den gesetzlichen Anspruch formal vol — lig zu Gunsten einer marktorientierten Vergutung des erzeugten Stroms. Faktisch lassen sich fur Anlagenbetreiber auf diese Weise durchaus hohere Erlose als auf der Grundlage der gesetzlichen Mindestvergutung erzielen. Ohne einen entsprechenden finanziellen Anreiz in Form eines hoheren Strompreises wurde sonst kein Anlagen — betreiber in diese Form der Direktvermarktung wechseln.
Der Netzbetreiber wird im Rahmen dieses Modells darauf reduziert, den erzeugten Strom abzunehmen und gegebenenfalls noch zu messen. Zahlungen hat er gegenuber dem Anlagenbetreiber nicht zu leisten. Der Anspruch auf gesetzliche Mindestvergutung ist in diesem Fall ebenso ausgeschlossen wie die Zahlung einer Marktpramie.
Die Einzelheiten der Grunstromvermarktung i. S. d. § 39 EEG sollen hier jedoch nicht naher dargestellt werden, weil es sich hierbei nicht mehr um biogasspezifische Fragen handelt.