Sonstiges

Abschliefiend bleibt noch festzuhalten, dass der Substratliefervertrag mit Rege­lungen zum Gerichtsstand bzw. einer Schiedsabrede, zur Ubertragung von Rechten und Pflichten, zum anwendbaren Recht, zur Rechtsanderung, zur Eigentum und Gefahrtragung, einem Schriftformerfordernis, einer salvatorischen Klausel und einer Wirtschaftsklausel abgerundet werden sollte. Insoweit ergeben sich vorliegend bei Biogas-Projekten keine Besonderheiten im Vergleich zu anderen Vertragen.

3.2.2 Fazit

Sowohl der Generalunternehmervertrag als auch der Substratliefervertrag haben ein nicht unwesentliches Spektrum an technischen, betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Aspekten zu behandeln und adaquat abzudecken, um die jeweiligen Interessen der Vertragsparteien abbilden zu konnen. Der Ruckgriff auf Erfahrungs — werte ist in diesem Bereich auf Grund der geringen Anzahl von zuganglichen Vertragen, Literatur und Rechtsprechung derzeit nur begrenzt moglich. Dement — sprechend gilt es bei Vertragsgestaltung um so mehr Sorgfalt walten zu lassen und sich mit der Materie Biogas auseinanderzusetzen, um die fur die konkrete Biogas — anlage essentiellen Regelungspunkte herauszufiltern. Auch wird eine eingehende Einzelfallprufung unumganglich sein, da in der Regel kein Biogas-Projekt dem anderen zu 100 % gleicht.