Vergutung fur Strom aus Biomassevergarungsanlagen (§ 27a EEG)

Alternativ zur Vergutung nach § 27 EEG konnen Anlagen, die pro Kalenderjahr mindestens 90 Masseprozent Bioabfalle vergaren und das hieraus erzeugte Biogas zur Verstromung einsetzen, nach § 27a EEG einen eigenstandigen Vergutungs — anspruch geltend machen. Die besonderen Kostenstrukturen fur diese Einsatzstoffe rechtfertigen nach Ansicht des Gesetzgebers eine eigenstandige Vorgabe von Ver — gutungsatzen.[71]

Erfasst sind allerdings nur spezielle, getrennt erfasste Bioabfalle im Sinne der Bioabfallverordnung mit den Schlusselnummern

• 20 02 01 (Garten — und Parkabfalle, Landschaftspflegeabfalle, Geholzrodungs — ruckstande sowie pflanzliche Bestandteile des Treibsels),

• 20 03 01 (im Hausmull getrennt in Biotonnen erfasste Bioabfalle) und

• 20 03 02 (Marktabfalle).

Die Erfullung dieser stofflichen Anforderungen ist gemafi § 27a Abs. 5 Nr. 1 EEG in entsprechender Anwendung von § 27 Abs. 5 EEG uber das Einsatzstoff — Tagebuch nachzuweisen.

Bislang werden diese Abfalle uberwiegend sofort kompostiert und sollen nun — soweit dafur geeignet — vorab in einer Vergarung als Vorstufe der Kompostierung auch einer energetischen Nutzung zugefuhrt werden. Der Anwendungsbereich ist deshalb eng gefasst worden, um unerwunschte Umlenkungen von energiereichen Reststoffen zu verhindern, die schon bislang vergoren wurden.[72]

Die Vergutung betragt fur Anlagen bis zu einer Bemessungsleistung von

• 500 kW: 16,0 Cent/kWh und

• 20 MW: 14,0 Cent/kWh.

Allerdings ist eine Vergutung fur Strom aus Anlagen mit einer installierten Leis — tung uber 750 kW, die erst nach dem 31.12.2013 in Betrieb genommen werden, ausgeschlossen (§ 27a Abs. 2 EEG). Grofiere Anlagen sollen den erzeugten Strom dann direkt vermarkten. Wird das Marktpramienmodell gewahlt, bestimmt § 33 h EEG die entsprechende Hohe.

Voraussetzung ist schliefilich, dass die Biogasanlage mit einer Einrichtung zur Nachrotte der festen Garruckstande verbunden ist und die nachgerotteten Garruck — stande stofflich verwertet werden (§ 27a Abs. 3 EEG). Diese Vorgabe ist nicht neu, sondern entstammt dem nicht in das neue EEG ubernommenen Technologie — Bonus fur Bioabfallvergarung nach der bisherigen Nummer II.1.i der Anlage 1 zum EEG 2009.

Eine Kombination der Vergutung nach § 27a EEG mit einer Vergutung nach § 27 EEG ist nicht moglich. § 27 Abs. 4 EEG schliefit dies ausdrucklich aus. Moglich ist hingegen eine Kombination mit dem Gasaufbereitungs-Bonus nach § 27c Abs. 2 EEG. Dieser erfasst auch die Aufbereitung von Gas aus der Bioabfallvergarung. Auf den Betrieb von Bioabfall-Vergarungsanlagen finden schliefilich bestimmte Regelungen des § 27 EEG entsprechende Anwendung (§ 27a Abs. 5 EEG). Es handelt sich um:

• die Regelungen zur Warmenutzung bei Biomethan-Anlagen nach § 27 Abs. 5 Nr. 2 EEG und zum Einsatz flussiger Biomasse zur Anfahr-, Zund — und Stutzfeuerung nach § 27 Abs. 5 Nr. 3 EEG sowie die diesbezuglichen Nachweis — regelungen in § 27 Abs. 6 Nr. 4 und 5 EEG,

• bezuglich der Rechtsfolgen einer nicht nachgewiesenen Einhaltung der Ver — gutungsvoraussetzungen die Regelungen des § 27 Abs. 7 Satz 1 EEG,

• die Pflicht zur Fuhrung eines Einsatzstoff-Tagebuchs einschliefilich der daten — schutzenden Regelung des § 27 Abs. 8 EEG.