Weitere Pflichten des Generalunternehmers

1. Von entscheidender Bedeutung ist es ferner, dem Generalunternehmer die Pflicht zur Einholung aller fur die funktionsgerechte Herstellung und den Betreib erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, sowie die Durchfuhrung aller hierzu erforderlichen Abnahmen aufzuerlegen. Die Genehmigungsart der Anlage ist grundsatzlich abhangig von deren Art und Grofie. Die zentrale Frage, ob eine Baugenehmigung genugt oder ob es einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, bemisst sich nach den Bestimmungen des BImSchG

i. V. m. der 4. BImSchV. Hierbei kommt es im Wesentlichen auf die Grofie der Anlage, aber auch auf die Art der Substrate an (vgl. oben und die Ausfuhrungen in Abschn. 3.2). In diesem Zusammenhang ist § 1 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV zu beachten, der besagt, dass bei Nebeneinrichtungen die gesondert genehmigungspflichtig waren, es lediglich einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf (vgl. hierzu Beck et al. 2011, Tab. 3, S. 13).

Nach § 13 Abs. 1 der 9. BImSchV holt die Genehmigungsbehorde Sachver- standigengutachten ein, soweit dies fur die Prufung der Genehmigungsvoraus — setzungen notwendig ist. Da dies haufig einen entscheidenden Faktor fur die Dauer des Genehmigungsverfahrens darstellt, sollte dem Generalunternehmer ein Vorgehen nach § 13 Abs. 2 der 9. BImSchV auferlegt werden.

In Abhangigkeit von Art, Grofie und Leistung kann die zu errichtende Anlage auch ein UVP-pflichtiges Vorhaben darstellen, mit der Folge, dass ein umfassendes Prufverfahren hinsichtlich der Umweltvertraglichkeit der angestrebten Anlage zu erfolgen hat.

Trotz der Konzentrationswirkung des Immissionsschutzrechts (§ 13 BImSchG) ist die Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen von der zustandigen Behorde zu uberprufen (Giesberts und Reinhardt 2011, § 13 BImSchG, Ein- leitung). Die bauplanungsrechtlichen Anforderungen ergeben sich aus den §§ 30 Abs. 1, Abs. 2, 34, 35 BauGB. Insbesondere der Privilegierungstatbestand fur die „energetische Nutzung von Biomasse“ aus § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB ist insoweit beachtlich. Zwar hat die Norm grundsatzlich abschliefienden Cha- rakter[142], jedoch konnen die beteiligten Gemeinden auf Grundlage des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB durch die Einrichtung sogenannter Konzentrationszonen die bauplanungsrechtliche Zulassigkeit entsprechender Vorhaben ihren raum — planerischen Bedurfnissen anpassen. Aufierdem sind die einschlagigen bauord — nungsrechtlichen Anforderungen hinsichtlich Beschaffenheit und Anbindung des Grundstucks, einzuhaltenden Abstandsflachen, erforderlichen Stellplatzen oder die Baugestaltung einzuhalten.

2. Bei den Leistungspflichten des Auftragsnehmers sollte aufierdem in jedem Fall festgeschrieben werden, dass die funktionsgerechte Erstellung der Anlage auch darin zu bestehen hat, dass die Tauglichkeit fur den Erhalt der Vergutungen und Boni nach dem EEG gegeben sein muss. Fur Einzelheiten hinsichtlich der Vergutungssatze und Boni, insbesondere im Hinblick auf die Novellierung des EEG (EEG 2012) ist an dieser Stelle auf Abschn. 3.1 dieses Buches zu verweisen. Bei einer derartigen vertraglichen Ausgestaltung des Generalunternehmerver — trages obliegt es sodann dem Auftragnehmer, die ordnungsgemafie Einspeisung nach den Vorschriften des EEG herbeizufuhren. In diesem Zusammenhang bietet es sich aufierdem an, bestehende Informationspflichten aus dem EEG gegen — uber dem Netzbetreiber (§ 46 EEG)[143] sowie gegenuber der Offentlichkeit (§ 52 Abs. 1 EEG) dem Generalunternehmer aufzuerlegen.

3. Dem Generalunternehmer konnen auch im Hinblick auf die tatsachliche Ausfuhrung der Leistung die Verantwortlichkeit nach den baurechtlichen Bestimmungen, insbesondere der jeweils anwendbaren Landesbauordnung, weitestmoglich zugewiesen werden. Bei Aufnahme einer entsprechenden ver — traglichen Regelungen heifit das, dass der Generalunternehmer in die Rolle des Unternehmers (§ 59 BauO NRW)[144], des Bauleiters (§ 59a BauO NRW) und ggf. auch des Entwurfsverfassers (§ 58 BauO NRW) mit den sich daraus ergebenden Pflichten, einzurucken hat[145]. Dies umfasst dann Pflichten wie z. B. die Erstellung maschinengeschriebener Bautageberichte, einer vollstandigen Anlagendokumentation sowie umfassender Beweissicherungsmafinahmen. Gerade der letztgenannte Aspekt stellt im Hinblick auf mogliche Haftungsfalle einen nicht zu vernachlassigenden Gesichtspunkt dar und wird auf diese Weise zu einem moglichen Anknupfungspunkt fur etwaige Regressanspruche gemacht.

4. Angesichts der Komplexitat einer modernen Biogasanlage und der umfassenden Dokumentations — und Uberwachungspflichten[146] ist seitens des Auftraggebers ein besonderes Augenmerk auch darauf zu richten, dass das spatere Bedienungs — personal fruhzeitig[147] (ggf. bereits anwesend wahrend der Errichtung) und umfassend in die Funktionsweise der Anlage eingewiesen wird (vgl. hierzu Linke et al. 2011, S. 71). Dieser Aspekt wird aber letztendlich auch davon abhangen, wer kunftig die (technische) Betriebsfuhrung ubernehmen wird. Denn auch dies — bezuglich kann sich der Anlagenbetreiber eines Betriebsfuhrers bedienen.

5. Um etwaige Regelungslucken moglichst zu vermeiden, empfiehlt es sich, abschliefiend mittels einer salvatorischen Klausel festzuhalten, dass im Ubrigen von den Leistungen, die fur die Herstellung des vertragsgegenstandlichen Bau — vorhabens erforderlich sind, nur solche als vom Leistungsumfang des Auf — tragnehmers ausgenommen anzusehen sind, die in den Vertragsbestandteilen ausdrucklich dem Auftraggeber oder einem Dritten zugewiesen wurden.