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Die 7 Kernfragen des Risiko — und Versicherungsmanagements

Im Rahmen des Risiko — und Versicherungsmanagements sind die folgenden sieben Fragen zu bearbeiten. Die eigenen Erfahrungen aus der Praxis und die Unterstut- zung externer Berater helfen dabei, die Fragen richtig und vor allem vollstandig zu beantworten.

5.1.2.1 Was kann geschadigt werden?

Naturlich denkt man bei dieser Frage zunachst an die Gebaude und technischen Einrichtungen der Biogasanlage, die einen Schaden erleiden konnen. Spektakulare Bilder von explodierten Anlagen gingen durch die Presse. Ofter traten jedoch Schaden an Motoren der Blockheizkraftwerke auf. Die o. a. Studienarbeit zeigte, dass mehr als die Halfte der Schadenzahlungen bei Biogasanlagen auf die Block­heizkraftwerke (BHKW) entfielen; fast 90 % davon betrafen wiederum die Motoren der Blockheizkraftwerke (s. Abb. 5.1).

Bei Biogasanlagen muss der Biologie besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Wird sie stark beeintrachtigt oder stirbt sie sogar vollig ab, kann es Monate

Подпись: Abb. 5.1 Schadenzah- lungen bezogen auf die betroffenen Komponenten image141

dauern, bis nach einer Neubefullung des Fermenters, Aufheizung und Impfung desselben wieder Gas in fruherer Menge und Qualitat erzeugt wird.

Wenn durch den Sachschaden kein Gas bzw. Strom erzeugt werden kann, laufen dennoch Fixkosten wie z. B. Personalkosten oder die Kreditfinanzierung weiter. Ein Sachschaden zieht also in der Regel einen Vermogensschaden nach sich. Hier ist zu beachten, dass der Sachschaden in der Regel unerwartet eintritt und daher weder Per­sonal noch Ersatzmaterial vorgehalten werden. Die Betriebsunterbrechung dauert daher in der Regel langer als eine geplante Reparatur unter optimalen Bedingungen.

Verletzungen von Personal sind in der Regel uber die Berufsgenossenschaft oder die Krankenversicherung abgedeckt. Es sind jedoch auch Verletzungen von Personen aufierhalb der Biogasanlage oder Beschadigungen von Sachen Dritter moglich.

Nicht zu vernachlassigen sind die Umgebung und Umwelt, die durch die Errichtung oder den Betrieb der Biogasanlage gefahrdet werden. Durch das 2007 in Kraft getretene Umweltschadensgesetz wird auch fur Anspruche offentlich-recht — lichen Inhalts gehaftet.

Geschadigt werden kann auch die Reputation der Verantwortlichen einer Biogas­anlage. Sei es durch die Insolvenz der Gesellschaft nach einem nicht versicherten Grofischaden oder durch Vergehen beim Betrieb der Anlage, die mit Bufigeld oder Freiheitsstrafen geahndet werden. Die Strafen an sich sind kaum versicherbar, aber entsprechende Rechtsschutzversicherungen ermoglichen, dass rechtlicher Beistand geleistet werden kann.

Hohe der Schuldendienstreserve

Ein Diskussionspunkt zwischen Banken und Projektgesellschaft ist die ange — messene Hohe der Schuldendienstreserve. Wiederum seien die beiden Extrem — positionen betrachtet: Wurde auf die Schuldendienstreserve verzichtet, stunden bei Schwankungen des operativen Cashflows moglicherweise nicht genugend liquide Mittel zur Verfugung, um den Kapitaldienst zu bedienen. Um dies von vornherein zu vermeiden, wurden die Banken ihre Belastbarkeitsprufung rein auf Basis der operativen Cashflows auslegen, so dass sich c. p. eine hohere Eigenmittelaus- stattung und damit auch eine niedrigere interne Rendite ergabe. Auf der anderen Seite ist es aber weder durchsetzbar noch notwendig, die Schuldendienstreserve ubermafiig zu dimensionieren. Zum einen wirkt der Einbau einer Schuldendienst­reserve in eine Finanzierungsstruktur als eine faktische Ausschuttungssperre, da sie aus dem Cashflow zwar nach dem Kapitaldienst dotiert wird, aber vor den Aus- schuttungen. Daher wird die interne Rendite umso niedriger ausfallen, je mehr

Liquiditat in die Dotierung der Schuldendienstreserve umgeleitet wird, anstatt an die Sponsoren ausgeschuttet zu werden. Zum anderen muss der Cashflow des Vor- habens auch so strukturiert sein, dass realistischerweise der Zielwert der Schulden­dienstreserve erreicht werden kann. Wenn unter einem Stress-Szenario das Pro — jekt nicht in der Lage ist, einen bestimmten Zielwert der Schuldendienstreserve zu uberschreiten, ist es auch aus Kapitalgebersicht nicht zielfuhrend, auf diesem uberhohten Zielwert zu beharren.

In unserem Beispiel wird gegenuber dem Sponsors Case der Zielwert der Schuldendienstreserve von 0 % des Kapitaldienstes des Folgejahres auf 50 % ange — hoben. Damit wird wahrend der tilgungsfreien Zeit mehr Cashflow in die Dotierung der Schuldendienstreserve umgeleitet, so dass einerseits die Belastbarkeit des Vor — habens auf 88,7 % steigt, andererseits aber die interne Rendite des Vorhabens von 24,92 % auf 21,11 % sinkt (s. Abb. 5.17).

Schuldendienstreserve — Erkenntnisse:

1. Der Einbau einer Schuldendienstreserve fuhrt regelmafiig zu einer erheblichen Verbesserung der Belastbarkeit, was wiederum Raum fur Gestaltungen der Finanzierungsstruktur bei anderen Elementen lasst, wie etwa der Eigenkapital — ausstattung. Dies setzt voraus, dass die Banken bei ihren Stress-Szenarien die Schuldendienstreserve mit berucksichtigen, was im Regelfall so ist.

2. Eine Obergrenze der Ausstattung der Schuldendienstreserve wird dann erreicht, wenn in einem unterstellten Belastungsszenario die Schuldendienstreserve nicht mehr angespart werden kann. In diesem Fall entfaltet die SDR keine Sicherungs — wirkung mehr fur die Banken, verschlechtert aber die interne Rendite der Investoren.

3. In der Praxis liegt die Schuldendienstreserve meist bei einem Wert von 50 % des Kapitaldienstes des Folgejahres, z. T. werden aber auch hohere Werte vereinbart (Fischer 2011, S. 757).

Neben der Hohe der Schuldendienstreserve gibt es weitere Gestaltungselemente, die bei der Ausgestaltung der Schuldendienstreserve eine Rolle spielen, die aber nur skizziert werden sollen:

1. In unserem Fallbeispiel wird die Schuldendienstreserve aus dem Cashflow des Vorhabens aufgebaut. Alternativ ist denkbar, dass diese von Anfang an als zusatzliche Kreditlinie durch die finanzierenden Banken zur Verfugung gestellt wird. Aus Sicht der Sponsoren ergibt sich der Vorteil, dass fur die Verfugung dieser Kreditlinie lediglich Bereitstellungsprovisionen anfallen und Aus — schuttungen fruher moglich sind. Da die Kreditgeber das Vorhaben vorrangig unter einem Belastungsszenario bewerten, werden sie nur dann bereit sein, eine derartige Fazilitat zur Verfugung zu stellen, wenn das Vorhaben eine Ver — schuldungskapazitat hat, die die Inanspruchnahme und planmafiige Ruckfuhrung dieser Linie mit abdeckt. Regelmafiig kommt diese Variante daher dann in Frage, wenn die Uberdeckungsrelationen des Vorhabens besonders gut sind. Eine Vari­ante dieser Fazilitat besteht darin, dass eine dritte Partei sich verburgt, etwaige operative Cashflow-Defizite aufzufangen. In jedem Fall ist die Entscheidung, ob eine der vorgenannten Varianten gewahlt wird, auch aus Sicht der Sponsoren

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Abb. 5.17 DSCR bei Veranderung der Hohe der Schuldendienstreserve

Tab. 5.11 Beurteilung der Variation der Schuldendienstreserve aus Sicht der Kapitalgeber

Min. DSCR

0 DSCR

IRR

Sponsors Case

1,05

1,99

24,92 %

Einnahmen bei 97 %:

0,97

1,90

22,05 %

Wie 1, SDR von 8 Monaten:

1,05

2,62

21,11 %

Kombinationsfall (2 + 3):

1,00

2,29

9,04 %

ein Rechenexempel, bei dem Bereitstellungsprovisionen und etwaige Zinszah — lungen mit dem Vorteil fruherer Ausschuttungen verglichen werden mussen.

2. Die Hohe der Schuldendienstreserve kann in Abhangigkeit gebracht werden von der Performance des Projektes. In Phasen mit geringeren Uberdeckungs- relationen kann etwa der Zielwert der Schuldendienstreserve hoher sein als in Phasen mit hoheren Uberdeckungsrelationen.

Kosten fUr den Anschluss der Anlage

Die Kosten fur den Anschluss der Anlage an den Verknupfungspunkt hat grund — satzlich der Anlagenbetreiber zu tragen (§ 13 Abs. 1 EEG).

Dies gilt auch fur die Kosten einer erforderlichen Umspannung und folgt aus dem Grundsatz des § 448 BGB. Danach fallen die Kosten der Ubergabe einer Kauf — sache dem Verkaufer zur Last. Da der einzuspeisende Strom mittels Umspannung „ubergabebereit“ gemacht wird, fallt dieser Vorgang in den Verantwortungsbereich des Anlagenbetreibers. Ferner gehoren alle zum Betrieb notwendigen Mess — einrichtungen zur Erfassung der von den Anlagen gelieferten sowie von diesen bezogenen elektrischen Arbeit zu den Anschlusskosten.

Ausnahmsweise hat der Netzbetreiber (anteilige) Anschlusskosten zu tragen. Ins — besondere dann, wenn der Netzbetreiber dem Anlagenbetreibenden einen anderen als den nachsten Verknupfungspunkt zuweist, muss er die hierdurch entstehenden Mehrkosten tragen (§ 13 Abs. 2 EEG).

Gaseinspeisung

Nach § 27c EEG kann die Sammlung des Biogases ortlich — durch Einspeisung ins Erdgasnetz — von dem Einsatz in einer EEG-Anlage getrennt werden. Damit wird der Transport der Grundstoffe des Biogases zum Ort der EEG-Anlage vermieden und durch den Transport in einer Erdgasleitung ersetzt.

Das EEG ersetzt hier das Erfordernis der physischen Identitat von produziertem Biogas mit dem in der EEG-Anlage eingesetzten Gas. Insofern wird das Aus — schliefilichkeitsprinzip durch das Warmeaquivalent ersetzt. Nur mit dieser Fiktion des § 27c Abs. 1 EEG kann der Zweck des ortsunabhangigen Einsatzes von Biogas erreicht werden. Tatsachlich wird durch die Einspeisung in ein Erdgasnetz das Biogas derart mit dem fossilen Erdgas untrennbar vermischt, dass eine ausschliefi — liche Nutzung von EEG-Einsatzstoffen physisch unverzuglich unmoglich wird.[78]

Die Fiktion setzt voraus, dass die Menge des entnommenen Gases im War­meaquivalent der Menge des an anderer Stelle Eingespeisten entspricht.

Wie oben dargestellt, kommt der weite Begriff fur Biogas nach dem EnWG im Rahmen des EEG nicht zur Anwendung. Der Regelung nach § 27c Abs. 1 EEG unterfallen nur Gasmengen im Warmeaquivalent, deren Gegeneinspeisung tatsach­lich auf Gasen beruht, die im EEG definiert sind. Dabei kommt es nach dem EEG ausschliefilich darauf an, dass eine Einspeisung erfolgt ist. Der physische Transport des Biogases spielt i. R. d. im EEG keine Rolle. Dies erfolgt nach den allgemeinen Regeln der GasNZV und der Kooperationsvereinbarung der Netzbetreiber (KoV IV).[79]

Verhinderung eines vorzeitigen Vertragsendes

Die Regelung der Pachtzeit muss in einem Pachtvertrag uber Flachen so rechts­sicher sein, dass eine vorzeitige Beendigung ausgeschlossen ist. Pachtvertrage fur Biogasprojekte enthalten deshalb regelmafiig Befristungsbestimmungen. Grund fur die Befristung ist § 584 BGB. Danach sind auf unbestimmte Zeit geschlossene Vertrage fur den Schluss eines Pachtjahres kundbar. Die regelmafiige Kundigungs — moglichkeit mit einer Frist zum Jahresende wird deshalb ordentliche Kundigung genannt. Eine Kundigung des Pachtvertrages vor dem Ende der prognostizierten Betriebsdauer, insbesondere vor Ablauf des durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gesicherten Vergutungszeitraums muss durch Bestimmung einer Geltungs — dauer vermieden werden.

Der Vertrag muss also wirksam befristet sein. Dazu sind im Vertrag der Beginn und das Ende einer Frist festzulegen. Diese Anforderungen werden in Pachtver — tragen haufig nicht eingehalten. Dies liegt daran, dass selten eine Frist nach dem Kalender bestimmt wird, sondern die Parteien den maximal zulassigen Befristungs- zeitraum auszuschopfen versuchen. Vertrage mit einer Vertragsdauer von mehr als 30 Jahren seit Uberlassung des Pachtgegenstandes sind nach 30 Jahren gemafi §§ 581 Abs. 2, 544 BGB kundbar. Folglich bewegt sich die Pachtzeit regelmafiig zwischen 20 und 30 Jahren.

Ein Pachtvertrag wird regelmafiig am Beginn eines Projektes abgeschlossen, um die Flachen zu sichern und Konkurrenten auszuschalten. Die Umsetzung des Vor — habens selbst wird erst nach weiteren zeitintensiven Projektschritten realisiert.

Zum Streit zwischen den Vertragsparteien kann es kommen, wenn der Zeitraum nicht nach dem Kalender bestimmt ist, sondern von Ereignissen abhangig ist, die in der Zukunft liegen und die nicht sicher beweisbar sind. Im extremen Fall kann die Frist in diesem Fall auch als unbestimmt angesehen werden und deshalb zu einer ordentlichen Kundigung berechtigen.

Das weitaus grofite Risiko besteht in der Praxis aus dem Umstand, dass ein befristeter Pachtvertrag nach §§ 581 Abs. 2, 550, 126 BGB schriftlich geschlossen sein muss. Ist er nicht schriftlich geschlossen, gilt er als fur unbestimmte Zeit geschlossen mit der Folge einer vorzeitigen Kundbarkeit. Von der Rechtsprechung werden hohe Anforderungen an das Schriftformerfordernis gestellt: Danach ver — stofit es gegen das Schriftformerfordernis, wenn in dem schriftlichen Vertrag der Pachtgegenstand unbestimmt ist[180] oder wenn nicht feststellbar ist, dass jemals eine einheitliche Vertragsurkunde existiert hat.[181] Das ist der Fall, wenn keine korper — liche Verbindung der einzelnen Bestandteile der Vertragsurkunde durch Heftung oder Seitennummerierung besteht und wenn aus den Unterlagen nicht sicher her — vorgeht, welche Vertragsanlagen die Bestandteile gedanklich verbinden.[182] In der Praxis fehlen regelmafiig Anlagen zum Vertrag. Der Vertragsgegenstand ist haufig nicht hinreichend bestimmt. Dies begrundet ein Kundigungsrecht zum Ende des Pachtjahres.

Ist ein Vertrag befristet und kein ordentliches Kundigungsrecht vertrag — lich vereinbart, kann der Pachtvertrag nur aus wichtigem Grund, also aufier — ordentlich, gekundigt werden. Was ein wichtiger Grund ist, bestimmt § 314 BGB. Ein wichtiger Grund liegt danach vor, wenn dem kundigenden Vertragspartner unter Berucksichtigung aller Umstande des Einzelfalls und unter Abwagung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhaltnisses bis zur verein — barten Beendigung nicht zugemutet werden kann. Die Kundbarkeit aus wichtigem Grund kann vertraglich nicht vollig ausgeschlossen werden.[183]

Wir empfehlen unseren Mandanten, individuell zu vereinbaren, wann fur die Parteien ein solcher wesentlicher Grund zur Kundigung bestehen soll. Als aufier — ordentliche Grunde fur eine Kundigung des Pachtvertrages fur den Pachter kann bei — spielsweise der Wegfall unabdingbarer Projektvoraussetzungen vereinbart werden.

Wahrgenommener Larm

Objektive Larmquellen sind der Biomassetransport und der Betrieb der Biogas — anlage. Zum Transportlarm zahlen der An — und Auslieferungsverkehr (landwirt — schaftliche Nutzfahrzeuge, Tankwagen) auf dem Anlagengelande und auf der offentlichen Strafie, die Einbringung von Substrat in die Biogasanlage (Radlader, landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge, Forderschnecken, Annahmebunker), zum Betriebslarm tragen die Ruhrwerke in Fermentern und Endlagern und die Ver- brennungsmotoren bei. In der sogenannten „Technischen Anleitung Larm“ (TA- Larm) werden unterschiedliche Richtwerte fur Tages — (6.00-22.00 h) und Nachtzeit (22.00-6.00 h) postuliert. Aufierdem wird unterschieden zwischen Wohngebieten, Mischgebieten und Gewerbegebieten. Je grofier dabei eine Biogasanlage oder die Bioenergieanlagen insgesamt, desto grofier die Wahrscheinlichkeit, dass der Larm als storend empfunden wird. Wichtig ist hier wie bei der Wahrnehmung des Geruchs, dass nicht das objektive Ausmafi des Larms entscheidend ist, sondern die subjektive Empfindung und die Bewertung von Gerauschen als „Larm“ (Guski 2000). Gelingt es, den Anwohnern die mit der Biogasanlage verbundenen Gerausche als „sinnvoll und notig fur die eigene, umweltfreundliche Energieversorgung“ nahezubringen, kann es sein, dass diese nicht als storend empfunden werden. Erhoht wird die Wahr­scheinlichkeit hierfur, wenn die Anwohner von Anfang an an den Planungen fur die Anlage beteiligt sind, dann haben sie namlich das Gefuhl, die Anlage sei Teil ihrer eigenen Wunsche und Vorstellungen und die Auswirkungen solcher eigener Bestrebungen werden seltener als storend empfunden (hier lasst sich das Phanomen der „Vermeidung kognitiver Dissonanz“ nach Festinger (1957) beobachten). Ein Tipp von Praktikern zur Akzeptanzerhohung ist aufierdem, die Anlage mit schnell — wachsenden Pflanzen einzugrunen: Denn eine Anlage, die nicht gesehen wird, riecht subjektiv weniger und macht weniger Larm (sic!) (Einfeldt 2011).

Der wahrgenommene Larm wird ebenfalls uber einen Fragebogen auf einer 5-Punkte-Skala erhoben. Je geringer dabei der erwartete Larm, desto besser.

Erhohung der Akzeptanz

Eine Erhohung der Akzeptanz lasst sich nur durch Aufklarung und einen intensiven Dialog mit den Anwohnern im Bereich von BGAs und der breiten Offentlichkeit erzielen. Nur wenn diese die Sinnhaftigkeit (z. B. gunstiger Warmebezug) bzw. auch die Notwendigkeit erkennen, dass die Strom — und Warmeproduktion zukunftig immer mehr aus regenerativen Quellen erfolgen muss, kann dies gelingen[223].

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Abb. 4.3 Aufteilung der landwirtschaftlichen Nutzflachen in Deutschland 2010 in tausend Hektar. (Statistisches Bundesamt 2011; FNR e. V. 2011)

Es gibt neben der reinen Faktenlage viele Einflussfaktoren, die die Akzeptanz beeinflussen konnen. Das fangt beispielsweise schon bei den beteiligten Personen/ Initiatoren an und der Art und Weise, auf die die Anwohner erfahren, dass eine BGA geplant bzw. gebaut werden soll. Wer Akzeptanz mochte, muss die Anlieger „abholen“ und „mitnehmen“, ihnen aufzeigen, dass man versuchen wird, ihre Interessen zu berucksichtigen. Fuhlen sich die Anwohner „uberfahren“ bzw. fremd — bestimmt und ungehort, wird es schwer werden, sinnvolle Mafinahmen durch — zusetzen, ohne dass es zu Streitigkeiten kommt.

Bereits die ersten Schritte in Richtung einer BGA bedurfen daher oftmals einer nicht unerheblichen Portion Psychologie und Verhandlungsgeschick, damit der wei — tere Verlauf nicht zu einem Spiefirutenlauf wird. Hier kann es durchaus sehr sinn — voll sein, sich die Hilfe externer Berater zu holen. Obwohl die Burger z. T. den Bau einer BGA aufgrund der Privilegierung von Hofanlagen nicht verhindern konnen, wird der BGA-Betreiber kein Interesse daran haben, die nachsten Jahre unentwegt (berechtigt oder unberechtigt) in der Kritik der Anwohner zu stehen.

Bei der Akzeptanz geht es nicht nur um eine eventuelle Geruchsentwicklung oder zusatzliche Gerauschemissionen im Bereich der BGA. Sofern die BGA auf bzw. in der Nahe eines existierenden Hofes errichtet wird, sollten das keine allzu grofien zusatzlichen Belastungen sein.

Verandern wird sich aber und hier kommen wir zuruck zum Substratmanagement, die Umstellung der Feldfruchte auf einen grofien Teil Mais und der zunehmende Verkehr durch Ernte — und Garresttransporte. Besonders das erhohte Verkehrs — aufkommen von LKW und Schleppern sorgt haufig fur Auseinandersetzungen. Besonders die Ernte — und Garrestlogistik bietet also viel Angriffsflache fur offent — liche Kritik, besonders hier sollte man daher versuchen, kreativ die Belastungen der Anlieger gering zu halten und fur Verstandnis zu werben.

Abschliefiend eine Ubersicht einiger Mafinahmen, die helfen konnen, die Akzeptanz einer BGA zu erhohen, ohne dass diese einen Anspruch auf Vollstandigkeit erhebt:

• Fruhzeitige Information und eventuell auch Einbindung der Anwohner

• Hofliches Auftreten mit dem ehrlichen Bemuhen, sich die Wunsche und Vorstel — lungen der Anwohner anzuhoren und — sofern sinnvoll und moglich — auch zu berucksichtigen

• Bereits im Vorwege die Gemeindemitglieder mit grofierem Einfluss ansprechen und positiv fur das Projekt stimmen (Verbundete suchen)

• Evtl. Anreize schaffen durch das Angebot einer gegenuber dem Heizol oder Erdgas gunstigeren (Fern-)Warmeversorgung

• Arbeitsplatze schaffen, also die benotigten zusatzlichen Arbeitskrafte (auch saisonal) versuchen, aus der eigenen Region/Ortschaft zu rekrutieren

• Auf die zukunftigen Steuereinnahmen der Gemeinde hinweisen

• Anlagenstandort und Anbauflachen — wenn moglich — so wahlen, dass die Ernte — und Garresttransporte moglichst wenig durch den Ort fahren mussen

• Sofern wirtschaftlich machbar, eventuell eine eigene Zuwegung zur BGA bauen, um die Transporte durch den Ort gering zu halten

• Sofern wirtschaftlich machbar, im Vorwege bereits die Reparatur der durch die notwendigen Transporte entstehenden Strafienschaden zusichern

• Durch Offenheit Vorurteile abbauen, z. B. durch Fuhrungen auf der Anlage bzw. Veranstaltungen fur die Anwohner

• Es mag merkwurdig anmuten: Versuchen, die Anlage stets sauber und ordentlich zu halten, denn ein gut gefuhrter Betrieb wird es immer leichter haben, Akzeptanz zu erlangen.

Der Projektabschluss

Bei einem so grofien Projekt wie einer Biogasanlage kann es passieren, dass bei Projektubergabe noch nicht alles zu 100 % passt. Ein klarer Termin und ein Uber — gabe-Protokoll, in dem Restarbeiten mit Datum der Erledigung schriftlich fixiert werden, hilft Streitigkeiten und Missverstandnisse zu vermeiden. Die wesentlichen Inhalte werden im Vorfeld absehbar sein und konnen entsprechend zu diesem Termin bereinigt sein.

Unanstandig sind Formulierungen wie: „Mit der ersten Einspeisung haben wir eine virtuelle Inbetriebnahme vollzogen“ oder „konnen die Restarbeiten erst voll — ziehen, wenn die Schlussrechnung bezahlt wurde.“

Im Vertrag ist jedoch Vorsicht geboten. Solch ein Verhalten lasst darauf ruck — schliefien, dass dies nicht die einzigen Punkte sind, bei denen man nicht einer Meinung ist. Personliches Fazit: Ein Patentrezept fur den Bau einer Biogasanlage gibt es nicht. Nur selten werden so viele unterschiedliche Gewerke zusammen gefuhrt. Nur selten gibt es so viele Einflussfaktoren auf Erfolg oder Misserfolg in der Bauphase. Es kann noch so viele wichtige Punkte geben, die nicht aufgefuhrt sind. Das Wesentliche aus meiner Sicht ist nach wie vor: Das Projekt steht und fallt mit dem Menschen, der die Faden in der Hand halt. In der Regel konnen Sie am besten Risiken erkennen und durch Prasenz und Sensibilitat darauf einwirken.

Beginn und Ende der Montageversicherung

Bau- und Montageprojekte konnen sich aus verschiedensten Grunden verzogern. Es ist fur den Versicherungsnehmer daher vorteilhaft, wenn die Versicherungsver — trage so formuliert sind, dass der Versicherer wahrend der kompletten Errichtung im Risiko bleibt und keine Moglichkeit hat, vor Fertigstellung den Vertrag zu beenden. Ein Montageobjekt ist kurz vor Fertigstellung nur schwer zu versichern, denn Ver­sicherer befurchten, nun fur alle in der Errichtung begrundeten Schaden zu haften. Zudem ist der Probebetrieb mit besonders hohem Risiko verbunden.

Die Montageversicherung beginnt in der Regel, sobald die versicherten Sachen innerhalb des Versicherungsortes abgeladen worden sind. Das Ende der Montage­versicherung sollte in der Police nicht mit einem festen Datum beschrieben sein, sondern nur als voraussichtliches Ende bezeichnet werden. Die Haftung des Ver — sicherers endet, wenn die Montage beendet und das Montageobjekt abgenommen ist. Damit ist auch der Probebetrieb Teil der Montageversicherung. Das Ende des erfolgreichen Probebetriebs ist bei den meisten Anlagen auch der Zeitpunkt der Ubernahme und des Gefahrubergangs („Haftungsubergang“).

Wie bereits angefuhrt, sollte der Auftraggeber wahrend der Errichtung die Mon­tageversicherung abschliefien und alle an der Errichtung beteiligten Unternehmen mitversichern. Damit soll die Montageversicherung auch nicht jeweils mit den Abnahmen der Teilgewerke enden, sondern erst dann, wenn die komplette Biogas — anlage fertig gestellt und abgenommen wurde. Wenn namlich die Ubergreifschaden auf andere Gewerke nicht mehr versichert sind, ist ein Vorteil der gemeinsamen Police, der Beitrag zum Baustellenfrieden, nicht mehr gewahrt.

In weiter gehenden Versicherungsvertragen verzichten die Versicherer auf das ihnen sonst zustehende Recht, nach einem Schadenfall den Versicherungsvertrag zu kundigen. Dies ist fur den Versicherungsnehmer sehr wichtig, denn es wurde eingangs erwahnt, dass ein bereits fortgeschrittenes Anlagenprojekt nur schwer zu versichern ist, insbesondere dann, wenn bereits ein fruherer Versicherer wegen Schaden gekundigt hat.

Rechtliche Anforderungen an die Anlage

Ungeachtet der Frage, in welchem Verfahren die Genehmigung fur die geplante Biogasanlage zu erteilen ist, muss die Anlage den materiell-rechtlichen Anfor­derungen samtlicher einschlagiger Rechtsgebiete genugen.

Diese Anforderungen ergeben sich in erster Lime aus dem Immissionsschutz — recht und dem Baurecht. Daneben kommen jedoch auch andere Anforderungen, etwa aus dem Abfall-, Dungemittel — oder Veterinarrecht in Betracht.

Von zentraler Bedeutung fur die Genehmigungsfahigkeit der Anlage ist dabei die Wahl eines geeigneten Standortes. Wahrend eine in einem gewissen Umfang geruchs — und larmemittierende Biogasanlage an einem bestimmten Standort zulassig sein kann, kann sich ein und dieselbe Anlage an einem anderen Stand­ort als unzulassig erweisen, etwa weil dieser Standort deutlich naher an schutz- bedurftigen Nutzungen (wie z. B. Wohngebieten) gelegen ist, so dass sich fur die dortigen Anwohner unzumutbare Belastigungen ergeben. Ist bereits der Standort — etwa aus bauplanungs — oder immissionsschutzrechtlichen Grunden — nicht fur die Errichtung einer Biogasanlage der geplanten Grofie und Beschaffenheit geeignet, wird das Projekt mit hoher Sicherheit zum Scheitern verurteilt sein.