Gaseinspeisung

Nach § 27c EEG kann die Sammlung des Biogases ortlich — durch Einspeisung ins Erdgasnetz — von dem Einsatz in einer EEG-Anlage getrennt werden. Damit wird der Transport der Grundstoffe des Biogases zum Ort der EEG-Anlage vermieden und durch den Transport in einer Erdgasleitung ersetzt.

Das EEG ersetzt hier das Erfordernis der physischen Identitat von produziertem Biogas mit dem in der EEG-Anlage eingesetzten Gas. Insofern wird das Aus — schliefilichkeitsprinzip durch das Warmeaquivalent ersetzt. Nur mit dieser Fiktion des § 27c Abs. 1 EEG kann der Zweck des ortsunabhangigen Einsatzes von Biogas erreicht werden. Tatsachlich wird durch die Einspeisung in ein Erdgasnetz das Biogas derart mit dem fossilen Erdgas untrennbar vermischt, dass eine ausschliefi — liche Nutzung von EEG-Einsatzstoffen physisch unverzuglich unmoglich wird.[78]

Die Fiktion setzt voraus, dass die Menge des entnommenen Gases im War­meaquivalent der Menge des an anderer Stelle Eingespeisten entspricht.

Wie oben dargestellt, kommt der weite Begriff fur Biogas nach dem EnWG im Rahmen des EEG nicht zur Anwendung. Der Regelung nach § 27c Abs. 1 EEG unterfallen nur Gasmengen im Warmeaquivalent, deren Gegeneinspeisung tatsach­lich auf Gasen beruht, die im EEG definiert sind. Dabei kommt es nach dem EEG ausschliefilich darauf an, dass eine Einspeisung erfolgt ist. Der physische Transport des Biogases spielt i. R. d. im EEG keine Rolle. Dies erfolgt nach den allgemeinen Regeln der GasNZV und der Kooperationsvereinbarung der Netzbetreiber (KoV IV).[79]