Beginn und Ende der Montageversicherung

Bau- und Montageprojekte konnen sich aus verschiedensten Grunden verzogern. Es ist fur den Versicherungsnehmer daher vorteilhaft, wenn die Versicherungsver — trage so formuliert sind, dass der Versicherer wahrend der kompletten Errichtung im Risiko bleibt und keine Moglichkeit hat, vor Fertigstellung den Vertrag zu beenden. Ein Montageobjekt ist kurz vor Fertigstellung nur schwer zu versichern, denn Ver­sicherer befurchten, nun fur alle in der Errichtung begrundeten Schaden zu haften. Zudem ist der Probebetrieb mit besonders hohem Risiko verbunden.

Die Montageversicherung beginnt in der Regel, sobald die versicherten Sachen innerhalb des Versicherungsortes abgeladen worden sind. Das Ende der Montage­versicherung sollte in der Police nicht mit einem festen Datum beschrieben sein, sondern nur als voraussichtliches Ende bezeichnet werden. Die Haftung des Ver — sicherers endet, wenn die Montage beendet und das Montageobjekt abgenommen ist. Damit ist auch der Probebetrieb Teil der Montageversicherung. Das Ende des erfolgreichen Probebetriebs ist bei den meisten Anlagen auch der Zeitpunkt der Ubernahme und des Gefahrubergangs („Haftungsubergang“).

Wie bereits angefuhrt, sollte der Auftraggeber wahrend der Errichtung die Mon­tageversicherung abschliefien und alle an der Errichtung beteiligten Unternehmen mitversichern. Damit soll die Montageversicherung auch nicht jeweils mit den Abnahmen der Teilgewerke enden, sondern erst dann, wenn die komplette Biogas — anlage fertig gestellt und abgenommen wurde. Wenn namlich die Ubergreifschaden auf andere Gewerke nicht mehr versichert sind, ist ein Vorteil der gemeinsamen Police, der Beitrag zum Baustellenfrieden, nicht mehr gewahrt.

In weiter gehenden Versicherungsvertragen verzichten die Versicherer auf das ihnen sonst zustehende Recht, nach einem Schadenfall den Versicherungsvertrag zu kundigen. Dies ist fur den Versicherungsnehmer sehr wichtig, denn es wurde eingangs erwahnt, dass ein bereits fortgeschrittenes Anlagenprojekt nur schwer zu versichern ist, insbesondere dann, wenn bereits ein fruherer Versicherer wegen Schaden gekundigt hat.