Kosten fUr den Anschluss der Anlage

Die Kosten fur den Anschluss der Anlage an den Verknupfungspunkt hat grund — satzlich der Anlagenbetreiber zu tragen (§ 13 Abs. 1 EEG).

Dies gilt auch fur die Kosten einer erforderlichen Umspannung und folgt aus dem Grundsatz des § 448 BGB. Danach fallen die Kosten der Ubergabe einer Kauf — sache dem Verkaufer zur Last. Da der einzuspeisende Strom mittels Umspannung „ubergabebereit“ gemacht wird, fallt dieser Vorgang in den Verantwortungsbereich des Anlagenbetreibers. Ferner gehoren alle zum Betrieb notwendigen Mess — einrichtungen zur Erfassung der von den Anlagen gelieferten sowie von diesen bezogenen elektrischen Arbeit zu den Anschlusskosten.

Ausnahmsweise hat der Netzbetreiber (anteilige) Anschlusskosten zu tragen. Ins — besondere dann, wenn der Netzbetreiber dem Anlagenbetreibenden einen anderen als den nachsten Verknupfungspunkt zuweist, muss er die hierdurch entstehenden Mehrkosten tragen (§ 13 Abs. 2 EEG).