Category Archives: Vereinfachtes Verfahren

. Prozessfuhrung

Die Nassfermentation ist hinsichtlich der Prozessfuhrung von Biogasanlagen die Technologie, die am haufigsten in Biogasanlagen eingesetzt wird. Der Anteil soge — nannter Trockenfermentationsverfahren[229] am Anlagenbestand ist demgegenuber gering und liegt zwischen 7 und 12 % (FNR 2009; FNR 2010). Von den klassisch betriebenen Trockenfermentationsanlagen mit sogenannten Garagenverfahren (Boxenfermenter) im landwirtschaftlichen Sektor durften in Deutschland Ende 2010 etwa 60 Anlagen existieren. Nach Angaben der Hersteller sind im vergangenen Jahr etwa 6 bis 10 neue klassische Trockenfermentationsanlagen in Betrieb gegangen. Dabei handelt es sich vor allem um Anlagen, die Bioabfalle einsetzen. Da mit dem EEG 2009 kein Technologie-Bonus fur die Trockenfermentation gewahrt wurde, bestanden fur neue Anlagen ab diesen Zeitpunkt keine zusatzlichen Anreize, diese (jetzt auch als Feststoffvergarung bezeichneten) Verfahren in groBerem Umfang einzusetzen.

Abb. 4.25 Prozess — fuhrung der Biogas — anlagen (GemaB DBFZ 2010)

Nicht ersatzpflichtige Kosten

Zu den nicht ersatzpflichtigen Kosten gehoren Uberholungen und Revisionsarbeiten, die im Rahmen der Reparatur durchgefuhrt werden. Der Versicherer erstattet auch nicht die Mehrkosten, die entstehen, weil die Anlage in Teilen geandert oder ver — bessert wurde.

Es sei hier nochmals auf das Beispiel aus Abschn. 5.1.3.1 verwiesen. Der Beton eines Fermenters wurde beschadigt, weil die schutzende Beschichtung fehlte. Der Schaden am Beton ist ersatzpflichtig und der Versicherer ubernimmt die Kosten zur Sanierung.

Wenn die Beschichtung nie aufgetragen worden war, wurde mit einer neuen Beschichtung eine Verbesserung der Anlage vorliegen. Der Versicherer ubernimmt daher nicht die Kosten.

Der Vollstandigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Betreiber dennoch nach dem Schaden den Beton beschichten lassen sollte; auch wenn er die Kosten selbst ubernehmen muss. Andernfalls wurde der Versicherer den nachsten Betonschaden wegen Vorhersehbarkeit ablehnen.

Bauordnungsrecht

Die bauordnungsrechtlichen Anforderungen ergeben sich aus der Landesgesetz — gebung. Die jeweiligen Landesbauordnungen enthalten regelmaBig Vorgaben etwa zu den einzuhaltenden Abstandsflachen, zum Brandschutz sowie zur Arbeits — sicherheit. In den meisten Fallen werden diese Vorgaben nicht der Errichtung einer Biogasanlage entgegenstehen, da oftmals eine entsprechende Anpassung der Anlage an die Vorgaben moglich ist.

Weitere Anforderungen

Neben den Anforderungen des Immissionsschutzrechts und des offentlichen Bau — rechts pruft die Genehmigungsbehorde gegebenenfalls auch, ob die sonstigen offentlich-rechtlichen Vorgaben eingehalten sind. Inwieweit weitere Anforderungen zu beachten sind, richtet sich insbesondere nach der konkreten Ausgestaltung der geplanten Biogasanlage und den eingesetzten Substraten. Relevante Bestimmungen konnen in diesem Zusammenhang etwa die Regelungen des Abfallrechts, des Dungemittelrechts oder des Veterinarrechts sein.

Abfallrecht

Abfallrechtliche Vorgaben ergeben sich aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sowie den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen. Ob eine Biogasanlage in Bezug auf die Einsatzstoffe den Anforderungen des Abfallrechts unterliegt, ist abhangig von den eingesetzten Substraten. Werden beispielsweise Bioabfalle pflanzlicher oder tierischer Herkunft eingesetzt[26], sind die Bestimmungen der Bio — abfallverordnung (BioAbfV) zu beachten, etwa die Verpflichtung gemab § 3 Abs. 4 BioAbfV, Untersuchungen am Garruckstand durchfuhren zu lassen.

Einsatz als Dunger.

Im Falle der Verwertung der Garreste als Dunger konnen beispielsweise die Vor­gaben aus der Dungeverordnung (DuV) sowie der Dungemittelverordnung (DuMV) zu beachten sein.

Veterinarrechtliche Anforderungen

Wenn in der Biogasanlage tierische Nebenprodukte wie beispielsweise Gulle, Festmist oder Huhnertrockenkot eingesetzt werden sollen, ergeben sich schliefi — lich auch aus der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002[27], der Tierische Nebenprodukte — Beseitigungsverordnung (TierNebV) und der Verordnung (EG) Nr. 181/2006[28] zusatzliche Anforderungen. Bestimmte tierische Nebenprodukte, die in Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 als besonders riskant eingestuft werden (beispiels­weise Tiermaterial mit hohem seuchenhygienischem Risiko oder von Versuchs — tieren), durfen in keinem Fall in Biogasanlagen verwendet werden.

Abwicklung unter Einsatz eines Biogasbilanzkreises

Marktgebietsverantwortliche haben im Marktgebiet einen erweiterten Bilanzaus — gleich fur Biogasein — und — ausspeisungen anzubieten (§ 35 GasNZV). Es muss daher einen Biogas-Bilanzkreis geben. Lieferanten sind aber nicht verpflichtet,

Biogaslieferungen uber den Biogas-Bilanzkreis abzuwickeln. Es ist sogar zulassig, Biogas aus dem Biogas-Bilanzkreis in einen Erdgas-Bilanzkreis zu uberfuhren (§ 35 Abs. 2 GasNZV).

Die Bilanzierungsperiode des Biogas-Bilanzkreises betragt abweichend von der ublichen Praxis[54] grundsatzlich 12 Monate. Mit dem Marktgebietsverantwort — lichen kann auch eine andere Vereinbarung getroffen werden. Die meisten Biogas — lieferanten vereinbaren in der Praxis allerdings das Kalenderjahr, um so die EEG- Nachweisperiode mit der Laufzeit des Biogas-Bilanzkreises in Einklang zu bringen.

Ein Biogas-Bilanzkreis verfugt uber ein (kumuliertes) Toleranzband von ± 25 % auf die eingespeiste Jahresmenge (§ 35 Abs. 3 GasNZV). Der kumulierte Saldo zwischen Ein — und Ausspeisung darf also innerhalb der Bilanzierungsperiode max. 25 % betragen, ohne dass eine Ponalisierung erfolgt (die Abweichung kann sowohl negativ als auch positiv sein; also Uber — bzw. Unterspeisung). Die erforderliche Aus — gleichsenergie wird durch Erdgas geleistet und ist fur die tatsachlich in Anspruch genommene Flexibilitat mit 0,001 €/kWh zu verguten. Das Toleranzband bezieht sich auf die eingespeiste Jahresmenge und steht somit erst nach Abschluss des Bilanzierungszeitraums — also im Folgejahr bzw. der Folgebilanzierungsperiode — fest. Die Steuerung des Toleranzbandes ist daher nur eingeschrankt moglich, so dass eine Verletzung des Toleranzbandes unterjahrig nicht ausgeschlossen werden kann. Sie ist aber unschadlich, solange der Biogas-Bilanzkreis am Ende der Bilanzierungs­periode ausgeglichen ist (§ 35 Abs. 3 i. V. m. Abs. 7 GasNZV).[55] Verbleibt am Ende der Bilanzierungsperiode ein negativer Saldo im Biogas-Bilanzkreis (d. h. es wurde mehr ausgespeist als eingespeist), erfolgt ein endgultiger Ausgleich des Biogas — Bilanzkreises durch den Marktgebietsverantwortlichen mit Erdgas. Verbleibt dagegen am Ende der Bilanzierungsperiode ein positiver Saldo, kann diese Menge im Rahmen des Toleranzbandes (maximal 25 % der eingespeisten Jahresmenge) in die nachste Bilanzierungsperiode ubertragen (§ 35 Abs. 6 GasNZV) und auch wei — terhin EEG-konform verwendet werden. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass auch die Abwicklung uber Biogas-Bilanzkreise eines Bilanzkreismanagements bedarf.

Leistungspflichten des Generalunternehmers

Der Umfang der Leistungspflichten des Generalunternehmers hangt neben der zu errichtenden Anlagenart mafigeblich davon ab, wie weitgehend man dem General — unternehmer die Verwirklichung der Anlagenerrichtung auferlegen mochte (vgl. Abschn. 3.2.2.1).

Errichtung der Anlage

Im Hinblick auf die vertragliche Ausgestaltung der Hauptleistungspflicht des Generalunternehmers — die Errichtung der Biogasanlage — stellt sich bereits als zen — trale Herausforderung die Definition der geschuldeten Leistung (Bausoll) dar (vgl. Kapellmann 2004, Rn. 41, 76 ff.).

Hierfur ist zunachst zwischen der Auftragsvergabe nach Leistungsverzeichnis und der funktionalen Leistungsbeschreibung zu differenzieren. Bei Ersterer erfolgt die Definition des Bausolls bereits uber das Leistungsverzeichnis, das die zu errichtende Biogasanlage im Detail beschreibt. Gerade dies fehlt jedoch bei den in der Praxis besonders relevanten total — bzw. teil-funktionalen Leistungsbeschreibungen.[107] In

Подпись: 91Diese werden auch als „globale“ Formen der Auftragserteilungen bezeichnet. Diese genugen

diesem Fall lasst sich die Festlegung des Bausolls beispielsweise mittels einer als Anlage zum Generalunternehmervertrag beizufugenden Anlagenbeschreibung erreichen. Zur Erstellung dieser Anlagenbeschreibung gilt es, sich neben den geplanten Eckdaten der Biogasanlage auch die rechtlichen Anforderungen zu ver — gegenwartigen, die bei der Errichtung der einzelnen Bestandteile insbesondere (Sub — stratanlieferung und — lagerung, Fermenter, Garrestelager, Gas — und Stromleitungen, Blockheizkraftwerk, Biogasaufbereitung etc.) zu beachten sind.

Die nachfolgenden Ausfuhrungen orientieren sich an der typischen Aufbauweise einer solchen Anlagenbeschreibung, welche ihrerseits wiederum der technischen Funktionsweise einer klassischen Biogasanlage nachgebildet ist.

1. Anforderungen an die Lage und bauliche Gestaltung des Anlieferungsbereichs und der Lager fur Substrate, die durch eine entsprechende Berucksichtigung in dem Generalunternehmervertrag sichergestellt werden sollten, konnen sich vorrangig aus dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)* [108], der TA-Luft[109], der TA-Larm[110], dem Kreislaufwirtschafts — und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)[111], der Bioabfallverordnung (BioAbfV)[112], dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG)[113], dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG)[114] und der EG-Hygieneverordnung 1069/2009[115] ergeben.

Anlieferung und Lagerung von Substraten verursachen in der Regel immis — sionsschutzrechtlich relevante Staub-, Geruchs — und Larmbelastungen, woraus sich eine Genehmigungsbedurftigkeit der Anlage nach dem BImSchG ergeben kann.[116] Der Frage der Abfalleigenschaft der verwendeten Substrate kommt in diesem Zusammenhang ebenfalls eine entscheidende Bedeutung zu.[117] Aus baulicher Sicht ist auBerdem relevant, dass beispielsweise die Nr. 5.4.8.6.1. und 5.4.9.36. der TA-Luft einen Mindestabstand zur nachsten Wohnbebauung fordern bzw. die Lagerung der Substrate in geschlossenen Raumen oder abge — deckten Lagerboxen erfolgen sollte (vgl. fur Gulle beispielsweise 5.4.7.1 und 5.4.9.36 TA-Luft) (Ebertsch et al. 2011, S. 6 f.).

Die EG-Verordnung 1069/2009 legt des Weiteren in Art. 25 Abs. 1 e) fest, dass bei der Verwendung von nicht fur den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten geeignete Vorkehrungen fur die Reinigung und die Desinfektion von Containern und Fahrzeugen vorhanden sein mussen, um die Risiken einer Kontamination zu vermeiden. Fur den Anlieferungsbereich fur Substrate bedeutet dies, dass ein befestigter und desinfizierbarer Platz vorhanden sein muss (vgl. Berger et al. 2007, S. 6 f.). Aufbauskizzen fur die bauliche Gestaltung des Anlieferbereichs unter diesen Voraussetzungen finden sich im Anhang zum Abschn. 3.2.6.4 des Biogashandbuchs Bayern unter „B Abbildungen“ (vgl. Berger et al. 2007, Anhang zu Kap. 2.2.6.4). In diesem Kontext gilt es auBerdem zu beachten, dass beispielsweise bei der Vermengung von Bioabfallen und tierischen Nebenprodukten Schwefelwasserstoff (H2S) in gefahrdrohenden Mengen entstehen kann (Umweltbundesamt 2006, S. 2). Dem — entsprechend sollten Abliefer — und Lagerplatze fur diese Stoffgruppen raumlich getrennt werden.

Aus § 62 WHG ergibt sich ferner, dass Substratlager ohne die nachteilige Ver — anderung der Eigenschaften von Gewassern errichtet, unterhalten und betrieben werden mussen. Hieraus folgt in der Regel, dass Substrate auf flussigkeits — dichten und bestandigen Bodenflachen gelagert werden mussen (vgl. Mohrle und Freilinger 2007, S. 12). Angemerkt sei an dieser Stelle, dass eine Kon — kretisierung des § 62 WHG durch eine entsprechende Bundes-Verordnung (VO uber Anlagen zum Umgang mit wassergefahrdenden Stoffen — VAUwS) derzeit in Vorbereitung ist.[118] Daneben ergeben sich auch aus dem WHG weitere Anfor — derungen an einzuhaltende Abstandsflachen und Materialbeschaffenheiten.

2. Vor der Verbringung in den Fermenter werden die Substrate regelmaBig auf — bereitet (Storstoffabtrennung, Zerkleinerung, Nassauflosung, Homogenisierung, Hygienisierung etc.). Insoweit sind, abhangig vom Emissionspotenzial der einge- setzten Stoffe, insbesondere bauliche EmissionsminderungsmaBnahmen wie Kapselung oder Ausfuhrung in geschlossener Bauweise in Betracht zu ziehen. Der Hallenbereich ist sodann seinerseits wiederum auf geeignete Weise zu ent- ltiften, auch um den Bestimmungen zur Betriebssicherheit Rechnung zu tragen. Im Falle der Verwendung von Biofiltern sind insoweit die Anforderungen der Richtlinie VDI 3477[119] zu beachten.

3. Die Substrate werden sodann in den Fermenter (haufig mehrere) verbracht. Hinsichtlich des Eingabeverfahrens gilt es festzuhalten, dass das sog. „offene Einsptilverfahren“ nicht mehr dem Stand der Technik entspricht. Insbesondere durch abgedeckte Eintragssysteme lassen sich bei diesem Prozessschritt Staub- und Geruchsemmissionen wirkungsvoll vermeiden.[120]

Beim Fermentationsprozess selbst mtissen insbesondere Vorgaben zur Anlagensicherheit beachtet werden (vgl. Abwasser und Abfall e. V., Deutsche Vereinigung ftir Wasserwirtschaft (Hrsg.) 2006; Landwirtschaftliche Berufs- genossenschaft 2008), da es sich bei dem herzustellenden Biogas um ein leicht brennbares und grundsatzlich explosionsfahiges Gas handelt. Ztindquellen in explosionsgefahrdeten Raumen sind bereits bautechnisch zu vermeiden und dem unkontrollierten Austritt von Biogas im Storfall sollte durch eine Oxidations — moglichkeit mittels Uberdrucksicherung[121] und stationarer Gasfackel vor — gebeugt werden. Die Installation einer solchen Gasfackel, nicht nur ftir Storfalle und ausgelegt auf die maximale Biogasproduktion der Anlage, empfiehlt sich auBerdem im Hinblick auf die Anforderungen aus § 6 EEG 2009.[122] Des Weiteren schreibt § 6 Abs. 4 Nr. 2 EEG 2012 nunmehr ausdrticklich vor, dass zusatzliche

Gasverbrauchseinrichtungen zur Vermeidung einer Freisetzung von Biogas ver — wendet werden mussen.[123]

Abgesehen davon lasst sich nach Ansicht des VDI (Abwasser und Abfall e. V., Deutsche Vereinigung fur Wasserwirtschaft (Hrsg.) 2006, Nr. 4.3.2) bereits bau — technisch ein unerwunschtes Austreten von Biogas durch eine entsprechende Dimensionierung der Biogasanlagen (ausreichend grofie Gasspeicher) weit — gehend vermeiden.

Insgesamt gilt es daruber hinaus bei der Errichtung der Anlage, Storfallszenarien hinreichend zu berucksichtigen und das Betriebspersonal entsprechend zu schulen.

Weiterhin spielen in Bezug auf den Fermenter immissionsschutzrechtliche Gesichtspunkte eine bedeutende Rolle. So kann sich eine immissionsschutz­rechtliche Genehmigungspflicht aus Nr. 8.6 Spalte 2 (Anlagen zur biologischen Behandlung von (gefahrlichen) Abfallen) sowie aus Nr. 8.11 b bb Spalte 2b (Anlagen zur sonstigen Behandlung von nicht gefahrlichen Abfallen) des Anhangs zur 4. BImSchV ergeben.[124]

Aufierdem kann der Fermentationsprozess die gesetzlich erforderliche Behand­lung von Bioabfallen nach § 3 BioAbfV darstellen, sofern diese auf landwirt — schaftlich oder gartnerisch genutzten Boden aufgebracht werden sollen.[125] Um insoweit die seuchen — und phytohygienische Unbedenklichkeit zu gewahrleisten, werden im Anhang 2 der BioAbfV konkrete Anforderungen an die Prozess — fuhrung, Beschickungsintervalle sowie der Behandlungstemperaturverlauf des Fermenters aufgestellt.

4. In Bezug auf die Garreste stellen sich bauliche Anforderungen insbesondere hinsichtlich deren ordnungsgemafien Lagerung. Die Moglichkeiten der wei — teren Nutzung der Garreste sind dagegen im Kern keine Fragen der Errichtung, sondern vielmehr des Betriebs der Anlage. Jedoch empfiehlt es sich und kann die weitere Nutzung der Garreste zu einem moglichst fruhzeitigen Stadium in die Anlagenplanungen mit einbezogen werden. Denn sofern sich eine bestimmte Nutzung (z. B. als Dungemittel[126]) im Hinblick auf die Substrate oder die geo — graphischen Begebenheiten anbietet, sollte dies bereits bei der Errichtung der Anlage entsprechend berucksichtigt werden, um sich im Nachhinein kosten­intensive Mafinahmen zu ersparen.

Hinsichtlich der Lagerung der Garreste wurde nunmehr vom Gesetzgeber fur neu zu errichtende Anlagen als Voraussetzung fur eine Vergutung nach dem EEG in § 6 Abs. 4 Nr. 1 EEG 2012 normiert[127], dass ein zu errichtendes Garrestelager technisch gasdicht abgedeckt sein muss und die hydraulische Verweilzeit in dem gasdichten und an eine Gasverwertung angeschlossenen System mindestens 150 Tage zu betragen hat[128]. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgabe ergibt sich aus § 17 Abs. 1 EEG 2012, dass sich der Vergutungsanspruch aus dem EEG auf null reduziert. Fur bestehende Anlagen empfiehlt sich eine Orientierung an den Vor — gaben der Nr. 4.3.3.2 der VDI 3475, Blatt 4.

Aufierdem kann sich auch aus der Garrestelagerung eine immissionsschutzrecht — liche Genehmigungspflicht ergeben (vgl. insoweit die Ausfuhrungen und den Verweis unter Nr. 1 dieses Abschnitts) mit der Folge, dass es baulich getrennter Lagerstatten und entsprechender baulicher Beschaffenheiten bedurfen kann.

Im Hinblick auf die Behandlungsmoglichkeiten der Garreste sei abschliefiend angemerkt, dass hierbei der Substratqualitat eine entscheidende Bedeutung zukommen kann. So stellt insbesondere der Schadstoffgehalt ein zentrales Kriterium dar:[129] Dieser kann den Garprozess nachteilig beeinflussen und dadurch die Verwertbarkeit der Garruckstande sowie des Biogases beeintrachtigen. Dem gilt es, bereits durch geeignete Mafinahmen im Betriebsablauf (Voruntersuchung der Substrate) vorzubeugen (vgl. umfassend hierzu Diersch et al. 2011, S. 15 ff.).

5. Der Biogasnutzung im Wege der energetischen Verwendung kommt zunachst immissionsschutzrechtliche Bedeutung zu. Eine Genehmigungspflicht kann sich unter anderem aus Nr. 1.4 (Verbrennungsmotoren) des Anhangs zur 4. BImSchV ergeben. Sofern es keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 4 BImSchG bedarf, konnen jedoch die Anforderungen der Verordnung uber kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)[130] zu beachten sein.

Fur die Festlegung von Emissionsobergrenzen fur Biogas-Verbrennungsmotor — anlagen ist aufierdem die Nr. 5.4.1.4 der TA Luft mafigebend. Die Errichtung notwendiger Abgasleitungen hat unter Beachtung der Vorgaben aus Nr. 5.5 der TA Luft zu erfolgen. Wegen Emissionsaspekten, aber auch aus Grunden des Klimaschutzes sollte aufierdem auf die richtige Motordimensionierung sowie Abstimmung des Motors auf die zu erwartende Biogasqualitat geachtet werden. Schliefilich kann eine schlechte Biogasqualitat zu ansteigenden Emissionen von Kohlenmonoxid und Formaldehyd bei gleichzeitig erhohtem Methanschlupf[131] und sinkendem motorischem Wirkungsgrad fuhren (vgl. Ebertsch et al. 2011, S. 14).

Im Hinblick auf den Verbrennungsmotor konnen zudem Larmschutzgesichts — punkte eine entscheidende Rolle spielen (vgl. zum Ganzen Bayerisches

Landesamt fur Umwelt (LfU) (Hrsg.) 2011). Um den gesetzlichen Anfor- derungen[132] zu genugen und Belastigungen der Nachbarschaft moglichst zu ver — meiden, empfiehlt es sich, bereits bei der Errichtung der Anlage auf eine aus — reichend dimensionierte Schalldammung und Korperschallisolierung der Anlage zu achten. Aber auch im Hinblick auf weitere larmrelevante Komponenten der Anlage (Luftkuhler, Ruhrwerke, Substratdosierungseinrichtung, Substrat — anlieferung) konnen (und sollten) bereits bei der Errichtung geeignete Schutz — maBnahmen ergriffen werden.

6. Zu beachtende Gesichtspunkte hinsichtlich einer etwaigen Einspeisung konnen sich, abhangig von der Anlagenart, in Bezug auf das Gas — als auch das Stromnetz ergeben. Fur eine etwaige Einspeisung von Biogas ins Erdgasnetz sind zunachst die Vorgaben aus den §§ 31 ff. Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV)[133] ein — schlagig. Daraus ergibt sich, dass das Biogas vor Einspeisung in das Erd- gasnetzt auf erdgasvergleichbare Qualitat aufzubereiten ist. Hierbei werden unerwunschte Bestandteile, insbesondere CO2 abgeschieden. Das entsprechende Abgas enthalt regelmaBig einen noch relevanten Methananteil, den es weitest- moglich zu reduzieren gilt. In Betracht kommen derzeit die thermische Nutzung des Abgases, beispielsweise in einem Schwachgaskessel oder andere Verfahren wie die (katalytische) Schwachgasnachverbrennung (so Ebertsch et al. 2011, S. 15).

Weiterhin ist zu beachten, dass externe Gasleitungen und Fernwarmeleitungen, die im Zusammenhang mit immissions — und baurechtlich genehmigten Anlagen stehen, nicht im Rahmen dieser Anlagengenehmigungen rechtlich gepruft werden, dafur aber einer eigenstandigen Genehmigung nach dem Energiewirt — schaftsgesetz (EnWG)[134] bzw. dem UVP-Gesetz[135] bedurfen konnen.[136] Fur Gasleitungen mit einem maximal zulassigen Betriebsdruck von uber 16 bar ist daruber hinaus die Verordnung uber Gashochdruckleitungen (GasHDrLtgV)[137] zu beachten.

Unabhangig davon sind Gasversorgungsleitungen, sofern es sich um Energie — anlagen i. S. d. § 3 Nr. 15 i. V. m. Nr. 10c, 14 und 19a EnWG handelt,[138] nach § 49 EnWG so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewahrleistet ist[139]. Der bisher haufigste genutzte Anlagentyp, bei dem das erzeugte Biogas innerhalb des Betriebsgelandes verbleibt, indem es z. B. als Brennstoff fur ein auf dem Hof befindliches Blockheizkraftwerk eingesetzt wird, unterliegt dagegen nicht der Energieaufsicht.

Sofern hinsichtlich einer etwaigen Verstromung des Biogases die Moglichkeit einer Direktvermarktung (§§ 33a-33i EEG 2012) offengehalten werden soll, sind hierfur durch das EEG 2012 neu eingefuhrte, besondere technische Anfor — derungen zu beachten. So ist beispielsweise nach § 33c Abs. 2 Nr. 3 EEG 2012 erforderlich, dass die gesamte Ist-Einspeisung der Anlage in viertelstundlicher Auflosung mess — sowie bilanzierbar ist.

Aus sicherheitstechnischen Aspekten ist hinsichtlich der Strom — und Gas — leitungen zwingend auf einen ausreichenden Beschadigungsschutz insbesondere im Bereich der Verkehrswege zu achten (Bruns et al. 2009, S. 7 f.).

7. Ein weiterer Punkt, der in die Ausgestaltung eines Generalunternehmervertrags bzw. die Anlagenbeschreibung einfliefien sollte, sind Aspekte des Arbeits — schutzes, insoweit diese bereits durch eine entsprechende bauliche Ausgestaltung der Anlage sichergestellt werden konnen[140]

Aus § 4 Abs. 4 Satz 2 ArbStattV ergibt sich beispielsweise, dass der Arbeit — geber Vorkehrungen in der Hinsicht treffen muss, dass sich die Beschaftigten bei Gefahr unverzuglich in Sicherheit bringen bzw. schnell gerettet werden konnen. Als Orientierung fur die bauliche Ausgestaltung von Fluchtwegen, Not — ausgangen etc. kann auf die ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgange, Flucht — und Rettungsplan“[141] zuruckgegriffen werden (Bruns et al. 2009, S. 7 f.). In diesem Kontext kann als Hygienemafinahme aufierdem erforderlich sein, dass eine Luftstromung kontaminierter Luft aus dem Substratanlieferbereich in andere Arbeitsbereiche baulich unterbrochen wird (Bruns et al. 2009, S. 11). Im Hinblick auf die LarmVibrationsArbSchV sei erwahnt, dass sich aus den §§ 6 ff. und §§ 9 f. die Maximalwerte ergeben, denen Beschaftigte in Bezug auf Larm und Vibration ausgesetzt werden durfen.

Mehrdeutiger Umfang der Wartungsvertragspflichten

In der Praxis schliefien der Betreiber und der Generalunternehmer haufig einen Wartungsvertrag. Ziel ist es, die Funktionsfahigkeit der Biogasanlage zu erhalten und Stillstande der Anlage zu vermeiden. Das Fachwissen und die Erfahrung bei dem Betrieb der einzelnen Anlage sollten auf Seiten des Generalunternehmers und seiner Vertragspartner vorhanden sein. Ein Wartungsvertrag ist deshalb aus Sicht beider Vertragsparteien sinnvoll.

Dabei hat sich gezeigt, dass ein Augenmerk auf die Beschreibung der Leistungs — pflichten des Generalunternehmers zu richten ist. Erforderlich ist es deshalb, den Leistungsumfang ausdrucklich, eindeutig und einheitlich im gesamten Wartungs­vertrag festzulegen.

Der Begriff „Wartung“ ist gesetzlich nicht definiert. Eine Definition sollte des­halb in den Vertrag aufgenommen werden. Nach DIN 31051 werden mit „Wartung“ die Mafinahmen bezeichnet, die zur Verzogerung des Abbaus des vorhandenen Abnutzungsvorrates der Anlage dienen. Die Wartung ist Teil der Instandhaltung.

Gemafi DIN 31051 umfasst die „Inspektion“ die Mafinahmen zur Beurteilung des Ist-Zustandes von technischen Mitteln eines Systems. Es empfiehlt sich, die Regeln der Technik als nachrangige Vertragsgrundlage im Vertragsgegenstand fest — zulegen, um den Umfang und Inhalt der Wartungspflicht zu begrenzen.

Подпись: 195Nach DIN 31051 ist die,,Instandsetzung“ ebenfalls Bestandteil der Instandhaltung, sie umfasst die Reparatur eines Gegenstandes nach einem auf — getretenen Fehler.

Welche Instandsetzungsarbeiten beispielsweise mit einer Wartungspauschale abgegolten sind und welche grofien Instandsetzungsarbeiten zusatzlich zu verguten sind, mussen die Parteien festlegen.

Offen und unbestimmt sind Begriffe wie die „kleine“ Instandsetzung und,,grofie“ Instandsetzung. Zwar wird der Begriff fur das Qualitatsmanagement im Rahmen der VDI-Richtlinie 2895 verwendet, aber diese Definition beschreibt und begrenzt den Umfang der Leistung zu wenig: Die kleine Instandsetzung ist Austausch von Verschleifiteilen. Im Gegensatz dazu wird die Wiederherstellung des Sollzustandes der Anlage als „grofie“ Instandsetzung bezeichnet.

Geregelt werden sollte zudem, ob eine Pflicht zur Instandsetzung fur den Auf — tragnehmer begrundet wird, wenn die Mafinahme unerlasslich sind.

Auch der Zeitpunkt der Wartung ist festzulegen. Die Parteien sollten alle ver — tragswesentlichen Punkte mit dem Wartungsvertrag auch tatsachlich klaren. Lasst sich aus dem Wortlaut nicht rechtssicher herleiten, ob Instandsetzungsarbeiten nur anlasslich der durch den Auftragnehmer durchzufuhrenden jahrlichen Wartung bestehen, so kann der Betreiber im Interesse der Vermeidung von Ausfallen der Biogasanlage nur selbst die erforderlichen Arbeiten durchfuhren. Dies kann sich jedoch auswirken auf Beweisbarkeit von Verschuldensbeitragen in der Garantiezeit und auf die Frage, wann der Betreiber die unverzuglich erforderlichen Arbeiten selbst durchfuhren kann, ohne zuvor den Vertrag fur diese Teilleistung zu kundigen.

Wir empfehlen, einen Wartungsplan verbindlich zu vereinbaren, aus dem sich der Zeitpunkt und die einzelnen Wartungstatigkeiten eindeutig ergeben.

Technische Aspekte

4.1 Strukturierung des Biomasseangebots

Matthias Grotsch

Je nach Grofie einer Biogasanlage (BGA) werden grofie Mengen an Substrat fur eine Laufzeit von z. T. uber 20 Jahren konstant benotigt. Die Wirtschaftlichkeit der Anlage hangt zu grofien Teilen von den Kosten der Substratversorgung und der nachgelagerten Garrestausbringung ab. Langfristige Vertrage und ein geschickter Substratmix konnen hier zur Optimierung der Substratkosten fuhren. Die dauer- hafte, preislich belastbare Sicherstellung der Substratversorgung sollte oberste Prioritat und Vorrang vor einer „maximalen Chancenerzeugung/Spekulation“ beim Preisgefuge haben.

Bei Biogasanlagen, die nachwachsende Rohstoffe (NawaRo) einsetzen, sieht das EEG neben der festen Einspeisevergutung zusatzlich einen NawaRo-Bonus (ab EEG 2012 im Prinzip Vergutungsklasse I) je erzeugter kWh Strom vor. Dadurch wird die Nutzung von Energiepflanzen als Substrat profitabel. Die wohl bekannteste und mittlerweile meist diskutierte Energiepflanze ist der Mais. Daneben werden unter anderem auch Zuckerruben, Grassilage oder Ganzpflanzensilage (GPS) als Substrate eingesetzt. Viele weitere Pflanzen befinden sich in der Entwicklung oder Erprobung. Neben den nachwachsenden Rohstoffen wird auf Milchvieh — oder Ver — edelungsbetrieben regelmafiig auch die anfallende Gulle bei der Gasproduktion mit verwendet.

Bei der Strukturierung des Biomasseangebotes sind auch aus kaufmannischer Sicht diverse Punkte zu beachten. Die hier aufgefuhrte Reihenfolge stellt dabei keine Rangfolge dar, vielmehr greifen alle Sachverhalte mehr oder weniger stark ineinander uber.

J. Bottcher, Management von Biogas-Projekten,

DOI 10.1007/978-3-642-20956-7_4, © Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2013

Gullevergarung

image112Auf einem viehhaltenden landwirtschaftlichen Betrieb fallt Gulle in einer erheb — lichen Grofienordnung an, die in einer Gullegrube am Stall gesammelt wird. Sie wird uber eine Vorgrube, in der auch ggf. anfallendes verdorbenes Futter und andere organische Stoffstrome, die nicht mehr stofflich genutzt werden konnen, dem Sub — strat zugemischt. Dieses Substratgemisch wird dann mehrmals taglich in einen Ruhrkesselreaktor gepumpt, in dem der biologische Abbauprozess stattfindet. Die Vermischung des Substrats wird uber ein Langachsruhrwerk realisiert. Die Behei — zung erfolgt uber an der Innenwand des warmegedammten Fermenters angebrachte Warmeubertrager.

Der Fermenter ist so ausgelegt, dass im Gasraum (d. h. zwischen der Substrat — oberflache und der Unterseite der Fermenterabdeckung) das entstandene Biogas bis zu einem gewissen Ausmafi zwischengespeichert werden kann. Hier findet auch die biologische Entschwefelung durch die Eindusung geringer Luftmengen statt. Das entstandene Biogas wird an der Fermenteroberkante entnommen, mogliche mitgerissene Partikel werden entfernt und anschliefiend wird das Gas getrocknet. Es wird dann in einem BHKW, das in einem Container in unmittelbarer Nahe der Anlage lokalisiert ist, verstromt. Der Strom wird ins Netz eingespeist. Die Warme dient der Fermenterbeheizung; die insbesondere im Sommer nicht nutzbare Warme wird an die Atmosphare abgegeben. Fallt die Gasnutzung aus, so ist fur den Notfall eine Gasfackel vorgesehen, mit der das Biogas verbrannt wird, damit der Grenzwert zum Ausblasen von Methan in die Atmosphare nicht uberschritten wird.

Das vergorene Substrat wird an der Unterseite des Fermenters entnommen und in einen gasdichten Substratlagerbehalter gepumpt. Das hier noch entstehende Biogas wird in den Gasspeicherraum des Fermenter ruckgefuhrt. Zusatzlich kann der Raum zwischen der Oberkante des vergorenen Substrates und der Lagerbehalter — abdeckung als weiterer Gasspeicherraum genutzt werden. Zu den gesetzlich
zulassigen Zeitraumen wird das vergorene Substrat mit den in der Landwirtschaft ublichen Techniken und Verfahren auf die Felder ausgebracht. Das Schema einer Biogasanlage zur Vergarung von Gulle ist in Abb. 4.15 dargestellt.

Vergarung von getrennt gesammeltem Bioabfall sowie von organischen Abfall — und Reststoffen

Bisher existiert in Deutschland eine klare Trennung von Anlagen, die landwirt- schaftliche und industrielle Reststoffe sowie kommunale, organische Abfalle behandeln und den Biogasanlagen, die nachwachsende Rohstoffe und tierische Exkremente einsetzen. Bioabfall und organische Reststoffe nehmen massebezogen weniger als 10 % der Substratinputstrome in Biogasanlagen ein (Nelles et al. 2011; DBFZ 2011) (s. Abb. 4.22). Gegenwartig sind 99 Biogasanlagen in Betrieb, die im Gutesicherungssystem der Bundesgutegemeinschaft Kompost e. V. erfasst sind (H&K 2010). Diese Anlagen verwerten uberwiegend Bioabfalle und Reststoffe aus

Abb. 4.29 Bioabfall — vergarungsanlagen in Deutschland. (DBFZ 2011)

image134der landwirtschaftlichen Produktion oder der Lebensmittelverarbeitung (Nelles et al. 2011; DBFZ 2011) (s. Abb. 4.29).

Nach Angaben des statistischen Bundesamtes wurden im Berichtsjahr 2009 ins — gesamt in 283 Biogasanlagen Bioabfalle (ausschliefilich, uberwiegend oder antei — lig) verarbeitet (Rensberg und Stinner 2011).

Derzeit werden ca. 8 Mio. Mg/a Bioabfall getrennt gesammelt, wobei Abfalle aus der Biotonne sowie biologisch abbaubare Garten — und Parkabfalle jeweils etwa zur Halfte beitragen (Kern und Raussen 2011; Dornack et al. 2011). Der uberwiegende Anteil der Biotonneninhalte und Grunabfalle wird nach wie vor kompostiert. In Vergarungsanlagen wurden 2009 ca. 0,58 Mio. Mg der Bioabfalle verwertet, wobei der grofite Teil, ca. 0,43 Mio. Mg/a, nachkompostiert wird (H&K 2009).

Durch die EEG-Anreize fur eine Mitvergarung organischer Reststoffe und besondere Anreize fur den Einsatz von kommunalem Bioabfall wird sich der Ein — satz von Abfallen in Vergarungsanlagen erhohen.

Ob neue Anlagen entstehen oder freie Kapazitaten in Faulturmen oder anderen bestehenden Vergarungsanlagen genutzt werden, bleibt abzuwarten. Ebenso kann sich auch die Biogasaufbereitung zu „Bio-Methan“ erhohen (Scholwin et al. 2009).

Die Europaische Abfallrahmenrichtlinie und das deutsche Kreislaufwirtschafts — gesetz fordern eine Ausweitung der Bioabfallverwertung. Auch Deutschland wird Anstrengungen unternehmen mussen, mehr Bioabfall zu erfassen und zu verwerten. Bei steigenden Bioabfallmengen konnte auch ein Anreiz bestehen, Erweiterungen als anaeroben Verfahrensteil zu realisieren.

Organische Abfalle sollten moglichst nicht in MBA oder MVA „verschwinden“. Die dort unter Umstanden mogliche energetische Verwertung verhindert die stoff — liche Nutzung der organischen Substanz als Sekundarrohstoffdunger. Die Nutzung von organischer Substanz und Phosphor soll im Sinne des Kreislaufprinzips besser realisiert werden. Fricke et al. (2008) schatzen den aus dem Restabfall zusatzlich

Подпись: Abb. 4.30 Zusammenset- zung von Bioabfallver- garungsanlagen. (Kern und Raussen 2011)
Подпись: FM]
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Подпись: ■ Durchsatz Vergarung > 50 % Bio- und Griinabfall ■ Durchsatz Vergarung > 50 % TierlMeb Durchsatz > 50 % Giille nichtzuordenbar bzw. keine Angaben

image139abschopfbaren organischen Anteil auf ca. 4 Mio. Mg jahrlich, ein Grofiteil davon sollte vergarbar sein.

Eine Studie von Kern und Raussen (2011) ergab eine Gesamtkapazitat der 92 untersuchten Bioabfallvergarungsanlagen (Anlagen, die Abfalle verwerten, die der Bioabfallverordnung unterliegen) von ca. 2,6 Mio. Mg/a (davon 450.000 Mg Gulle) und eine installierte Leistung von 85 MWel. Abbildung 4.30 zeigt die Zusammenset — zung der Inputstoffe der in der Studie untersuchten Bioabfallvergarungsanlagen. Laut H&K (2009) machen die Biotonnenabfalle aber nur einen Anteil von 23 % am Input von Vergarungsanlagen aus.

Werden kommunale Bioabfalle vergoren, gelten die Anforderungen der Bio — abfallverordnung (1998) (vgl. Abb. 4.30).

Neben den vergarbaren Abfallen, die in den Haushalten anfallen, entstehen auch Abfalle in Industrie und Gewerbe, die unter Beachtung der rechtlichen und hygienischen Anforderungen, vergarbar sind. Diese Abfalle stammen aus der Her — stellung, dem Vertrieb und der Zubereitung von Lebensmitteln (Lebensmittelindus — trie, Handel, Grofikuchen). Diese Abfalle werden als „Nicht fur den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte“ haufig in Kategorie 3 der Verord — nung (EG) Nr. 1774/2002 und des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG 2004) eingeordnet. Besonders zu beachten sind die hohen Anfor — derungen an die Hygienisierungsleistung der Anlagen, die „nicht fur den mensch — lichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte“ behandeln bzw. verwerten. Der Co-Vergarung sind dann recht enge Grenzen gesetzt. Eine Co-Vergarung muss immer die Anforderungen der am strengsten reglementierten Abfallfraktion erfullen, die eingesetzt wird.

Werden Klarschlamme ausgefault (vergoren), gelten die Anforderungen der Klarschlammverordnung (1992).

Die Einbindung des Rating-Verfahrens

Wie wir oben dargestellt haben, sind das Cashflow-Modell und das Rating-Ver — fahren zwei ineinander greifende methodische Verfahren, deren Ziel es letztlich ist, eine fur ein Projekt aus Risikoaspekten angemessene Risikostruktur zu ermitteln.

Dabei dient das Cashflow-Modell einer ersten Abschatzung der Projektbelast — barkeit und Wirtschaftlichkeit und das Rating-Verfahren ermoglicht es dann, den Cashflow-Verlauf innerhalb einer Simulation zu bewerten. Das Rating-Ergebnis kor — respondiert mit einer Risikobepreisung. Sofern diese von der im Cashflow-Modell verwandten Risikobepreisung abweicht, die ja zunachst eine Schatzgrofie abbildet, muss das Modell angepasst und die Simulationsrechnung wiederholt werden. Im Bedarfsfall muss dieser Prozess so lange wiederholt werden, bis Cashflow — Modell und Rating-Verfahren von denselben Angaben ausgehen. Insofern sind die Cashflow-Modellierung und die Bewertung durch ein Rating-Tool ein ineinander greifender Prozess, der dann abgeschlossen ist, wenn die Annahmen im Cashflow — Modell und im Rating-Tool identisch sind.

Die Ziele, die mit einem Rating-Tool verfolgt werden, lassen sich wie folgt sub — sumieren:

1. Objektive und standardisierte Risikobeurteilung eines Projektes.

2. Kalkulation eines Gesamtrisikos fur eine Projektfinanzierung — Ermittlung einer Ausfallwahrscheinlichkeit (PD, „probability of default"), die wiederum fur die Risikobepreisung relevant ist.

3. Regulatorische Anforderungen, insbesondere die Kapitaladaquanzanforderungen nach Basel II, konnen eingehalten werden.

Das Rating-Tool geht dabei wie folgt vor:

1. Simulation der wesentlichen Risikotreiber unter einem bestimmten Annahmen — Set und unter Berucksichtigung von

2. makrookonomischen Faktoren: Zinssatze, Wechselkurse und Inflationsannahmen sowie

3. branchenspezifischen Annahmen: basierend auf einem Random-Walk-Ansatz, der auf historischen Volatilitaten und Korrelationen basiert.

In diesem Zusammenhang mussen zwei Volatilitaten unterschieden werden: Dies ist zum einen die Volatilitat der Preise der Bezugsstoffe, zum anderen die im Biomassegutachten angegebene Prognoseunsicherheit der Gutachter. Die Volatilitat der Preise der Bezugsstoffe wird typischerweise uber standortspezifische Gutachten dargestellt.

Die zweite Volatilitat, die sich auf das Biomasseangebot bezieht, ist die im Gutachten angegebene Unsicherheit, die so genannte Banking Case Uncertainty (BCU). Die BCU beschreibt den Umstand, dass nicht nur das Biomasseangebot als solche unsicher ist, sondern auch das korrekte Startniveau. Das im Rating-Sinn korrekte Start-Niveau ist das Annahmen-Set, das mit derselben Wahrscheinlichkeit uberschritten und unterschritten wird (so genannter p(50)-Fall). Die BCU ist daher ein Mafi fur die Verlasslichkeit der Prognose eines Ertragswertgutachtens.

1. Die Berucksichtigung der BCU fuhrt zu einer Parallelverschiebung der DSCR — Reihe und damit zu einer Erhohung der PD.

2. Wird die BCU nicht explizit vom Gutachter angegeben, wird ein Wert von 10 % unterstellt (ublich sind vielleicht 5 %).

Damit ergeben sich folgende Empfehlungen fur die Beauftragung von Biomasse — gutachten:

1. Es sollten standortspezifische Gutachten erstellt werden. Regelmafiig sind die dabei ermittelten Standardabweichungen deutlich geringer als die lander — bezogenen Werte.

2. Des Weiteren sollte der Gutachter explizit angeben, mit welcher Unsicherheit er bei seinem Gutachten rechnet, ansonsten erfolgt auch hier eine „Bestrafung" des Projektes mit verhaltnismafiig hohen Werten.

3. Beide Mafinahmen fuhren dazu, dass die Volatilitaten geringer ausfallen, was sich gunstig auf das Rating-Ergebnis und damit auf die Fremdkapitalausstattung auswirkt.

Neben den quantitativen Eingaben, die Eingang in das Cashflow-Modell finden, wird das Vorhaben hinsichtlich seiner Struktur und der Einbindung der Projektbe — teiligten qualitativ beurteilt.

1. Projektstruktur und Beurteilung der Einbindung von Projektparteien,

2. Bewertung der Wettbewerbsfahigkeit des Projektes und Marktumfeld und

3. Komplexitat der Transaktion.

Die vorgenannten Faktoren werden uber ein Scorecard-System zu einer Kenn — zahl verdichtet, die zu dem Rating vor qualitativen Faktoren hinzuaddiert wird. Die maximal mogliche Verbesserung — sofern alle qualitativen Faktoren den best — moglichen Wert erzielen (was aber unrealistisch ist) — lage bei zwei Notches, das maximale Downgrade bei drei Notches. Eine typische Veranderung liegt regel — mafiig bei einem Notch. Im Ergebnis dominiert damit die Hohe und Entwicklung der Schuldendienstdeckungsgrade das Rating-Ergebnis.

Dem Landerrisiko kommt fur jede Projektfinanzierung eine besondere Bedeutung zu, da im Rahmen der ublichen Rating-Verfahren das Landerrating das Projektrating nach oben begrenzt — oder anders formuliert: ein Projektrating kann im Rahmen der Ratingverfahren nicht besser sein als das Rating des Sitzlandes.

Nunmehr haben wir mit der Darstellung des Cashflow-Modells und des ihn bewertenden Rating-Tools die Voraussetzungen geschaffen, um Hinweise fur eine Optimierung der fur ein Projekt geeigneten Finanzierungsstruktur zu entwickeln.