Bauordnungsrecht

Die bauordnungsrechtlichen Anforderungen ergeben sich aus der Landesgesetz — gebung. Die jeweiligen Landesbauordnungen enthalten regelmaBig Vorgaben etwa zu den einzuhaltenden Abstandsflachen, zum Brandschutz sowie zur Arbeits — sicherheit. In den meisten Fallen werden diese Vorgaben nicht der Errichtung einer Biogasanlage entgegenstehen, da oftmals eine entsprechende Anpassung der Anlage an die Vorgaben moglich ist.

Weitere Anforderungen

Neben den Anforderungen des Immissionsschutzrechts und des offentlichen Bau — rechts pruft die Genehmigungsbehorde gegebenenfalls auch, ob die sonstigen offentlich-rechtlichen Vorgaben eingehalten sind. Inwieweit weitere Anforderungen zu beachten sind, richtet sich insbesondere nach der konkreten Ausgestaltung der geplanten Biogasanlage und den eingesetzten Substraten. Relevante Bestimmungen konnen in diesem Zusammenhang etwa die Regelungen des Abfallrechts, des Dungemittelrechts oder des Veterinarrechts sein.

Abfallrecht

Abfallrechtliche Vorgaben ergeben sich aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sowie den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen. Ob eine Biogasanlage in Bezug auf die Einsatzstoffe den Anforderungen des Abfallrechts unterliegt, ist abhangig von den eingesetzten Substraten. Werden beispielsweise Bioabfalle pflanzlicher oder tierischer Herkunft eingesetzt[26], sind die Bestimmungen der Bio — abfallverordnung (BioAbfV) zu beachten, etwa die Verpflichtung gemab § 3 Abs. 4 BioAbfV, Untersuchungen am Garruckstand durchfuhren zu lassen.

Einsatz als Dunger.

Im Falle der Verwertung der Garreste als Dunger konnen beispielsweise die Vor­gaben aus der Dungeverordnung (DuV) sowie der Dungemittelverordnung (DuMV) zu beachten sein.

Veterinarrechtliche Anforderungen

Wenn in der Biogasanlage tierische Nebenprodukte wie beispielsweise Gulle, Festmist oder Huhnertrockenkot eingesetzt werden sollen, ergeben sich schliefi — lich auch aus der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002[27], der Tierische Nebenprodukte — Beseitigungsverordnung (TierNebV) und der Verordnung (EG) Nr. 181/2006[28] zusatzliche Anforderungen. Bestimmte tierische Nebenprodukte, die in Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 als besonders riskant eingestuft werden (beispiels­weise Tiermaterial mit hohem seuchenhygienischem Risiko oder von Versuchs — tieren), durfen in keinem Fall in Biogasanlagen verwendet werden.