Abwicklung unter Einsatz eines Biogasbilanzkreises

Marktgebietsverantwortliche haben im Marktgebiet einen erweiterten Bilanzaus — gleich fur Biogasein — und — ausspeisungen anzubieten (§ 35 GasNZV). Es muss daher einen Biogas-Bilanzkreis geben. Lieferanten sind aber nicht verpflichtet,

Biogaslieferungen uber den Biogas-Bilanzkreis abzuwickeln. Es ist sogar zulassig, Biogas aus dem Biogas-Bilanzkreis in einen Erdgas-Bilanzkreis zu uberfuhren (§ 35 Abs. 2 GasNZV).

Die Bilanzierungsperiode des Biogas-Bilanzkreises betragt abweichend von der ublichen Praxis[54] grundsatzlich 12 Monate. Mit dem Marktgebietsverantwort — lichen kann auch eine andere Vereinbarung getroffen werden. Die meisten Biogas — lieferanten vereinbaren in der Praxis allerdings das Kalenderjahr, um so die EEG- Nachweisperiode mit der Laufzeit des Biogas-Bilanzkreises in Einklang zu bringen.

Ein Biogas-Bilanzkreis verfugt uber ein (kumuliertes) Toleranzband von ± 25 % auf die eingespeiste Jahresmenge (§ 35 Abs. 3 GasNZV). Der kumulierte Saldo zwischen Ein — und Ausspeisung darf also innerhalb der Bilanzierungsperiode max. 25 % betragen, ohne dass eine Ponalisierung erfolgt (die Abweichung kann sowohl negativ als auch positiv sein; also Uber — bzw. Unterspeisung). Die erforderliche Aus — gleichsenergie wird durch Erdgas geleistet und ist fur die tatsachlich in Anspruch genommene Flexibilitat mit 0,001 €/kWh zu verguten. Das Toleranzband bezieht sich auf die eingespeiste Jahresmenge und steht somit erst nach Abschluss des Bilanzierungszeitraums — also im Folgejahr bzw. der Folgebilanzierungsperiode — fest. Die Steuerung des Toleranzbandes ist daher nur eingeschrankt moglich, so dass eine Verletzung des Toleranzbandes unterjahrig nicht ausgeschlossen werden kann. Sie ist aber unschadlich, solange der Biogas-Bilanzkreis am Ende der Bilanzierungs­periode ausgeglichen ist (§ 35 Abs. 3 i. V. m. Abs. 7 GasNZV).[55] Verbleibt am Ende der Bilanzierungsperiode ein negativer Saldo im Biogas-Bilanzkreis (d. h. es wurde mehr ausgespeist als eingespeist), erfolgt ein endgultiger Ausgleich des Biogas — Bilanzkreises durch den Marktgebietsverantwortlichen mit Erdgas. Verbleibt dagegen am Ende der Bilanzierungsperiode ein positiver Saldo, kann diese Menge im Rahmen des Toleranzbandes (maximal 25 % der eingespeisten Jahresmenge) in die nachste Bilanzierungsperiode ubertragen (§ 35 Abs. 6 GasNZV) und auch wei — terhin EEG-konform verwendet werden. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass auch die Abwicklung uber Biogas-Bilanzkreise eines Bilanzkreismanagements bedarf.