Nicht ersatzpflichtige Kosten

Zu den nicht ersatzpflichtigen Kosten gehoren Uberholungen und Revisionsarbeiten, die im Rahmen der Reparatur durchgefuhrt werden. Der Versicherer erstattet auch nicht die Mehrkosten, die entstehen, weil die Anlage in Teilen geandert oder ver — bessert wurde.

Es sei hier nochmals auf das Beispiel aus Abschn. 5.1.3.1 verwiesen. Der Beton eines Fermenters wurde beschadigt, weil die schutzende Beschichtung fehlte. Der Schaden am Beton ist ersatzpflichtig und der Versicherer ubernimmt die Kosten zur Sanierung.

Wenn die Beschichtung nie aufgetragen worden war, wurde mit einer neuen Beschichtung eine Verbesserung der Anlage vorliegen. Der Versicherer ubernimmt daher nicht die Kosten.

Der Vollstandigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Betreiber dennoch nach dem Schaden den Beton beschichten lassen sollte; auch wenn er die Kosten selbst ubernehmen muss. Andernfalls wurde der Versicherer den nachsten Betonschaden wegen Vorhersehbarkeit ablehnen.