Leistungspflichten des Generalunternehmers

Der Umfang der Leistungspflichten des Generalunternehmers hangt neben der zu errichtenden Anlagenart mafigeblich davon ab, wie weitgehend man dem General — unternehmer die Verwirklichung der Anlagenerrichtung auferlegen mochte (vgl. Abschn. 3.2.2.1).

Errichtung der Anlage

Im Hinblick auf die vertragliche Ausgestaltung der Hauptleistungspflicht des Generalunternehmers — die Errichtung der Biogasanlage — stellt sich bereits als zen — trale Herausforderung die Definition der geschuldeten Leistung (Bausoll) dar (vgl. Kapellmann 2004, Rn. 41, 76 ff.).

Hierfur ist zunachst zwischen der Auftragsvergabe nach Leistungsverzeichnis und der funktionalen Leistungsbeschreibung zu differenzieren. Bei Ersterer erfolgt die Definition des Bausolls bereits uber das Leistungsverzeichnis, das die zu errichtende Biogasanlage im Detail beschreibt. Gerade dies fehlt jedoch bei den in der Praxis besonders relevanten total — bzw. teil-funktionalen Leistungsbeschreibungen.[107] In

Подпись: 91Diese werden auch als „globale“ Formen der Auftragserteilungen bezeichnet. Diese genugen

diesem Fall lasst sich die Festlegung des Bausolls beispielsweise mittels einer als Anlage zum Generalunternehmervertrag beizufugenden Anlagenbeschreibung erreichen. Zur Erstellung dieser Anlagenbeschreibung gilt es, sich neben den geplanten Eckdaten der Biogasanlage auch die rechtlichen Anforderungen zu ver — gegenwartigen, die bei der Errichtung der einzelnen Bestandteile insbesondere (Sub — stratanlieferung und — lagerung, Fermenter, Garrestelager, Gas — und Stromleitungen, Blockheizkraftwerk, Biogasaufbereitung etc.) zu beachten sind.

Die nachfolgenden Ausfuhrungen orientieren sich an der typischen Aufbauweise einer solchen Anlagenbeschreibung, welche ihrerseits wiederum der technischen Funktionsweise einer klassischen Biogasanlage nachgebildet ist.

1. Anforderungen an die Lage und bauliche Gestaltung des Anlieferungsbereichs und der Lager fur Substrate, die durch eine entsprechende Berucksichtigung in dem Generalunternehmervertrag sichergestellt werden sollten, konnen sich vorrangig aus dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)* [108], der TA-Luft[109], der TA-Larm[110], dem Kreislaufwirtschafts — und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)[111], der Bioabfallverordnung (BioAbfV)[112], dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG)[113], dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG)[114] und der EG-Hygieneverordnung 1069/2009[115] ergeben.

Anlieferung und Lagerung von Substraten verursachen in der Regel immis — sionsschutzrechtlich relevante Staub-, Geruchs — und Larmbelastungen, woraus sich eine Genehmigungsbedurftigkeit der Anlage nach dem BImSchG ergeben kann.[116] Der Frage der Abfalleigenschaft der verwendeten Substrate kommt in diesem Zusammenhang ebenfalls eine entscheidende Bedeutung zu.[117] Aus baulicher Sicht ist auBerdem relevant, dass beispielsweise die Nr. 5.4.8.6.1. und 5.4.9.36. der TA-Luft einen Mindestabstand zur nachsten Wohnbebauung fordern bzw. die Lagerung der Substrate in geschlossenen Raumen oder abge — deckten Lagerboxen erfolgen sollte (vgl. fur Gulle beispielsweise 5.4.7.1 und 5.4.9.36 TA-Luft) (Ebertsch et al. 2011, S. 6 f.).

Die EG-Verordnung 1069/2009 legt des Weiteren in Art. 25 Abs. 1 e) fest, dass bei der Verwendung von nicht fur den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten geeignete Vorkehrungen fur die Reinigung und die Desinfektion von Containern und Fahrzeugen vorhanden sein mussen, um die Risiken einer Kontamination zu vermeiden. Fur den Anlieferungsbereich fur Substrate bedeutet dies, dass ein befestigter und desinfizierbarer Platz vorhanden sein muss (vgl. Berger et al. 2007, S. 6 f.). Aufbauskizzen fur die bauliche Gestaltung des Anlieferbereichs unter diesen Voraussetzungen finden sich im Anhang zum Abschn. 3.2.6.4 des Biogashandbuchs Bayern unter „B Abbildungen“ (vgl. Berger et al. 2007, Anhang zu Kap. 2.2.6.4). In diesem Kontext gilt es auBerdem zu beachten, dass beispielsweise bei der Vermengung von Bioabfallen und tierischen Nebenprodukten Schwefelwasserstoff (H2S) in gefahrdrohenden Mengen entstehen kann (Umweltbundesamt 2006, S. 2). Dem — entsprechend sollten Abliefer — und Lagerplatze fur diese Stoffgruppen raumlich getrennt werden.

Aus § 62 WHG ergibt sich ferner, dass Substratlager ohne die nachteilige Ver — anderung der Eigenschaften von Gewassern errichtet, unterhalten und betrieben werden mussen. Hieraus folgt in der Regel, dass Substrate auf flussigkeits — dichten und bestandigen Bodenflachen gelagert werden mussen (vgl. Mohrle und Freilinger 2007, S. 12). Angemerkt sei an dieser Stelle, dass eine Kon — kretisierung des § 62 WHG durch eine entsprechende Bundes-Verordnung (VO uber Anlagen zum Umgang mit wassergefahrdenden Stoffen — VAUwS) derzeit in Vorbereitung ist.[118] Daneben ergeben sich auch aus dem WHG weitere Anfor — derungen an einzuhaltende Abstandsflachen und Materialbeschaffenheiten.

2. Vor der Verbringung in den Fermenter werden die Substrate regelmaBig auf — bereitet (Storstoffabtrennung, Zerkleinerung, Nassauflosung, Homogenisierung, Hygienisierung etc.). Insoweit sind, abhangig vom Emissionspotenzial der einge- setzten Stoffe, insbesondere bauliche EmissionsminderungsmaBnahmen wie Kapselung oder Ausfuhrung in geschlossener Bauweise in Betracht zu ziehen. Der Hallenbereich ist sodann seinerseits wiederum auf geeignete Weise zu ent- ltiften, auch um den Bestimmungen zur Betriebssicherheit Rechnung zu tragen. Im Falle der Verwendung von Biofiltern sind insoweit die Anforderungen der Richtlinie VDI 3477[119] zu beachten.

3. Die Substrate werden sodann in den Fermenter (haufig mehrere) verbracht. Hinsichtlich des Eingabeverfahrens gilt es festzuhalten, dass das sog. „offene Einsptilverfahren“ nicht mehr dem Stand der Technik entspricht. Insbesondere durch abgedeckte Eintragssysteme lassen sich bei diesem Prozessschritt Staub- und Geruchsemmissionen wirkungsvoll vermeiden.[120]

Beim Fermentationsprozess selbst mtissen insbesondere Vorgaben zur Anlagensicherheit beachtet werden (vgl. Abwasser und Abfall e. V., Deutsche Vereinigung ftir Wasserwirtschaft (Hrsg.) 2006; Landwirtschaftliche Berufs- genossenschaft 2008), da es sich bei dem herzustellenden Biogas um ein leicht brennbares und grundsatzlich explosionsfahiges Gas handelt. Ztindquellen in explosionsgefahrdeten Raumen sind bereits bautechnisch zu vermeiden und dem unkontrollierten Austritt von Biogas im Storfall sollte durch eine Oxidations — moglichkeit mittels Uberdrucksicherung[121] und stationarer Gasfackel vor — gebeugt werden. Die Installation einer solchen Gasfackel, nicht nur ftir Storfalle und ausgelegt auf die maximale Biogasproduktion der Anlage, empfiehlt sich auBerdem im Hinblick auf die Anforderungen aus § 6 EEG 2009.[122] Des Weiteren schreibt § 6 Abs. 4 Nr. 2 EEG 2012 nunmehr ausdrticklich vor, dass zusatzliche

Gasverbrauchseinrichtungen zur Vermeidung einer Freisetzung von Biogas ver — wendet werden mussen.[123]

Abgesehen davon lasst sich nach Ansicht des VDI (Abwasser und Abfall e. V., Deutsche Vereinigung fur Wasserwirtschaft (Hrsg.) 2006, Nr. 4.3.2) bereits bau — technisch ein unerwunschtes Austreten von Biogas durch eine entsprechende Dimensionierung der Biogasanlagen (ausreichend grofie Gasspeicher) weit — gehend vermeiden.

Insgesamt gilt es daruber hinaus bei der Errichtung der Anlage, Storfallszenarien hinreichend zu berucksichtigen und das Betriebspersonal entsprechend zu schulen.

Weiterhin spielen in Bezug auf den Fermenter immissionsschutzrechtliche Gesichtspunkte eine bedeutende Rolle. So kann sich eine immissionsschutz­rechtliche Genehmigungspflicht aus Nr. 8.6 Spalte 2 (Anlagen zur biologischen Behandlung von (gefahrlichen) Abfallen) sowie aus Nr. 8.11 b bb Spalte 2b (Anlagen zur sonstigen Behandlung von nicht gefahrlichen Abfallen) des Anhangs zur 4. BImSchV ergeben.[124]

Aufierdem kann der Fermentationsprozess die gesetzlich erforderliche Behand­lung von Bioabfallen nach § 3 BioAbfV darstellen, sofern diese auf landwirt — schaftlich oder gartnerisch genutzten Boden aufgebracht werden sollen.[125] Um insoweit die seuchen — und phytohygienische Unbedenklichkeit zu gewahrleisten, werden im Anhang 2 der BioAbfV konkrete Anforderungen an die Prozess — fuhrung, Beschickungsintervalle sowie der Behandlungstemperaturverlauf des Fermenters aufgestellt.

4. In Bezug auf die Garreste stellen sich bauliche Anforderungen insbesondere hinsichtlich deren ordnungsgemafien Lagerung. Die Moglichkeiten der wei — teren Nutzung der Garreste sind dagegen im Kern keine Fragen der Errichtung, sondern vielmehr des Betriebs der Anlage. Jedoch empfiehlt es sich und kann die weitere Nutzung der Garreste zu einem moglichst fruhzeitigen Stadium in die Anlagenplanungen mit einbezogen werden. Denn sofern sich eine bestimmte Nutzung (z. B. als Dungemittel[126]) im Hinblick auf die Substrate oder die geo — graphischen Begebenheiten anbietet, sollte dies bereits bei der Errichtung der Anlage entsprechend berucksichtigt werden, um sich im Nachhinein kosten­intensive Mafinahmen zu ersparen.

Hinsichtlich der Lagerung der Garreste wurde nunmehr vom Gesetzgeber fur neu zu errichtende Anlagen als Voraussetzung fur eine Vergutung nach dem EEG in § 6 Abs. 4 Nr. 1 EEG 2012 normiert[127], dass ein zu errichtendes Garrestelager technisch gasdicht abgedeckt sein muss und die hydraulische Verweilzeit in dem gasdichten und an eine Gasverwertung angeschlossenen System mindestens 150 Tage zu betragen hat[128]. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgabe ergibt sich aus § 17 Abs. 1 EEG 2012, dass sich der Vergutungsanspruch aus dem EEG auf null reduziert. Fur bestehende Anlagen empfiehlt sich eine Orientierung an den Vor — gaben der Nr. 4.3.3.2 der VDI 3475, Blatt 4.

Aufierdem kann sich auch aus der Garrestelagerung eine immissionsschutzrecht — liche Genehmigungspflicht ergeben (vgl. insoweit die Ausfuhrungen und den Verweis unter Nr. 1 dieses Abschnitts) mit der Folge, dass es baulich getrennter Lagerstatten und entsprechender baulicher Beschaffenheiten bedurfen kann.

Im Hinblick auf die Behandlungsmoglichkeiten der Garreste sei abschliefiend angemerkt, dass hierbei der Substratqualitat eine entscheidende Bedeutung zukommen kann. So stellt insbesondere der Schadstoffgehalt ein zentrales Kriterium dar:[129] Dieser kann den Garprozess nachteilig beeinflussen und dadurch die Verwertbarkeit der Garruckstande sowie des Biogases beeintrachtigen. Dem gilt es, bereits durch geeignete Mafinahmen im Betriebsablauf (Voruntersuchung der Substrate) vorzubeugen (vgl. umfassend hierzu Diersch et al. 2011, S. 15 ff.).

5. Der Biogasnutzung im Wege der energetischen Verwendung kommt zunachst immissionsschutzrechtliche Bedeutung zu. Eine Genehmigungspflicht kann sich unter anderem aus Nr. 1.4 (Verbrennungsmotoren) des Anhangs zur 4. BImSchV ergeben. Sofern es keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 4 BImSchG bedarf, konnen jedoch die Anforderungen der Verordnung uber kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)[130] zu beachten sein.

Fur die Festlegung von Emissionsobergrenzen fur Biogas-Verbrennungsmotor — anlagen ist aufierdem die Nr. 5.4.1.4 der TA Luft mafigebend. Die Errichtung notwendiger Abgasleitungen hat unter Beachtung der Vorgaben aus Nr. 5.5 der TA Luft zu erfolgen. Wegen Emissionsaspekten, aber auch aus Grunden des Klimaschutzes sollte aufierdem auf die richtige Motordimensionierung sowie Abstimmung des Motors auf die zu erwartende Biogasqualitat geachtet werden. Schliefilich kann eine schlechte Biogasqualitat zu ansteigenden Emissionen von Kohlenmonoxid und Formaldehyd bei gleichzeitig erhohtem Methanschlupf[131] und sinkendem motorischem Wirkungsgrad fuhren (vgl. Ebertsch et al. 2011, S. 14).

Im Hinblick auf den Verbrennungsmotor konnen zudem Larmschutzgesichts — punkte eine entscheidende Rolle spielen (vgl. zum Ganzen Bayerisches

Landesamt fur Umwelt (LfU) (Hrsg.) 2011). Um den gesetzlichen Anfor- derungen[132] zu genugen und Belastigungen der Nachbarschaft moglichst zu ver — meiden, empfiehlt es sich, bereits bei der Errichtung der Anlage auf eine aus — reichend dimensionierte Schalldammung und Korperschallisolierung der Anlage zu achten. Aber auch im Hinblick auf weitere larmrelevante Komponenten der Anlage (Luftkuhler, Ruhrwerke, Substratdosierungseinrichtung, Substrat — anlieferung) konnen (und sollten) bereits bei der Errichtung geeignete Schutz — maBnahmen ergriffen werden.

6. Zu beachtende Gesichtspunkte hinsichtlich einer etwaigen Einspeisung konnen sich, abhangig von der Anlagenart, in Bezug auf das Gas — als auch das Stromnetz ergeben. Fur eine etwaige Einspeisung von Biogas ins Erdgasnetz sind zunachst die Vorgaben aus den §§ 31 ff. Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV)[133] ein — schlagig. Daraus ergibt sich, dass das Biogas vor Einspeisung in das Erd- gasnetzt auf erdgasvergleichbare Qualitat aufzubereiten ist. Hierbei werden unerwunschte Bestandteile, insbesondere CO2 abgeschieden. Das entsprechende Abgas enthalt regelmaBig einen noch relevanten Methananteil, den es weitest- moglich zu reduzieren gilt. In Betracht kommen derzeit die thermische Nutzung des Abgases, beispielsweise in einem Schwachgaskessel oder andere Verfahren wie die (katalytische) Schwachgasnachverbrennung (so Ebertsch et al. 2011, S. 15).

Weiterhin ist zu beachten, dass externe Gasleitungen und Fernwarmeleitungen, die im Zusammenhang mit immissions — und baurechtlich genehmigten Anlagen stehen, nicht im Rahmen dieser Anlagengenehmigungen rechtlich gepruft werden, dafur aber einer eigenstandigen Genehmigung nach dem Energiewirt — schaftsgesetz (EnWG)[134] bzw. dem UVP-Gesetz[135] bedurfen konnen.[136] Fur Gasleitungen mit einem maximal zulassigen Betriebsdruck von uber 16 bar ist daruber hinaus die Verordnung uber Gashochdruckleitungen (GasHDrLtgV)[137] zu beachten.

Unabhangig davon sind Gasversorgungsleitungen, sofern es sich um Energie — anlagen i. S. d. § 3 Nr. 15 i. V. m. Nr. 10c, 14 und 19a EnWG handelt,[138] nach § 49 EnWG so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewahrleistet ist[139]. Der bisher haufigste genutzte Anlagentyp, bei dem das erzeugte Biogas innerhalb des Betriebsgelandes verbleibt, indem es z. B. als Brennstoff fur ein auf dem Hof befindliches Blockheizkraftwerk eingesetzt wird, unterliegt dagegen nicht der Energieaufsicht.

Sofern hinsichtlich einer etwaigen Verstromung des Biogases die Moglichkeit einer Direktvermarktung (§§ 33a-33i EEG 2012) offengehalten werden soll, sind hierfur durch das EEG 2012 neu eingefuhrte, besondere technische Anfor — derungen zu beachten. So ist beispielsweise nach § 33c Abs. 2 Nr. 3 EEG 2012 erforderlich, dass die gesamte Ist-Einspeisung der Anlage in viertelstundlicher Auflosung mess — sowie bilanzierbar ist.

Aus sicherheitstechnischen Aspekten ist hinsichtlich der Strom — und Gas — leitungen zwingend auf einen ausreichenden Beschadigungsschutz insbesondere im Bereich der Verkehrswege zu achten (Bruns et al. 2009, S. 7 f.).

7. Ein weiterer Punkt, der in die Ausgestaltung eines Generalunternehmervertrags bzw. die Anlagenbeschreibung einfliefien sollte, sind Aspekte des Arbeits — schutzes, insoweit diese bereits durch eine entsprechende bauliche Ausgestaltung der Anlage sichergestellt werden konnen[140]

Aus § 4 Abs. 4 Satz 2 ArbStattV ergibt sich beispielsweise, dass der Arbeit — geber Vorkehrungen in der Hinsicht treffen muss, dass sich die Beschaftigten bei Gefahr unverzuglich in Sicherheit bringen bzw. schnell gerettet werden konnen. Als Orientierung fur die bauliche Ausgestaltung von Fluchtwegen, Not — ausgangen etc. kann auf die ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgange, Flucht — und Rettungsplan“[141] zuruckgegriffen werden (Bruns et al. 2009, S. 7 f.). In diesem Kontext kann als Hygienemafinahme aufierdem erforderlich sein, dass eine Luftstromung kontaminierter Luft aus dem Substratanlieferbereich in andere Arbeitsbereiche baulich unterbrochen wird (Bruns et al. 2009, S. 11). Im Hinblick auf die LarmVibrationsArbSchV sei erwahnt, dass sich aus den §§ 6 ff. und §§ 9 f. die Maximalwerte ergeben, denen Beschaftigte in Bezug auf Larm und Vibration ausgesetzt werden durfen.