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14 декабря, 2021
3.1.3.1 Anspruch auf Abnahme des erzeugten Stroms
Grundsatz der vorrangigen Abnahme
Netzbetreiber sind verpflichtet, den gesamten angebotenen Strom aus erneuerbaren Energien unverzuglich vorrangig abzunehmen, zu ubertragen und zu verteilen (§ 8 EEG). Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen in Betracht, wenn die Kapazitat der betroffenen Netzbereiche nicht zur vollstandigen Aufnahme des Stroms aus- reicht. In diesen Fallen muss der Netzbetreiber die Einspeisung aus den einzelnen Erzeugungsanlagen in das Netz begrenzen (§ 11 EEG).
Die Pflicht, den gesamten angebotenen Strom aus Erneuerbaren Energien und Grubengas vorrangig abzunehmen, zu ubertragen und zu verteilen, wird in § 8 Abs. 1 EEG festgeschrieben.
Daraus folgt zum einen, dass konventionell erzeugter Strom im Konfliktfall hinter Strom aus Erneuerbaren Energien zuruckstehen muss. Netzbetreiber konnen sich deshalb nicht darauf berufen, dass die Abnahme bzw. die Ubertragung des Stroms aus erneuerbaren Energien nicht moglich sei, weil andere als unter § 3 Nr. 1 EEG fallende Anlagen zuerst angeschlossen oder Strom aus diesen zuerst abge — nommen oder ubertragen werden musste.
Problematisch war bislang das Rangverhaltnis von Strom aus erneuerbaren Energien und von Strom aus der ebenso geforderten Kraft-Warme-Kopplung. Dieses Verhaltnis war nicht ausdrucklich geregelt und enthielt ein gewisses Kon — fliktpotential. Das neue EEG sieht nun eine ausdruckliche Gleichstellung vor (§ 8 Abs. 1 Satz 2 EEG).
Daruber hinaus besteht der Anspruch auf vorrangige Abnahme nicht nur im Verhaltnis zwischen Anlagenbetreiber und aufnehmendem Netzbetreiber, sondern wirkt entlang der Wertschopfungskette fort (§ 8 Abs. 4 EEG). Die Vorrangregelung soll damit fur samtliche Netze bzw. Netzebenen umgesetzt werden und sichert damit den bundesweiten Ausgleichsmechanismus.
Daruber hinaus kann der Strom auch im Wege des „Grunstromprivilegs“ zur Ver — ringerung der EEG-Umlage direkt vermarktet werden (§ 33b Nr. 2 i. V. m. § 39 EEG). Der Anlagenbetreiber verlasst hier den gesetzlichen Anspruch formal vol — lig zu Gunsten einer marktorientierten Vergutung des erzeugten Stroms. Faktisch lassen sich fur Anlagenbetreiber auf diese Weise durchaus hohere Erlose als auf der Grundlage der gesetzlichen Mindestvergutung erzielen. Ohne einen entsprechenden finanziellen Anreiz in Form eines hoheren Strompreises wurde sonst kein Anlagen — betreiber in diese Form der Direktvermarktung wechseln.
Der Netzbetreiber wird im Rahmen dieses Modells darauf reduziert, den erzeugten Strom abzunehmen und gegebenenfalls noch zu messen. Zahlungen hat er gegenuber dem Anlagenbetreiber nicht zu leisten. Der Anspruch auf gesetzliche Mindestvergutung ist in diesem Fall ebenso ausgeschlossen wie die Zahlung einer Marktpramie.
Die Einzelheiten der Grunstromvermarktung i. S. d. § 39 EEG sollen hier jedoch nicht naher dargestellt werden, weil es sich hierbei nicht mehr um biogasspezifische Fragen handelt.
Problematisch sind stadtebauliche Vertrage, die in der Regel abgeschlossen werden, wenn die Gemeinde zur Ermoglichung des Biogasprojektes einen Bebauungsplan oder Flachennutzungsplan aufstellt oder andert.
Bei Vertragen mit Kommunen sind bei Biogasprojekten Geldzahlungen ohne Zweckbindung oft problematisch. Nach § 134 BGB sind Vertrage nichtig, die gegen ein gesetzliches Verbot verstofien.
Ein offentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Behorde eine unzu — lassige Gegenleistung versprechen lasst, wenn sich die Nichtigkeit aus der ent — sprechenden Anwendung von Vorschriften des Burgerlichen Gesetzbuches ergibt oder wenn ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig ware.
Nach § 56 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG) sind Austausch — vertrage, die mit Behorden geschlossen werden, nur bei Vereinbarung eines ange — messenen Zwecks zulassig. Alle Landesverwaltungsverfahrensgesetze enthalten entsprechende Regelungen.
Unproblematisch konnen Zahlungen fur Planungskosten vereinbart werden, soweit sie entweder eine angemessene Pauschale oder die Ubernahme der konkret angefallenen Planungskosten umfassen.
Werden im Vertrag Zahlungen vereinbart fur das Errichten und Betreiben der Biogasanlage oder dafur, dass die Gemeinde ihr Einvernehmen erteilt, ist der Vertrag wegen Verstofi gegen die vertragliche Zweckbindung regelmafiig unwirksam.
Werden Zahlungen ohne eine wirksame Zweckbindung geleistet und ist dies erkennbar, besteht zudem der Anfangsverdacht einer Vorteilsgewahrung. Ein Ermittlungsverfahren gegen den Amtstrager und den Vertragspartner ist damit nicht auszuschliefien. Dieses Risiko kann durch eine genaue Zweckbestimmung und angemessene Zahlungsbetrage ausgeschlossen werden.
Untersuchungen des Wir-Gefuhls bestehen bereits seit den 50er-Jahren des letzten Jahrhunderts (Festinger 1954; Schachter 1959). Zum Wir-Gefuhl zahlen ver — schiedene Facetten, die mit unterschiedlichen Fachbegriffen versehen sind. Dazu gehoren beispielsweise „Sense of Community’" (Chavis und Wandersman 1990) oder die „Gruppenidentitat" (Henry et al. 1999), „soziale Identitat" (Tajfel und Turner 1986), „soziale Unterstutzung" (Sommer 2000) oder „Gruppenkohasion" (Dion 2000). Gruppenkohasion ist definiert als Eigenschaft einer Gruppe, die fur die gegenseitige Bindung der Menschen untereinander sorgt und das Zuneigungs — gefuhl zwischen den Gruppenmitgliedern fordert. Unter „sozialer Unterstutzung“ wiederum wird die Hilfe verstanden, die jemand durch das soziale Netz, in das er eingebunden ist, erfahren kann und die wiederum positive emotionale und damit gesundheitsforderliche Aspekte aufweist (Sommer 2000). Das Wir-Gefuhl ist auch heute immer noch wichtig (Keupp et al. 2006). Auch wenn es viele neue Formen von sozialen Netzwerken im Internet gibt, bleibt die Bedeutung von Nachbarschaften und realen Freundeskreisen erhalten. Ein Beispiel fur ein neues Wir-Gefuhl in Deutschland ist die Fufiballweltmeisterschaft im Jahr 2006. Als Trendprognose wird vom Zukunftsinstitut die These formuliert, dass Menschen sich weiter in Gruppen organisieren werden, in Eigenregie neue Gemeinschaftsformen bilden. Aufierdem werde das Bedurfnis und die Motivation, sich sozial zu engagieren und Gemein — sinn bewusst zu leben, auch in den nachsten Jahren nicht durch Digitalisierung und Internet erstickt werden (Redaktion Zukunftsinstitut 2008).
Dieses Kriterium des Wir-Gefuhls im Zusammenhang mit der Nutzung unterschiedlicher Bioenergieformen hangt mit einem anderen sozialen Kriterium zusammen, namlich mit der „moglichen Partizipation“. Interviews haben ergeben, dass bei aktiv fur ein gemeinschaftliches Klimaschutzprojekt engagierten Menschen das Wir-Gefuhl, das Gefuhl eines Zusammenhalts zwischen diesen Menschen anwachst, was sich wiederum positiv auf das seelische Wohlbefinden und die Gesundheit auswirkt (Eigner-Thiel & Schmuck 2010). Auch Schuster (2002) beschreibt, wie bei dem Engagement fur Nachhaltigkeitsprojekte ein Wir-Gefuhl entstehen kann, wenn engagierte Menschen zusammen kommen, um ein konkretes, gemeinsames Ziel zu erreichen. Wenn die Wege zum Ziel nicht vorgegeben seien, komme es zu offenen Prozessen, in denen standig neue Personen zur Mitwirkung gewonnen wurden. Durch viele personliche Gesprache und gemeinschaftliche Diskussionen bei der Suche nach „Win-win-Situationen“ entstunden innovative Ansatze und bestandige Losungen, aber eben auch eine Starkung des Gemein — schaftsgefuhls. Die Biomassealternativen unterscheiden sich in dem Ausmafi, inwieweit Menschen dabei uberhaupt miteinander in Kontakt treten. Die Werte fur das Wir-Gefuhl bei unterschiedlichen Nutzungspfaden werden wiederum per Fra — gebogen auf einer 5-skaligen Rating-Skala erhoben. Je hoher der Wert, desto hoher wird das Wir-Gefuhl eingeschatzt.
Dipl.-Ing. Saskia Oldenburg, Dipl.-Ing. Benjamin Klausing, Prof. Dr.-Ing. Martin Kaltschmitt
Ausgehend von den bisherigen Ausfuhrungen ist das Ziel dieses Abschnitts, die (verfahrens-)technische Umsetzung einer anaeroben Vergarung von landwirt — schaftlichen Substraten zu diskutieren. Dazu werden zunachst auf die Anfor — derungen und Vorgaben an die Verfahrenstechnik eingegangen, die aus den Pro — zessen des biologischen Abbaus resultieren. Anschliefiend werden unterschiedliche technische Losungsansatze, wie sie fur bestimmte Teilkomponenten von Biogas — anlagen fur den landwirtschaftlichen Bereich in Deutschland entwickelt wurden und am Markt angeboten werden, dargestellt und diskutiert. Darauf aufbauend werden exemplarische Gesamtanlagensysteme fur ausgewahlte landwirtschaftliche Anwendungsbereiche prasentiert und das Zusammenspiel der einzelnen Teilkomponenten im gesamtsystemaren Zusammenhang erklart. Abschliefiend werden die sich abzeichnenden Entwicklungstendenzen aufgezeigt und erortert.
Bei der Landschaftspflege fallt stapelbare Grunmasse an, die aus okologischen Grunden nicht auf der Anbauflache verbleiben sollte. Dieses Material kann in Tro — ckenfermentationsanlagen vergoren werden. Dazu wird die angelieferte Grunmasse — eine Aussortierung von Storstoffen oder eine Vorbehandlung des Substrates ist meist nicht erforderlich — zunachst mit bereits vergorenem Material beispielsweise im Verhaltnis 70 % Frisch — und 30 % Altmaterial vermischt und dadurch angeimpft. Das nach wie vor stapelbare Material wird nun mit einem Radlader in die Fermenter eingefahren und das Tor des Boxenfermenters gasdicht verschlossen.
Nach abgeschlossener Befullung wird der Fermenter in der Regel ein bis zwei Tage mit Umgebungsluft beluftet, damit aerobe Prozesse ablaufen konnen und dadurch die erforderliche Prozesstemperatur erreicht wird; eine weitergehende Erwarmung des Substrats erfolgt in diesem Beispiel nicht. Um die Warmeverluste moglichst zu minimieren, ist der Boxenfermenter gut isoliert. Im Anschluss daran wird die Luftzufuhr eingestellt und das Garsubstrat mit Perkolationsflussigkeit uber an der Decke installierte Dusen berieselt. Diese Flussigkeit, die fur eine gleich — mafiige Feuchteverteilung im zu vergarenden Material sorgen soll und aufierdem zum Animpfen dient, wird als Sickersaft an Boden des Fermenters wieder entnommen und in einen Sammelbehalter gefuhrt. Aus diesem kann es dann erneut in den Fermenter gegeben werden.
Das uberschussige Perkolat wird i. Allg. — ahnlich wie Gulle — auf landwirt — schaftlichen Flachen ausgebracht. Alternativ dazu kann es auch einem Nass — fermenter zugefuhrt und dort anaerob vergoren werden. Dieser Nassfermenter dient dann gleichzeitig als Sickerwasserbehalter sowie ggf. als Biogasspeicher. Aufierdem wird das Perkolat hier beheizt und das aufgeheizte Perkolat wird wieder als Perkolat in den Boxenfermenter ruckgefuhrt; damit ist ein begrenzter Warmeeintrag auch wahrend des anaeroben Abbauprozesses moglich.
Eine derartige Trockenfermentationsanlage, die nach diesem Boxenverfahren arbeitet, besteht aus mehreren gasdichten Fermentern (in der Regel aus zwei bis vier Boxen), die uber einen Zeitraum von zwei bis sechs Wochen diskontinuierlich betrieben werden. Der Betrieb mehrerer Garraume, in denen die Fermentation zeit — versetzt gestartet wird, ermoglicht trotz diskontinuierlicher Fahrweise eine gleich — mafiige Gasproduktion.
Das entstandene Gas wird im oberen Teil des Fermenters abgezogen und gerei — nigt (d. h. Trocknung und Entschwefelung). Sinnvollerweise wird — da eine Gas — speicherung in den Boxenfermentern kaum moglich ist — noch ein Foliengasspeicher in den Gasweg integriert, um einen begrenzten Ausgleich zwischen Gasangebot und — nachfrage sicherstellen zu konnen. Anschliefiend wird es in einem Gasmotor bzw. einem BHKW verstromt und die elektrische Energie nach EEG ins Netz einge — speist. Die anfallende Warme kann hier nicht genutzt werden und wird an die Umgebung abgegeben; ist demgegenuber eine Warmesenke am Anlagenstandort
Abb. 4.15 Beispiel fur eine Biogasanlage zur Vergarung von Gulle |
oder in unmittelbarer Nahe vorhanden, ist eine technische Nutzung moglich und aus okologischen Grunden auch sinnvoll.
Ist das Substrat weitgehend ausgegast, wie es beispielsweise bei Grassilage nach etwa drei Wochen der Fall ware, wird der Boxenfermenter nachbeluftet, damit eine gefahrlose Entleerung ermoglicht wird. Dabei mussen die Gargase abgezogen werden, um eine Freisetzung in die Atmosphare zu vermeiden.
Das Altmaterial wird dann mit einem Radlader aus dem Fermenter gefahren. Der Teil, der nicht wieder als Animpfmaterial eingesetzt wird, kann auf landwirt — schaftlichen Flachen als Dunger ausgebracht werden. Das Schema einer Biogasanlage zur Vergarung von stapelfahigen Substraten ist in Abb. 4.16 dargestellt.
Die Verfahren fur die Vergarung von Bioabfall und anderen organischen Abfall — und Reststoffen sind vielfaltig (vgl. Abschn. 4.3.2.3). Wahrend fur gewerblichen Bioabfall, wie z. B. Kuchen und Kantinenabfall, eher die Nassfermentation geeignet ist, kommen fur Bioabfall aus der Biotonne oder Grunabfalle meist
Feststofffermentationsverfahren zum Einsatz. Aber auch die Vergarung des Press — saftes von Bio — und Grunabfall in der Nassvergarung ist moglich. In Deutschland werden die Feststofffermentationsverfahren Garagen — oder Boxenfermenter sowie Pfropfenstromfermenter zu etwa gleichen Anteilen genutzt (Kern und Raussen 2011). Entscheidend fur die Verfahrenswahl sind oftmals der Wassergehalt und die Struktur des Materials. Fur die Vergarung von Restabfall bzw. der separierten Organik ist ebenfalls eine breite Palette von Verfahren nutzbar.
Ein sehr breites Spektrum an Technologien und Anbietern hat sich in den letzten Jahrzehnten entwickelt. In Tab. 4.16 sind die 2008 weltweit genutzten Vergarungs — verfahren fur die Behandlung fester organischer Siedlungsabfalle inklusive der getrennt gesammelten Bioabfalle aufgefuhrt.
Sie enthalt in Betrieb befindliche oder geplante Anlagen, die folgende Substrate behandeln: Restabfall, Kuchenabfall, Nahrungsmittelabfall, Garten- oder Grunabfall, auch bei Co-Fermentation von anderen biogenen Abfallen oder Klarschlamm ohne Umrechnung von metrischen Tonnen.
Eine Vielzahl von Unternehmen bietet Verfahren fur die Abfallvergarung an, zu nennen sind z. B.:
BEKON Energy Technology (1-stufig, mesophil), BIOFerm GmbH/Viessmann (1-stufig mesophil), Archea (1-stufig, thermophil), BIOLEACHATE° Process (vor allem verbreitet in Entwicklungslandern), Envirotec-Verfahren (1-stufig, mesophil), EnviTec (1-stufig, mesophil), KOMPOFERM®Verfahren und KOMPOFERM® plus (1-stufig, mesophil), GICON Bioenergie GmbH (2-stufig, mesophil), ISKA — Verfahren (nicht mehr am Markt), Loock TNS® (1-stufig, mesophil), BIOPAQ® Biogas (mit Vergarung nicht mehr am Markt), Schmack, SCHUBIO®-Verfahren (1-stufig, thermophil), Schwarting Biosystem GmbH (2-stufig, mesophil), WABIO heute SCHUBIO, Umwelttechnik Bojahr (Nelles und Morscheck 2011). Da der Biogasmarkt sehr dynamisch ist, ist diese Auflistung der am Markt befindlicher Anbieter sicherlich schon wieder veraltet. Die Vielzahl an kleineren Anlagenbauern, die eigene Entwicklungen anbieten, ist nahezu unuberschaubar.
Investoren und Kreditgeber haben das gleichgerichtete Interesse, ein Projekt so wirtschaftlich wie moglich zu gestalten. Ein hoher Cashflow-Uberschluss bedeutet einerseits, dass die Fremdkapitalgeber mit grofierer Sicherheit ihre festen und erfolgsunabhangigen Ruckzahlungsanspruche erfullt sehen, aber auch, dass die Sponsoren mehr bzw. fruhzeitigere Ausschuttungen realisieren konnen. Wahrend beide Gruppen ein gleichgerichtetes Interesse haben, den Projektwert zu steigern, besteht ein Wettbewerb um die Verwendung der Cashflows. Wie bereits oben ange — sprochen, haben die Sponsoren tendenziell ein Interesse daran, moglichst viel Cashflow fruhzeitig auszuschutten, wahrend die Fremdkapitalgeber moglichst schnell getilgt werden wollen. Die Erarbeitung einer Finanzierungsstruktur beinhaltet damit immer auch einen Verhandlungsprozess zwischen den beiden Kapitalgebergruppen. Die folgenden Beispiele sollen verdeutlichen, wie ein Prozess zur Entwicklung einer Finanzierungsstruktur aussehen kann und welche Moglich — keiten bestehen, ein Projekt aus Sicht beider Kapitalgebergruppen zu verbessern.
Zu diesem Zweck werden wir jeweils einzelne Parameter unseres obigen Bei — spiels verandern (s. Tab. 5.1), uns die hieraus resultierenden Auswirkungen auf die jeweiligen Beurteilungskennziffern der Kapitalgeber ansehen und im Anschluss eine Finanzierungsstruktur entwickeln, die die verschiedenen Gestaltungsparameter in einem unterschiedlichen Mafie aufgreift. In einem ersten Schritt sehen wir uns an, welche Auswirkungen sich auf eine Finanzierungsstruktur ergeben, wenn wir die Laufzeit verandern.
Ein illegaler Anlagenbetrieb liegt nicht nur dann vor, wenn die Biogasanlage ohne die erforderliche(n) Genehmigung(en) betrieben wird. Erfasst wird vielmehr auch der Fall, dass die Biogasanlage anders errichtet oder betrieben wird, als der Genehmigungsbescheid und die genehmigten Bauplane es vorsehen. Eine solche Abweichung liegt beispielsweise schon dann vor, wenn mehr oder andere Einsatzstoffe eingebracht werden als genehmigt.
Im Falle eines illegalen Anlagenbetriebs kann die zustandige Behorde hiergegen einschreiten, sei es durch eine Nutzungsuntersagung, nachtragliche Auflagen oder im aufiersten Falle gar durch eine Abrissverfugung. Im Ubrigen kann ein illegaler Anlagenbetrieb auch strafrechtliche Relevanz haben.
Die Biomasse leistet neben der Windenergie die grofiten Beitrage zur Strom — erzeugung aus erneuerbaren Energien. Ihr Anteil betrug im Jahr 2010 ca. 30 % an der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien. Auf Strom von Biogas entfiel davon fast die Halfte (12,9 % Anteil an der Gesamtstromerzeugung aus erneuerbaren Energien). In der Vergangenheit hatte der Gesetzgeber das Vergutungssystem fur Strom aus Biomasse allerdings immer weiter detailliert und ausdifferenziert, so dass das gesamte Modell nur noch schwer zu uberschauen war.
Mit dem novellierten EEG 2012 wurde deshalb eine neue Vergutungsstruktur fur Strom aus Biomasse eingefuhrt und dadurch die Forderung einfacher und uber — sichtlicher gestaltet. Auch sollen existierende Uberforderungen sowie okologische Fehlanreize behoben werden.
3.1.4.1 Uberblick uber die neue Vergutungsstruktur
Das Vergutungssystem fur Strom aus Biomasse/Biogas ist durch die Novelle des EEG 2012 vereinfacht worden. Erhalten blieb eine leistungsbezogene Vergutung, die sich durch einsatzstoffbezogene Zuschlage erhoht (§ 27 Abs. 1 und 2 EEG). Neu eingefuhrt wurde eine besondere Vergutung fur Bioabfallvergarungsanlagen, die zu einer verstarkten Nutzung von Abfall — und Reststoffen fuhren soll (§ 27a EEG). Zudem wurde eine Sonderkategorie fur kleine Hofanlagen mit mindestens 80 % Gulleeinsatz (massebezogen) geschaffen (§ 27b EEG).
Die einzelnen Vergutungssatze sind in Tab. 3.3 uberblicksartig zusammengefasst. Gegenuber den Vergutungssatzen nach dem EEG 2009 hat der Gesetzgeber das Vergutungsniveau fur Neuanlagen unter Berucksichtigung aller Boni um 10-15 % abgesenkt. Besonders davon betroffen sind Kleinanlagen. Fur typische 150 kW — Anlagen sinkt die Vergutung von bisher rund 26 Cent/kWh auf kunftig 20-22 Cent/ kWh.
Parallel dazu wurde die Degression von 1 auf 2 % erhoht. In die regelmafiige Absenkung der Vergutungssatze sind grundsatzlich alle Vergutungssatze und Auf — schlage einbezogen. Eine Ausnahme bilden die einsatzstoffabhangigen Aufschlage. Der Gesetzgeber berucksichtigt damit, dass die Preise fur die jeweiligen Rohstoffe marktabhangig gebildet werden und daher das typische Kostensenkungspotential nicht gegeben ist.
Daruber hinaus hat der Gesetzgeber auch eine Vielzahl spezieller Vorgaben fur die Vergutung von Strom aus Biomasseanlagen in das Gesetz aufgenommen, die nachfolgend noch genauer dargestellt werden.