Category Archives: Vereinfachtes Verfahren

Die Nichtigkeit von Vertragen mit Gemeinden

Problematisch sind stadtebauliche Vertrage, die in der Regel abgeschlossen werden, wenn die Gemeinde zur Ermoglichung des Biogasprojektes einen Bebauungsplan oder Flachennutzungsplan aufstellt oder andert.

Bei Vertragen mit Kommunen sind bei Biogasprojekten Geldzahlungen ohne Zweckbindung oft problematisch. Nach § 134 BGB sind Vertrage nichtig, die gegen ein gesetzliches Verbot verstofien.

Ein offentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Behorde eine unzu — lassige Gegenleistung versprechen lasst, wenn sich die Nichtigkeit aus der ent — sprechenden Anwendung von Vorschriften des Burgerlichen Gesetzbuches ergibt oder wenn ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig ware.

Nach § 56 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG) sind Austausch — vertrage, die mit Behorden geschlossen werden, nur bei Vereinbarung eines ange — messenen Zwecks zulassig. Alle Landesverwaltungsverfahrensgesetze enthalten entsprechende Regelungen.

Unproblematisch konnen Zahlungen fur Planungskosten vereinbart werden, soweit sie entweder eine angemessene Pauschale oder die Ubernahme der konkret angefallenen Planungskosten umfassen.

Werden im Vertrag Zahlungen vereinbart fur das Errichten und Betreiben der Biogasanlage oder dafur, dass die Gemeinde ihr Einvernehmen erteilt, ist der Ver­trag wegen Verstofi gegen die vertragliche Zweckbindung regelmafiig unwirksam.

Werden Zahlungen ohne eine wirksame Zweckbindung geleistet und ist dies erkennbar, besteht zudem der Anfangsverdacht einer Vorteilsgewahrung. Ein Ermittlungsverfahren gegen den Amtstrager und den Vertragspartner ist damit nicht auszuschliefien. Dieses Risiko kann durch eine genaue Zweckbestimmung und angemessene Zahlungsbetrage ausgeschlossen werden.

Wir-GefQhl

Untersuchungen des Wir-Gefuhls bestehen bereits seit den 50er-Jahren des letzten Jahrhunderts (Festinger 1954; Schachter 1959). Zum Wir-Gefuhl zahlen ver — schiedene Facetten, die mit unterschiedlichen Fachbegriffen versehen sind. Dazu gehoren beispielsweise „Sense of Community’" (Chavis und Wandersman 1990) oder die „Gruppenidentitat" (Henry et al. 1999), „soziale Identitat" (Tajfel und Turner 1986), „soziale Unterstutzung" (Sommer 2000) oder „Gruppenkohasion" (Dion 2000). Gruppenkohasion ist definiert als Eigenschaft einer Gruppe, die fur die gegenseitige Bindung der Menschen untereinander sorgt und das Zuneigungs — gefuhl zwischen den Gruppenmitgliedern fordert. Unter „sozialer Unterstutzung“ wiederum wird die Hilfe verstanden, die jemand durch das soziale Netz, in das er eingebunden ist, erfahren kann und die wiederum positive emotionale und damit gesundheitsforderliche Aspekte aufweist (Sommer 2000). Das Wir-Gefuhl ist auch heute immer noch wichtig (Keupp et al. 2006). Auch wenn es viele neue Formen von sozialen Netzwerken im Internet gibt, bleibt die Bedeutung von Nachbarschaften und realen Freundeskreisen erhalten. Ein Beispiel fur ein neues Wir-Gefuhl in Deutschland ist die Fufiballweltmeisterschaft im Jahr 2006. Als Trendprognose wird vom Zukunftsinstitut die These formuliert, dass Menschen sich weiter in Gruppen organisieren werden, in Eigenregie neue Gemeinschaftsformen bilden. Aufierdem werde das Bedurfnis und die Motivation, sich sozial zu engagieren und Gemein — sinn bewusst zu leben, auch in den nachsten Jahren nicht durch Digitalisierung und Internet erstickt werden (Redaktion Zukunftsinstitut 2008).

Dieses Kriterium des Wir-Gefuhls im Zusammenhang mit der Nutzung unterschiedlicher Bioenergieformen hangt mit einem anderen sozialen Kriterium zusammen, namlich mit der „moglichen Partizipation“. Interviews haben ergeben, dass bei aktiv fur ein gemeinschaftliches Klimaschutzprojekt engagierten Menschen das Wir-Gefuhl, das Gefuhl eines Zusammenhalts zwischen diesen Menschen anwachst, was sich wiederum positiv auf das seelische Wohlbefinden und die Gesundheit auswirkt (Eigner-Thiel & Schmuck 2010). Auch Schuster (2002) beschreibt, wie bei dem Engagement fur Nachhaltigkeitsprojekte ein Wir-Gefuhl entstehen kann, wenn engagierte Menschen zusammen kommen, um ein konkretes, gemeinsames Ziel zu erreichen. Wenn die Wege zum Ziel nicht vorgegeben seien, komme es zu offenen Prozessen, in denen standig neue Personen zur Mitwirkung gewonnen wurden. Durch viele personliche Gesprache und gemeinschaftliche Diskussionen bei der Suche nach „Win-win-Situationen“ entstunden innovative Ansatze und bestandige Losungen, aber eben auch eine Starkung des Gemein — schaftsgefuhls. Die Biomassealternativen unterscheiden sich in dem Ausmafi, inwieweit Menschen dabei uberhaupt miteinander in Kontakt treten. Die Werte fur das Wir-Gefuhl bei unterschiedlichen Nutzungspfaden werden wiederum per Fra — gebogen auf einer 5-skaligen Rating-Skala erhoben. Je hoher der Wert, desto hoher wird das Wir-Gefuhl eingeschatzt.

Techniksysteme und Entwicklungstendenzen

Dipl.-Ing. Saskia Oldenburg, Dipl.-Ing. Benjamin Klausing, Prof. Dr.-Ing. Martin Kaltschmitt

Ausgehend von den bisherigen Ausfuhrungen ist das Ziel dieses Abschnitts, die (verfahrens-)technische Umsetzung einer anaeroben Vergarung von landwirt — schaftlichen Substraten zu diskutieren. Dazu werden zunachst auf die Anfor — derungen und Vorgaben an die Verfahrenstechnik eingegangen, die aus den Pro — zessen des biologischen Abbaus resultieren. Anschliefiend werden unterschiedliche technische Losungsansatze, wie sie fur bestimmte Teilkomponenten von Biogas — anlagen fur den landwirtschaftlichen Bereich in Deutschland entwickelt wurden und am Markt angeboten werden, dargestellt und diskutiert. Darauf aufbauend werden exemplarische Gesamtanlagensysteme fur ausgewahlte landwirtschaftliche Anwendungsbereiche prasentiert und das Zusammenspiel der einzelnen Teilkom­ponenten im gesamtsystemaren Zusammenhang erklart. Abschliefiend werden die sich abzeichnenden Entwicklungstendenzen aufgezeigt und erortert.

Gasreinigung

Da Rohbiogas neben Methan und Kohlendioxid unter anderem auch Schwefel- wasserstoff enthalt und wasserdampfgesattigt ist, muss es vor der Verwertung in einem Blockheizkraftwerk (BHKW) getrocknet und entschwefelt werden, um Schaden am Motor zu vermeiden und eine effektive Verbrennung zu gewahrleisten.

Am haufigsten wird nach Angaben der Betreiber (DBFZ 2011) die Luftein — blasung (88,5 %) als Verfahren der biologischen Entschwefelung eingesetzt. Dieses wird z. T. noch mit einem weiteren Verfahren der Entschwefelung wie dem Aktivkohleeinsatz oder der Eisenzudosierung kombiniert. Weitere Verfahren und ihre Einsatzhaufigkeiten sind in Tab. 4.9 aufgefuhrt.

4.5.1.1 Gasverwertung

Die Biogasverwertung erfolgt in der Regel als gekoppelte Erzeugung von Strom und Warme in Blockheizkraftwerken (BHKW). Die Anwendung in Verbrennungsmotoren ist Stand der Technik. Als Verbrennungsmotoren werden vorwiegend Gas-Otto — Motoren oder Zundstrahlaggregate eingesetzt. Diese erreichen elektrische Wirkungs- grade bis uber 40 %. In der Praxis werden beide Motorenarten in unterschiedlichen Leistungsklassen oftmals kombiniert. Wahrend Gas-Otto-Motoren uberwiegend im mittleren und hoheren Leistungsbereich (> 250 kWel) zum Einsatz kommen, werden Zundstrahlmotoren im Leistungsbereich bis 500 kWel eingesetzt. Fur Zundstrahl — Anlagen, die nach 2007 in Betrieb gegangen sind, sind nur noch Pflanzenol oder Pflanzenolmethylester als Zund — und Stutzfeuerung fur Zundstrahlmotoren zulassig, um den Vergutungsanspruch nicht zu verlieren (Scholwin et al. 2009).

Nach Angaben der Betreiber im Rahmen der Betreiberbefragung (DBFZ 2011) kommen als Verbrennungsmotoren mit 67 % uberwiegend Gas-Otto-Motoren zum Einsatz. Bei etwa 23 % der Biogasanlagen wird zur Verstromung des Biogases ein Zundstrahl-BHKW eingesetzt. Eine Kombination beider Motorenarten wird nach Angaben der Betreiber bei etwa 10 % der Biogasanlagen vorgenommen. Bei den Neuanlagen (Inbetriebnahme 2010, 2011) ist diese Verteilung mit 83 % deutlich zugunsten der Gas-Otto-Motoren verschoben.

Tab. 4.9 Einsatzhaufigkeit der Verfahren 2011)

zur Gasreinigung/ — entschwefelung. (GemaB DBFZ

Lufteinblasung

Aktivkohle Eisenzudosierung

Biowascher

sonstige

Verfahren

Anzahl der Ruckmeldungen

554

193

175

30

13

Anteil an Ruck­meldungen (%) (n = 626)

88,5

30,8

28,0

4,8

2,1

Entschadigung des Betriebsunterbrechungsschadens

Oft haben relativ kleine Sachschaden grofie Auswirkungen. Die Wicklung des Generators im Blockheizkraftwerk ist zwar teuer, aber noch grofier kann der Schaden werden, weil kein Strom erzeugt werden kann. Dabei ist zu beruck- sichtigen, dass Schaden unvorhergesehen eintreten und daher weder Personal noch Material vorgehalten werden. Das heifit, nach einem Schaden dauern Reparaturen meistens deutlich langer als unter optimalen Bedingungen.

Im Rahmen der Betriebsunterbrechungsversicherung leistet der Versicherer Entschadigung fur den Betriebsgewinn und die fortlaufenden Kosten, die der Ver — sicherungsnehmer nicht erwirtschaften kann. Vereinfacht handelt es sich um den entgangenen Umsatz abzuglich der Kosten, die im Schaden nicht anfallen (wie z. B. variable Verbrauchskosten).

Die versicherten Umsatze sollen alle Erlose beinhalten. Neben Strom auch je nach Situation Einspeisung von aufbereitetem Biogas, Fernwarme oder auch Erlose fur die Annahme von Abfallstoffen fur die Kofermentation.

Entschadigung wird nur geleistet, wenn ein dem Grunde nach versicherter Sach­schaden zum Vermogensschaden fuhrte. Stillstande wegen geplanter Revisionen oder anderer geplanter Abschaltungen sind daher nicht versichert. Damit ein ver­sicherter Sachschaden vorliegt, muss eine versicherte Sache betroffen sein. Daher ist wichtig, dass — wie schon an anderen Stellen angefuhrt — die Biologie auch als versicherte Sache gilt, um die finanziellen Verluste durch Verzogerungen beim Wiederanfahren der Anlage erstattet zu bekommen.

Ist der Betreiber der Anlage vertragliche Verpflichtungen eingegangen (z. B. Lieferung von Warme oder Annahme von Kofermenten), konnen nach einem Sachschaden erhebliche Mehrkosten durch das Einhalten dieser Verpflichtungen entstehen. Wenn der Betreiber einer Biogasanlage sich verpflichtet, der nebenan gelegenen Gartnerei das ganze Jahr Warme zu liefern, hat er nach einem Schaden keine Umsatzverluste, sondern Mehrkosten, um die Warmeversorgung aufrecht — zuhalten. Die Mehrkosten fur das Leihen eines mobilen Warmekessels und der relativ ineffiziente Betrieb desselben konnen die Umsatze bei Weitem ubersteigen.

Folgen eines illegalen Anlagenbetriebes

Ein illegaler Anlagenbetrieb liegt nicht nur dann vor, wenn die Biogasanlage ohne die erforderliche(n) Genehmigung(en) betrieben wird. Erfasst wird vielmehr auch der Fall, dass die Biogasanlage anders errichtet oder betrieben wird, als der Genehmigungsbescheid und die genehmigten Bauplane es vorsehen. Eine solche Abweichung liegt beispielsweise schon dann vor, wenn mehr oder andere Einsatz­stoffe eingebracht werden als genehmigt.

Im Falle eines illegalen Anlagenbetriebs kann die zustandige Behorde hiergegen einschreiten, sei es durch eine Nutzungsuntersagung, nachtragliche Auflagen oder im aufiersten Falle gar durch eine Abrissverfugung. Im Ubrigen kann ein illegaler Anlagenbetrieb auch strafrechtliche Relevanz haben.

Bestimmung der Einspeisevergutung

Die Biomasse leistet neben der Windenergie die grofiten Beitrage zur Strom — erzeugung aus erneuerbaren Energien. Ihr Anteil betrug im Jahr 2010 ca. 30 % an der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien. Auf Strom von Biogas entfiel davon fast die Halfte (12,9 % Anteil an der Gesamtstromerzeugung aus erneuer­baren Energien). In der Vergangenheit hatte der Gesetzgeber das Vergutungssystem fur Strom aus Biomasse allerdings immer weiter detailliert und ausdifferenziert, so dass das gesamte Modell nur noch schwer zu uberschauen war.

Mit dem novellierten EEG 2012 wurde deshalb eine neue Vergutungsstruktur fur Strom aus Biomasse eingefuhrt und dadurch die Forderung einfacher und uber — sichtlicher gestaltet. Auch sollen existierende Uberforderungen sowie okologische Fehlanreize behoben werden.

3.1.4.1 Uberblick uber die neue Vergutungsstruktur

Das Vergutungssystem fur Strom aus Biomasse/Biogas ist durch die Novelle des EEG 2012 vereinfacht worden. Erhalten blieb eine leistungsbezogene Vergutung, die sich durch einsatzstoffbezogene Zuschlage erhoht (§ 27 Abs. 1 und 2 EEG). Neu eingefuhrt wurde eine besondere Vergutung fur Bioabfallvergarungsanlagen, die zu einer verstarkten Nutzung von Abfall — und Reststoffen fuhren soll (§ 27a EEG). Zudem wurde eine Sonderkategorie fur kleine Hofanlagen mit mindestens 80 % Gulleeinsatz (massebezogen) geschaffen (§ 27b EEG).

Die einzelnen Vergutungssatze sind in Tab. 3.3 uberblicksartig zusammengefasst. Gegenuber den Vergutungssatzen nach dem EEG 2009 hat der Gesetzgeber das Vergutungsniveau fur Neuanlagen unter Berucksichtigung aller Boni um 10-15 % abgesenkt. Besonders davon betroffen sind Kleinanlagen. Fur typische 150 kW — Anlagen sinkt die Vergutung von bisher rund 26 Cent/kWh auf kunftig 20-22 Cent/ kWh.

Parallel dazu wurde die Degression von 1 auf 2 % erhoht. In die regelmafiige Absenkung der Vergutungssatze sind grundsatzlich alle Vergutungssatze und Auf — schlage einbezogen. Eine Ausnahme bilden die einsatzstoffabhangigen Aufschlage. Der Gesetzgeber berucksichtigt damit, dass die Preise fur die jeweiligen Rohstoffe marktabhangig gebildet werden und daher das typische Kostensenkungspotential nicht gegeben ist.

Daruber hinaus hat der Gesetzgeber auch eine Vielzahl spezieller Vorgaben fur die Vergutung von Strom aus Biomasseanlagen in das Gesetz aufgenommen, die nachfolgend noch genauer dargestellt werden.

Weitere Pflichten des Generalunternehmers

1. Von entscheidender Bedeutung ist es ferner, dem Generalunternehmer die Pflicht zur Einholung aller fur die funktionsgerechte Herstellung und den Betreib erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, sowie die Durchfuhrung aller hierzu erforderlichen Abnahmen aufzuerlegen. Die Genehmigungsart der Anlage ist grundsatzlich abhangig von deren Art und Grofie. Die zentrale Frage, ob eine Baugenehmigung genugt oder ob es einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, bemisst sich nach den Bestimmungen des BImSchG

i. V. m. der 4. BImSchV. Hierbei kommt es im Wesentlichen auf die Grofie der Anlage, aber auch auf die Art der Substrate an (vgl. oben und die Ausfuhrungen in Abschn. 3.2). In diesem Zusammenhang ist § 1 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV zu beachten, der besagt, dass bei Nebeneinrichtungen die gesondert genehmigungspflichtig waren, es lediglich einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf (vgl. hierzu Beck et al. 2011, Tab. 3, S. 13).

Nach § 13 Abs. 1 der 9. BImSchV holt die Genehmigungsbehorde Sachver- standigengutachten ein, soweit dies fur die Prufung der Genehmigungsvoraus — setzungen notwendig ist. Da dies haufig einen entscheidenden Faktor fur die Dauer des Genehmigungsverfahrens darstellt, sollte dem Generalunternehmer ein Vorgehen nach § 13 Abs. 2 der 9. BImSchV auferlegt werden.

In Abhangigkeit von Art, Grofie und Leistung kann die zu errichtende Anlage auch ein UVP-pflichtiges Vorhaben darstellen, mit der Folge, dass ein umfassendes Prufverfahren hinsichtlich der Umweltvertraglichkeit der angestrebten Anlage zu erfolgen hat.

Trotz der Konzentrationswirkung des Immissionsschutzrechts (§ 13 BImSchG) ist die Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen von der zustandigen Behorde zu uberprufen (Giesberts und Reinhardt 2011, § 13 BImSchG, Ein- leitung). Die bauplanungsrechtlichen Anforderungen ergeben sich aus den §§ 30 Abs. 1, Abs. 2, 34, 35 BauGB. Insbesondere der Privilegierungstatbestand fur die „energetische Nutzung von Biomasse“ aus § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB ist insoweit beachtlich. Zwar hat die Norm grundsatzlich abschliefienden Cha- rakter[142], jedoch konnen die beteiligten Gemeinden auf Grundlage des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB durch die Einrichtung sogenannter Konzentrationszonen die bauplanungsrechtliche Zulassigkeit entsprechender Vorhaben ihren raum — planerischen Bedurfnissen anpassen. Aufierdem sind die einschlagigen bauord — nungsrechtlichen Anforderungen hinsichtlich Beschaffenheit und Anbindung des Grundstucks, einzuhaltenden Abstandsflachen, erforderlichen Stellplatzen oder die Baugestaltung einzuhalten.

2. Bei den Leistungspflichten des Auftragsnehmers sollte aufierdem in jedem Fall festgeschrieben werden, dass die funktionsgerechte Erstellung der Anlage auch darin zu bestehen hat, dass die Tauglichkeit fur den Erhalt der Vergutungen und Boni nach dem EEG gegeben sein muss. Fur Einzelheiten hinsichtlich der Vergutungssatze und Boni, insbesondere im Hinblick auf die Novellierung des EEG (EEG 2012) ist an dieser Stelle auf Abschn. 3.1 dieses Buches zu verweisen. Bei einer derartigen vertraglichen Ausgestaltung des Generalunternehmerver — trages obliegt es sodann dem Auftragnehmer, die ordnungsgemafie Einspeisung nach den Vorschriften des EEG herbeizufuhren. In diesem Zusammenhang bietet es sich aufierdem an, bestehende Informationspflichten aus dem EEG gegen — uber dem Netzbetreiber (§ 46 EEG)[143] sowie gegenuber der Offentlichkeit (§ 52 Abs. 1 EEG) dem Generalunternehmer aufzuerlegen.

3. Dem Generalunternehmer konnen auch im Hinblick auf die tatsachliche Ausfuhrung der Leistung die Verantwortlichkeit nach den baurechtlichen Bestimmungen, insbesondere der jeweils anwendbaren Landesbauordnung, weitestmoglich zugewiesen werden. Bei Aufnahme einer entsprechenden ver — traglichen Regelungen heifit das, dass der Generalunternehmer in die Rolle des Unternehmers (§ 59 BauO NRW)[144], des Bauleiters (§ 59a BauO NRW) und ggf. auch des Entwurfsverfassers (§ 58 BauO NRW) mit den sich daraus ergebenden Pflichten, einzurucken hat[145]. Dies umfasst dann Pflichten wie z. B. die Erstellung maschinengeschriebener Bautageberichte, einer vollstandigen Anlagendokumentation sowie umfassender Beweissicherungsmafinahmen. Gerade der letztgenannte Aspekt stellt im Hinblick auf mogliche Haftungsfalle einen nicht zu vernachlassigenden Gesichtspunkt dar und wird auf diese Weise zu einem moglichen Anknupfungspunkt fur etwaige Regressanspruche gemacht.

4. Angesichts der Komplexitat einer modernen Biogasanlage und der umfassenden Dokumentations — und Uberwachungspflichten[146] ist seitens des Auftraggebers ein besonderes Augenmerk auch darauf zu richten, dass das spatere Bedienungs — personal fruhzeitig[147] (ggf. bereits anwesend wahrend der Errichtung) und umfassend in die Funktionsweise der Anlage eingewiesen wird (vgl. hierzu Linke et al. 2011, S. 71). Dieser Aspekt wird aber letztendlich auch davon abhangen, wer kunftig die (technische) Betriebsfuhrung ubernehmen wird. Denn auch dies — bezuglich kann sich der Anlagenbetreiber eines Betriebsfuhrers bedienen.

5. Um etwaige Regelungslucken moglichst zu vermeiden, empfiehlt es sich, abschliefiend mittels einer salvatorischen Klausel festzuhalten, dass im Ubrigen von den Leistungen, die fur die Herstellung des vertragsgegenstandlichen Bau — vorhabens erforderlich sind, nur solche als vom Leistungsumfang des Auf — tragnehmers ausgenommen anzusehen sind, die in den Vertragsbestandteilen ausdrucklich dem Auftraggeber oder einem Dritten zugewiesen wurden.

Fallstricke bei der Beteiligung an Biogasprojekten

Im Falle der Ubernahme einer Biogasanlage sind die Vertrage mit allen an der Errichtung und dem Betrieb beteiligten Firmen zu untersuchen. Je nach Aus- gestaltung des Vorhabens ergeben sich unterschiedliche Risiken, die sich auf die Verhandlungen uber den Preis fur die Beteiligung auswirken.195

3.3.7.1 Kaufpreisrelevante Risiken

Einmal ist zu prufen, ob alle Verbindlichkeiten der zu erwerbenden Gesellschaft bekannt sind. Insbesondere ist zu prufen, ob noch Vergutungsanspruche oder Schadensersatzanspruche bestehen.

Weiterhin ist zu prufen, wer die jeweiligen Vertragspartner waren. Wurde die Anlage mit einem Generalunternehmer errichtet, so ist zu prufen, ob dieser noch solvent ist und fur offene Gewahrleistungsanspruche gegebenenfalls einstehen kann. [211]

Wurden statt einem Generalunternehmer einzelne Gewerke beschaftigt, kann sich dies auf die Mangelanspruche auswirken. Der Erwerber muss dafur in der Lage sein, nachzuweisen, dass der Mangel durch den jeweiligen Unternehmer verursacht wurde und nicht von einem vorher tatigen Unternehmer herruhrt. Eine vollstandige Dokumentation der Abnahmeprotokolle ist dafur erforderlich. Die Verjahrungs — fristen fur Gewahrleistungsanspruche konnen im Falle der Tatigkeit mehrerer Unternehmer zeitlich erheblich differieren.

Es ist aufierdem zu prufen, ob die Biogasanlage im Rahmen der Genehmigung errichtet wurde und betrieben wird, ob alle Nebenbestimmungen erfullt worden sind und ob die Anlage im zulassigen Umfang und mit den genehmigten Betriebs — mitteln betrieben wird. Schliefilich ist zu prufen, ob die Vergutungsvoraussetzungen des EEG fur die vom Netzbetreiber geleisteten Zahlungen tatsachlich vorlagen. Die entsprechende Dokumentation ist genau zu prufen.

Substrat-Auswahl

4.1.1.1 Substrat-Verfugbarkeit vor Ort

Schon bei den ersten Uberlegungen, eine BGA zu errichten, wird neben der auf die Ortlichkeiten (inkl. Warmekonzept) abgestimmten Nennleistung die Frage zu klaren sein, welche Substrate uberhaupt zum Einsatz kommen sollen. Hier ist zunachst zu klaren, was der Betrieb (Hofanlage unterstellt) selbst an Substraten wirtschaftlich sinnvoll liefern kann und was daruber hinaus an Substrat benotigt wird, um die geplante Auslastung zu erreichen. Neben der Monovergarung von Mais ist eine haufig anzutreffende Kombination z. B. die Verwertung von Gulle aus dem eigenen Veredelungs — oder Milchbetrieb sowie Mais aus eigenem Anbau.

Der Anbau auf eigenen Flachen bietet hier den nicht zu unterschatzenden Vor — teil, dass die BGA nicht von anderen Zulieferern abhangig ist. Die BGA soll z. T. uber einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren betrieben werden und obwohl das EEG Preissicherheit fur grofie Teile des Umsatzes bietet, wird eine Kostensicherheit uber diesen langen Zeitraum beim Substratzukauf bzw. bei der Hohe der Pachten kaum zu gewahrleisten sein.

Nur wenige Betriebe haben ausreichend eigene Flachen, um die Substratver — sorgung komplett ubernehmen zu konnen, da neben dem Maisanbau auch oft noch der Futtermittelanbau fur den eigenen Tierbestand zu gewahrleisten ist. Daher sollten Pachtvertrage bzw. Liefer — und Abnahmevertrage uber einen moglichst langen Zeitraum geschlossen werden, um Planungssicherheit zu erhalten. Lange Wege zu den Flachen erhohen die Kosten und sollten daher vermieden werden (s. Abschn. 4.1.2 und Abschn. 4.1.3).