Die Nichtigkeit von Vertragen mit Gemeinden

Problematisch sind stadtebauliche Vertrage, die in der Regel abgeschlossen werden, wenn die Gemeinde zur Ermoglichung des Biogasprojektes einen Bebauungsplan oder Flachennutzungsplan aufstellt oder andert.

Bei Vertragen mit Kommunen sind bei Biogasprojekten Geldzahlungen ohne Zweckbindung oft problematisch. Nach § 134 BGB sind Vertrage nichtig, die gegen ein gesetzliches Verbot verstofien.

Ein offentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Behorde eine unzu — lassige Gegenleistung versprechen lasst, wenn sich die Nichtigkeit aus der ent — sprechenden Anwendung von Vorschriften des Burgerlichen Gesetzbuches ergibt oder wenn ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig ware.

Nach § 56 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG) sind Austausch — vertrage, die mit Behorden geschlossen werden, nur bei Vereinbarung eines ange — messenen Zwecks zulassig. Alle Landesverwaltungsverfahrensgesetze enthalten entsprechende Regelungen.

Unproblematisch konnen Zahlungen fur Planungskosten vereinbart werden, soweit sie entweder eine angemessene Pauschale oder die Ubernahme der konkret angefallenen Planungskosten umfassen.

Werden im Vertrag Zahlungen vereinbart fur das Errichten und Betreiben der Biogasanlage oder dafur, dass die Gemeinde ihr Einvernehmen erteilt, ist der Ver­trag wegen Verstofi gegen die vertragliche Zweckbindung regelmafiig unwirksam.

Werden Zahlungen ohne eine wirksame Zweckbindung geleistet und ist dies erkennbar, besteht zudem der Anfangsverdacht einer Vorteilsgewahrung. Ein Ermittlungsverfahren gegen den Amtstrager und den Vertragspartner ist damit nicht auszuschliefien. Dieses Risiko kann durch eine genaue Zweckbestimmung und angemessene Zahlungsbetrage ausgeschlossen werden.