Category Archives: Vereinfachtes Verfahren

Wer sollte versichern?

Eine Grundregel lautet, dass die Partei mit dem grofiten Interesse versichern soll. Wahrend des Betriebes ist dies meistens der Eigentumer der Anlage, der die Feuer-, Maschinen-, bzw. Allgefahrenversicherung mit Betriebsunterbrechung abschliefit.

Wie sieht es jedoch mit Sachschaden wahrend der Errichtungsphase aus? An der Montage einer Biogasanlage sind in der Regel mehrere Firmen beteiligt. Naturlich sind laut den Liefer — und Leistungsvertragen die Gewerke zu errichten und mangel — und schadenfrei zu ubergeben. Es bleiben jedoch einige Risiken wie z. B. Schaden durch hohere Gewalt beim Auftraggeber. Wie in Konzept 1 (Abb. 5.2) links dar — gestellt, konnte jede beteiligte Partei — der Auftraggeber selbst sowie alle Auf — tragnehmer — ihre eigenen Risiken mit einer Montageversicherung absichern.

Es sprechen jedoch viele Grunde dafur, dass — wie in Konzept 2 dargestellt — eine gemeinsame Montageversicherung vom Auftraggeber fur alle beteiligten Parteien abgeschlossen wird.

Warum sollte der Auftraggeber versichern (d. h. Versicherungsnehmer werden) und alle an der Errichtung beteiligten Unternehmen einbeziehen (d. h., ihre Interessen mitversichern)?

• Wenn alle beteiligten Parteien eine gemeinsame Versicherung abschliefien, spielt es fur die grundsatzliche Ersatzpflicht des Versicherers keine Rolle, wer den Schaden verursacht hat. Anders sieht es aus, wenn jede Partei eine eigene Versicherung abgeschlossen hat. Hier sind bei Schaden, insbesondere wenn sie

Подпись: Abb. 5.2 Verschiedene Absicherungskonzepte bei Beteiligung mehrerer Parteien image143

von einem Gewerk auf das andere ubergreifen, Verhandlungen mit mehreren Versicherern zu fuhren. Die Versicherer werden zunachst die Schuld — und Haftungsfrage prufen. Es kann zu Verzogerungen kommen und der Baufrieden ist gefahrdet. Bei der Vielzahl der an einem Bauvorhaben beteiligten Personen und Firmen ist ein Schadenverursacher oft gar nicht festzustellen und die Kosten konnten dann beim Auftraggeber verbleiben.

• Bei einer umfassenden Police ist die Gefahr von Deckungslucken zwischen den Parteien auf ein Minimum reduziert. Gleichzeitig werden Doppelversicherungen, die mehr Pramie, aber nicht mehr Schutz bedeuten, vermieden.

• Auch wenn die Errichtung an einen Generalunternehmer vergeben wird, um Schnittstellen zu vermeiden, hat dieser Schaden durch hohere Gewalt in seinen Liefer — und Leistungsvertragen oft ausgeschlossen. Da der Auftragnehmer fur diese Gefahren nicht haftet, ist die Wahrscheinlichkeit grofi, dass er sie nicht ver — sichert hat. Die Kosten konnten damit ebenfalls beim Auftraggeber verbleiben. Der Auftraggeber sollte also auch bei „schlusselfertiger“ Bestellung eine Ver — sicherung abschliefien.

• Selbst wenn der Auftragnehmer die Interessen des Auftraggebers mitversichert hat, weifi dieser nicht, ob die Police zum Zeitpunkt des Schadeneintritts noch in Kraft ist. Eventuell wurde sie aufgrund eines Schadens auf einer anderen Bau — stelle gekundigt oder der Auftragnehmer ist mit den Pramienzahlungen im Ruck — stand.

• Entschadigungszahlungen des Versicherers stehen grundsatzlich dem Ver — sicherungsnehmer, also dem Auftraggeber, zu. Im Fall einer Insolvenz des Auftragnehmers ist er besser geschutzt und kann, wenn dem Auftragnehmer die finanziellen Mittel zur Reparatur fehlen, eine andere Partei beauftragen. Zusatzlich ist der Auftraggeber uber jeden Schaden und die durchgefuhrte Repa­ratur informiert. Somit sind ihm bei Abnahme der Anlage alle relevanten Details bekannt.

• Wie oben angefuhrt („Welche Versicherungen sind zu berucksichtigen?“), kann der Vermogensschaden durch verspatete Inbetriebnahme nur versichert werden, wenn gleichzeitig der Sachschaden versichert ist. Die Auftragnehmer haben nach einer verzogerten Inbetriebnahme mit Ausnahme eventueller Ponalen keine Ver­mogensschaden und schliefien daher in der Regel keine Delay-in-Start-up-Ver — sicherungen. Der Auftraggeber muss jedoch in der Lage sein, seinen finanziellen Verpflichtungen gegenuber den Kreditgebern nachzukommen.

Anspruch auf vorrangigen Netzanschluss (§ 33 GasNZV)

Es besteht ein verordnungsrechtlicher unmittelbarer Anspruch auf Netzanschluss — dies ist unstreitig. Es gilt aber im Folgenden kurz aufzuzeigen, wer Anspruchs — inhaber ist und was vom Netzanschluss uberhaupt umfasst ist, um den Anspruchs — inhalt genauer bestimmen zu konnen.

Im Rahmen von Biogasprojekten ist regelmafiig zu differenzieren, wer die Biogasanlage zur Biogasproduktion, wer die Biogasaufbereitungsanlage betreibt und wer Netzanschlussnehmer ist. Die GasNZV knupft hier an die technischen Gegebenheiten an und stellt beim Netzanschluss entscheidend auf den Anschluss der Anlage zur Aufbereitung von Biogas auf Erdgasqualitat (im Folgenden als „Aufbereitungsanlage“ bezeichnet) ab und nicht etwa auf die Biogas(produktions) anlage selbst. § 32 Nr. 1 GasNZV definiert daher den Anschlussnehmer und somit Anspruchsinhaber auch sehr weit, als jede juristische oder naturliche Person, die als Projektentwickler, Errichter oder Betreiber einer Aufbereitungsanlage den Netz — anschluss der Aufbereitungsanlage begehrt.

Der Verordnungsgeber definiert auch den Begriff und Umfang des Netz — anschlusses. Diese Definition ist insbesondere wichtig, wenn es um die entsprechende Kostentragung geht. § 32 Nr. 2 GasNZV legt insofern fest, dass vom Netzanschluss die Herstellung der Verbindungsleitung, die die Aufbereitungsanlage mit dem bestehenden Gasversorgungsnetz verbindet, die Verknupfung mit dem Anschluss — punkt des bestehenden Gasversorgungsnetzes, die Gasdruck-Regel-Messanlage sowie die Einrichtungen zur Druckerhohung und die eichfahige Messung des ein — zuspeisenden Biogases umfasst sind.

GemaB § 33 Abs. 1 GasNZV sind die aufnehmenden Netzbetreiber — in der Regel die ortlichen Verteilnetzbetreiber — verpflichtet, die Aufbereitungsanlagen vorrangig vor anderen Netznutzern an ihr Netz anzuschlieBen. Die aufnehmenden Netzbetreiber sind daher Anspruchsgegner. Die Anschlusspflicht korrespondiert mit einem unbedingten Netzanschlussanspruch desjenigen, der den Anschluss begehrt. Gleichwohl fuhrt das bloBe Begehren eines Netzanschlusses nicht dazu, dass der Netzbetreiber den Netzanschluss gewahren und herstellen muss. Wie die genau geregelten Prozessschritte in § 32 Abs. 1 bis 7 GasNZV zeigen, sind noch einige Handlungen auf Seiten des Netzbetreibers und des Anschlusspetenten notwendig, unter anderem der Abschluss eines Netzanschlussvertrags sowie eine Vorschuss — zahlung des Anschlusspetenten auf die Netzanschlusskosten. Nahere Einzelheiten zu den einzelnen Schritten und MaBnahmen sind nachfolgend dargestellt.

Marktpramienmodell

Erfolgt die Direktvermarktung zur Inanspruchnahme der Marktpramie (§ 33b Nr. 1 EEG), wird der in der Anlage erzeugte Strom in das Netz eines Netzbetreibers eingespeist und von einem Dritten (Handler) abgenommen. Der Netzbetreiber ist dann verpflichtet, auf die entsprechend nachgewiesenen Strommengen eine Pramie zu zahlen, um die Wertdifferenz zwischen der gesetzlichen Einspeisever — gutung und dem erzielbaren[83] Marktpreis auszugleichen (§ 33g Abs. 1 EEG). Die Hohe der Marktpramie wird kalendermonatlich in Abhangigkeit von dem auf dem Strommarkt fur Biomassestrom erzielbaren Preis berechnet (§ 33g Abs. 2 i. V. m. § 33h und Anlage 4 zum EEG). Betreiber von Biogasanlagen konnen daruber hinaus zusatzlich eine Flexibilitatspramie erwerben (§ 33i EEG). Der Anlagenbetreiber verfugt also uber zwei Anspruche: gegenuber dem Stromaufkaufer unmittelbar aus Vertrag und gegenuber dem Netzbetreiber kraft Gesetzes auf die Marktpramie.

Anlagenprivilegierungim AuRenbereich

Werden Biogasanlagen im Aufienbereich errichtet, stellt sich die Frage nach der Anlagenprivilegierung. Ein Vorhaben liegt im Aufienbereich, wenn fur das Gebiet kein Bebauungsplan besteht und wenn es sich aufierhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befindet. Dies trifft auf die meisten Biogasanlagen zu.

Biogasanlagen sind im Aufienbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegiert zulassig. Um gegenuber anderen Belangen privilegiert zu sein, mussen strenge Voraussetzungen eingehalten werden. Hier treten in der Praxis haufig Schwierig — keiten auf.

Kritisch wird haufig das Erfordernis des § 35 Abs. 1 Nr. 6 Halbs. 1 BauGB, wenn der Biogasanlagenbetreiber nicht zugleich selbst Landwirt ist, der ein privilegiertes Vorhaben am Ort betreibt.

Die Biogasanlage muss nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 Halbs. 1 BauGB im Anschluss an eine bereits bestehende privilegierte Anlage im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes oder eines Betriebes der Tierhaltung errichtet und betrieben werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass ein Vorhaben einem landwirt­schaftlichen Betrieb nur dient, wenn ein vernunftiger Landwirt dieses Vorhaben mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung fur einen entsprechenden Betrieb errichten wurde und wenn das Vorhaben durch die Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch aufierlich erkennbar gepragt wird.[187]

Ist der Betreiber der Biogasanlage eine Gesellschaft, kann deshalb fraglich sein, ob die Biogasanlage noch im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes oder Betriebes der Tierhaltung betrieben wird. Wann eine solche Kontrolle uber die Biogasanlage bzw. ein solcher mafigeblicher Einfluss gegeben ist, kann jeweils nur fur den Einzelfall festgestellt werden und wird in den Bundeslandern unterschiedlich gehandhabt und teilweise durch Verwaltungsvorschriften festgestellt (Peine et al. 2009, S. 119; Bienek und Kauzberger 2008, S. 91; Kraus 2008, S. 219).

Um den Umfang der Betreiberrechte und die Bindung der Biogasanlage an einen im Aufienbereich privilegierten Betrieb zu begrenzen und zu kennen, sollte schon im Rahmen der Anhorung darauf hingewirkt werden, den Wortlaut der Neben — bestimmungen, welche die Genehmigungsbehorde erlassen will, zu prufen. Im Rahmen der Antragstellung sollte versucht werden, eine Genehmigung ohne Auf- lagen in Bezug auf die Beteiligung des Landwirts an der Betreibergesellschaft zu erhalten. Weiterhin sollte gepruft werden, ob der Genehmigungsentwurf das Betei — ligungsverhaltnis an der Betreibergesellschaft und die Rechtslage richtig darstellt.

Beteiligung an der Finanzierung

Biomassenutzungskonzepte konnen durch einen Einzelinvestor finanziert werden, aber beispielsweise auch durch Beteiligung von Institutionen (Kommunen, Ver — waltungen) oder durch Gruppen von Individuen (z. B. in der Organisationsform einer Genossenschaft). Wenn Individuen sich an der Finanzierung beteiligen konnen, hat das mehrere positive Konsequenzen: Zum einen kann so zusatzliches Investitions — volumen akquiriert werden; zum anderen haben diese Individuen ein bestimmtes Mitsprache — und — entscheidungsrecht bezuglich der Mittelverwendung. So konnen die Genossen beispielsweise bei der Festlegung der Warmepreise mitbestimmen. Diese Form der Beteiligung kann wiederum die Selbstwirksamkeitsuberzeugung (Annahme, dass sie personlich etwas bewirken konnen, s. auch Abschnitt „Psycho — logische Konsequenzen“) erhohen; und schliefilich werden die Beteiligten meistens auch an den Gewinnen bzw. dem Umsatz oder den Rabatten beteiligt. Das heifit, Biomassepfade, bei denen die Moglichkeit der Beteiligung mehrerer Bevolkerungs — gruppen an ihrer Finanzierung gegeben ist, lassen sich als nachhaltiger bewerten als solche, bei denen keine Beteiligung an der Finanzierung durch die Bevolkerung gegeben ist. Je heterogener die Gruppe derer, die sich finanziell beteiligen konnen, desto partizipativer das Konzept. Die Operationalisierung geschieht wieder uber die Vergabe von 0 bis 7 Punkten fur die Anzahl der beteiligten Interessengruppen an der Finanzierung (Hintergrund fur diese Skala sind wiederum sieben mogliche Gruppen plus die Moglichkeit, dass niemand an der Finanzierung beteiligt wird).

Anforderungen aus biologischer Sicht an den Biogasproduktionsprozess

Aufgrund der Tatsache, dass hohe spezifische Biogasertrage (entspricht der Biogas- ausbeute in Nm3/kg oTS) nur durch eine leistungsfahige Mikroorganismen-Gesell — schaft geleistet werden konnen, stellt die Prozessbiologie klare Anforderungen an den Biogasproduktionsprozess. Entscheidend sind hier das Substrat, das aus Sicht der Nahrstoffzusammensetzung optimal anaerob abbaubar sein sollte, aber auch technologische Prozessparameter wie z. B. die hydraulische Aufenthaltszeit und biochemische Einflussgrofien.

Die grofite Herausforderung ergibt sich daraus, dass der mikrobiologische Pro — zess heute noch vollkommen unzureichend beschrieben ist. Als abgesichert ist die in Abschn. 4.2.1 dargestellte Abbaukette grundsatzlich anzusehen, welche Mikro — organismen aber im Detail an der Abbaukette in welchem Mafi beteiligt sind und wie sich die verschiedenen Mikroorganismenarten untereinander beeinflussen sowie von aufien beeinflusst werden konnen, ist weitestgehend unbekannt. Aus diesem Grund werden in der Regel bewahrte — auf phanomenologischer Beob — achtung beruhende — Praxiserfahrungen fur die Prozessgestaltung herangezogen. Die konkreten Anforderungen der Prozessbiologie konnen mit den marktgangigen Verfahren bisher nicht berucksichtigt werden.

Aus diesem Grund lassen sich die prozessbiologischen Anforderungen an den Prozess am besten anhand der im Abschn. 4.2.3 erlauterten Einflussgrofien auf den Biogasproduktionsprozess beschreiben. Damit liegt es im Wesentlichen im Geschick und Verstandnis des verantwortlichen Anlagenfahrers, den Prozess so zu hand — haben, dass die Mikroorganismen eine effiziente Biogasproduktion ermoglichen.

Substrateinsatz

Durch die Einfuhrung des NawaRo-Bonus im EEG 2004 wurde der Einsatz von nachwachsenden Rohstoffe (NawaRo) forciert und kontinuierlich gesteigert. Auch das EEG 2009 wirkte sich positiv auf den Einsatz von NawaRo und von Exkrementen (Gulle und Mist) aus. Mit zusammen 91 % bezogen auf die Masse werden in deutschen Biogasanlagen lt. Betreiberbefragung 2010 (DBFZ 2011) gegenwartig uberwiegend Exkremente und NawaRo eingesetzt, s. auch Abb. 4.22. Dagegen sind Bioabfalle mit 7 Masse-% sowie industrielle und landwirtschaftliche Reststoffe mit 2 Masse-% bisher von untergeordneter Bedeutung. Der Substratmix in Biogasanlagen unterscheidet sich dabei jedoch in den verschiedenen elektrischen Leistungsklassen.

In Kleinanlagen bis 70 kWel werden uberwiegend Exkremente vergoren, wahrend in BGA bis 500 kWel NawaRo und Exkremente nahezu gleichrangig sind. Grofiere Anlagen uber 500 kWel setzen zu mehr als 55 % NawaRo ein, wahrend der Exkrementanteil mit steigender Anlagengrofie sinkt und der Anteil der Bioabfalle steigt (s. Tab. 4.8) (DBFZ 2011). Da es in Deutschland bisher eine klare Abgrenzung zwischen Anlagen mit NawaRo-Bonus und Anlagen gibt, die Substrate einsetzen, die NawaRo-Bonus-abtraglich sind, werden Bioabfalle nur in relativ wenigen BGA eingesetzt, dort tragen sie aber zu mehr als 70 % zum Substratmix bei (DBFZ 2011).

Tab. 4.8 Mittlerer Substratmix in Biogasanlagen. (GemaB DBFZ 2011)

Install. elektr.

Anlagenleistung

(kWel)

Gulle

NawaRo

Bioabfall

indust./

landw.

Reststoffe

berucksichtigte

Ruckmeldungen

(Anzahl)

Mittelwert

(%)

Mittelwert

(%)

Mittelwert

(%)

Mittelwert

(%)

< 70

76

24

0

1

56

71-150

50

48

1

1

72

151-500

44

53

2

2

354

501-1 000

32

56

10

2

105

> 1.000

24

57

16

3

32

image122
Подпись: Abb. 4.22 Massebezogener Substrat- einsatz in Biogasanlagen. (GemaB DBFZ 2011)

Der Einsatz nachwachsender Rohstoffe (NawaRo)

Der Trend eines starken Einsatzes von Mais als NawaRo-Substrat fur Biogas­anlagen setzte sich mit 76 Masse-% im Jahr 2010 fort, s. auch Abb. 4.23. Grassilage, Getreidekorn und Getreide-Ganzpflanzensilage (Getreide-GPS) haben eine deutliche geringere Bedeutung. Zuckerrube und sonstige NawaRo sind von untergeordneter Bedeutung. Aufgrund von Neuregelungen im EEG 2012 ist aber fur Neuanlagen ab 2012 eine Verschiebung des Anteils weg von Maissilage und Getreidekorn hin zu Getreideganzpflanzensilage (Getreide-GPS), Grassilage, Zuckerrube und ggf. auch Hirse zu erwarten.

Vorteile einer Allgefahrenversicherung fur die gesamte Anlage gegenuber der klassischen Konzeption

Alle oben angefuhrten Gefahren, wie Schaden durch Material — und Konstruktions­fehler sowie Bedienungsfehler sind nicht nur an maschinellen Einrichtungen, sondern auch an Baulichkeiten wie Fermenter und Fahrsilo versichert.

Beispiele fur hier versicherte Schaden:

• Fehler in der Materialwahl fuhren zum Ablosen der Beschichtung im Fermenter

• Am uberfullten Fahrsilo brechen Betonwande

• Risse in der Folie durch Materialfehler oder Sturm (klassisch nur gedeckt, wenn die Gefahr Sturm versichert wurde und entsprechende Windstarke nachgewiesen werden kann)

• Zwischen Gasblase und Fermenterwand bildet sich so viel Kondenswasser, dass der Druck zum ReiBen der Folie fuhrt

• Im Fermenter kippt die Mittelstutze

Grundsatzlich sind die Beispiele in klassischen Maschinenversicherungen gedeckt; die betroffenen Bauteile gelten jedoch in Maschinenversicherungen nicht als versicherte Sachen.

Als weiterer Vorteil einer einzigen Allgefahrenversicherung darf der Selbstbehalt nicht unerwahnt bleiben. Fuhrt ein Wicklungsschaden im Generator (klassisch Maschinenversicherung) zu einem Brand (Feuerversicherung), sind nur ein Ver — sicherungsvertrag und ein Selbstbehalt betroffen.

Es gibt also viele Vorteile, die fur die Allgefahrenversicherung sprechen. Leider fallt es vielen Versicherern schwer, diese anzubieten. Weil sie intern wiederum in die klassischen Sparten aufteilen, ziehen sie die Trennung Feuer — und Technische Versicherung vor. Fur den Versicherungsnehmer ist es jedoch vorteilhafter, wenn fur ihn diese Schnittstelle nicht existiert. Wie der Versicherer intern aufteilt, spielt dann auch fur ihn keine Rolle.

Anlagen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans

Bei Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans hangt die bauplanungs — rechtliche Zulassigkeit einer Biogasanlage von den im Bebauungsplan enthaltenen Festsetzungen ab. Dabei kommt der Festlegung bestimmter Baugebiete im Sinne von § 1 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) besondere Bedeutung zu.

Grundsatzlich kommt eine Zulassigkeit von Biogasanlagen vor allem dort in Betracht, wo der Bebauungsplan ein Dorfgebiet im Sinne von § 5 BauNVO, ein Gewerbegebiet im Sinne von § 8 BauNVO oder ein Industriegebiet im Sinne von § 9 BauNVO ausweist. Dabei hangt die bauplanungsrechtliche Zulassigkeit allerdings mafigeblich von der Grofie und der damit verbundenen Storintensitat der konkreten Anlage ab. Bedarf die Errichtung der Anlage einer nur im formlichen Verfahren zu erteilenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, so wird sie ublicherweise den Rahmen des in einem Dorfgebiet Zulassigen sprengen und moglicherweise nur in einem ausgewiesenen Industriegebiet zulassig sein. Hier ist jeweils eine sorg — faltige Einzelfallbetrachtung erforderlich.

Unproblematisch sind Biogasanlagen dort planungsrechtlich zulassig, wo der Bebauungsplan ausdrucklich ein entsprechendes Sondergebiet festsetzt.[25]

Anlagen im unbeplanten Innenbereich

Besteht fur den geplanten Standort kein Bebauungsplan, ist die nahere Umgebung jedoch von einer bestimmten, zusammenhangenden Bebauung gepragt, kommt es nach § 34 BauGB darauf an, ob sich die Biogasanlage nach Art und Mafi der baulichen Nutzung in die in der Umgebung vorhandene Bebauung einfugt. Da Biogasanlagen je nach Grofie und den eingesetzten biologischen Substraten bau — planungsrechtlich als Annex zu einem landwirtschaftlichen Betrieb, als Gewerbe — oder als Industrieanlage einzuordnen sein konnen, ist ihre Errichtung zulassig, soweit die vorhandene Bebauung einem landwirtschaftlich gepragten Dorfgebiet bzw. einem Gewerbe — oder Industriegebiet entspricht.

Vermiedenes Netzentgelt fur die Einspeisung von Biogas

Transportkunden von Biogas, die Biogas i. S. d. § 3 Nr. 10c EnWG in das Erd — gasnetz einspeisen, erhalten vom Einspeisenetzbetreiber gemafi § 20a GasNEV (Gasnetzentgeltverordnung) ein Entgelt fur vermiedene Netzkosten in Hohe von 0,007 €/kWh. Dieses Entgelt ist fur 10 Jahre ab Inbetriebnahme des jeweiligen Netz — anschlusses „garantiert“. In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu unterscheiden, dass dieses Entgelt nur dem einspeisenden Transportkunden gezahlt wird. Das ist derjenige, der den Einspeisevertrag abschliefit und somit die Netznutzungsleistung bei dem Einspeisenetzbetreiber in Anspruch nimmt.

Inhalt des Einspeisevertrags

Ahnlich wie der oben bereits beschriebene Biogas-Netzanschlussvertrag ist auch der Inhalt des Einspeisevertrags fur Biogas in der KOV IV in Anlage 7 als Muster — vertrag enthalten. Somit haben die Netzbetreiber sich auf einen Mustervertrags — text geeinigt, der als AGB dem Einspeisungswilligen regelmafiig vorgelegt werden wird. Abweichungen von diesem Standard konnen also potentiell diskriminierenden Charakter haben. In der Praxis bedeutet dies eine gewisse Rechtssicherheit und Ein — heitlichkeit, so dass Einspeisewillige sich auf einen bestimmten Vertragstext bereits einstellen konnen. Im Wesentlichen regelt der Einspeisevertrag die folgenden Inhalte: [53]

Einspeisevertrag Biogas fur die Verteilernetzebene (Anlage 7)

I. Regelungsinhalt

1. Zugang des Transportkunden zum Gasversorgungsnetz des Netzbetreibers zwecks Einspeisung von auf Erdgasqualitat auf — bereitetem Biogas auf der Verteilernetzebene (§ 1)38

2. Dieser Vertrag regelt nicht das Verhaltnis zwischen dem Anschluss- nehmer und dem Transportkunden und auch nicht das Verhaltnis zwischen dem Anschlussnehmer und dem Netzbetreiber (§ 3 Nr. 1)

3. Voraussetzung fur die Einspeisung ist das Vorliegen eines Netz — anschlussvertrages zwischen dem Anschlussnehmer und dem Netz­betreiber, der wiederum das Bestehen eines Netzanschlusses und dessen Nutzung zur Einspeisung von aufbereitetem Biogas in das Gasversorgungsnetz des Netzbetreibers voraussetzt (§ 3 Nr. 3)

II. Einzelne Regelungen

1. Hauptleistungspflichten (§ 2)

a) Vorhalt von Einspeiseleistung am Einspeisepunkt durch Netzbetreiber

b) Qualitat Biogas muss Anforderungen des § 36 Abs. 1 GasNZV und technischen Spezifikationen Anlage 1 entsprechen

2. Bilanzkreiszuordnung (§ 4)

Zuordnungspflicht zu jedem Zeitpunkt des Netzzugangs (§ 4 Nr. 1)

3. Pauschales Entgelt fur vermiedene Netzkosten (§ 8) in der gem. § 20a GasNEV gesetzlich festgelegten Hohe

4. Unterbrechung Netzzugang (§ 9)

5. Haftung (§ 10)

6. Vertragsbeginn und Vertragslaufzeit (§ 11)

Abwicklung des Transports und der Lieferung von Biogas

Lieferanten fur Biogas mussen das Biogas zunachst selbst beschaffen, also z. B. bei einem Biogasproduzenten einkaufen. Daruber hinaus werden sie in der Regel den Transport abwickeln und das Bilanzkreismanagement fur die Belieferung uber — nehmen.

Biogaslieferanten konnen das Biogas aber auch von anderen Biogashandlern am Virtuellen Handelspunkt des jeweiligen Marktgebietes beziehen. Hierbei werden die Vertrage derzeit unmittelbar zwischen den Akteuren ausgehandelt. Eine liquide Marktplattform, wie etwa die EEX oder etwa branchenubliche Standardvertrage fur den Bezug von Biogas, existiert noch nicht. Nachfolgend soll kurz skizziert werden, wie der Transport und die Lieferung von Biogas abgewickelt wird. Dabei werden im Hinblick auf die Bilanzierung die beiden Optionen, Erdgasbilanzkreis und Bio — gasbilanzkreis, erortert. Aus Sicht eines moglichen Kunden, der eine EEG-Anlage betreibt, die uber das Erdgasnetz geliefertes Biogas verfeuert, ist hier letztlich nur die Herkunft und Entstehung des Biogases von Bedeutung.