Anspruch auf vorrangigen Netzanschluss (§ 33 GasNZV)

Es besteht ein verordnungsrechtlicher unmittelbarer Anspruch auf Netzanschluss — dies ist unstreitig. Es gilt aber im Folgenden kurz aufzuzeigen, wer Anspruchs — inhaber ist und was vom Netzanschluss uberhaupt umfasst ist, um den Anspruchs — inhalt genauer bestimmen zu konnen.

Im Rahmen von Biogasprojekten ist regelmafiig zu differenzieren, wer die Biogasanlage zur Biogasproduktion, wer die Biogasaufbereitungsanlage betreibt und wer Netzanschlussnehmer ist. Die GasNZV knupft hier an die technischen Gegebenheiten an und stellt beim Netzanschluss entscheidend auf den Anschluss der Anlage zur Aufbereitung von Biogas auf Erdgasqualitat (im Folgenden als „Aufbereitungsanlage“ bezeichnet) ab und nicht etwa auf die Biogas(produktions) anlage selbst. § 32 Nr. 1 GasNZV definiert daher den Anschlussnehmer und somit Anspruchsinhaber auch sehr weit, als jede juristische oder naturliche Person, die als Projektentwickler, Errichter oder Betreiber einer Aufbereitungsanlage den Netz — anschluss der Aufbereitungsanlage begehrt.

Der Verordnungsgeber definiert auch den Begriff und Umfang des Netz — anschlusses. Diese Definition ist insbesondere wichtig, wenn es um die entsprechende Kostentragung geht. § 32 Nr. 2 GasNZV legt insofern fest, dass vom Netzanschluss die Herstellung der Verbindungsleitung, die die Aufbereitungsanlage mit dem bestehenden Gasversorgungsnetz verbindet, die Verknupfung mit dem Anschluss — punkt des bestehenden Gasversorgungsnetzes, die Gasdruck-Regel-Messanlage sowie die Einrichtungen zur Druckerhohung und die eichfahige Messung des ein — zuspeisenden Biogases umfasst sind.

GemaB § 33 Abs. 1 GasNZV sind die aufnehmenden Netzbetreiber — in der Regel die ortlichen Verteilnetzbetreiber — verpflichtet, die Aufbereitungsanlagen vorrangig vor anderen Netznutzern an ihr Netz anzuschlieBen. Die aufnehmenden Netzbetreiber sind daher Anspruchsgegner. Die Anschlusspflicht korrespondiert mit einem unbedingten Netzanschlussanspruch desjenigen, der den Anschluss begehrt. Gleichwohl fuhrt das bloBe Begehren eines Netzanschlusses nicht dazu, dass der Netzbetreiber den Netzanschluss gewahren und herstellen muss. Wie die genau geregelten Prozessschritte in § 32 Abs. 1 bis 7 GasNZV zeigen, sind noch einige Handlungen auf Seiten des Netzbetreibers und des Anschlusspetenten notwendig, unter anderem der Abschluss eines Netzanschlussvertrags sowie eine Vorschuss — zahlung des Anschlusspetenten auf die Netzanschlusskosten. Nahere Einzelheiten zu den einzelnen Schritten und MaBnahmen sind nachfolgend dargestellt.