Anlagen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans

Bei Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans hangt die bauplanungs — rechtliche Zulassigkeit einer Biogasanlage von den im Bebauungsplan enthaltenen Festsetzungen ab. Dabei kommt der Festlegung bestimmter Baugebiete im Sinne von § 1 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) besondere Bedeutung zu.

Grundsatzlich kommt eine Zulassigkeit von Biogasanlagen vor allem dort in Betracht, wo der Bebauungsplan ein Dorfgebiet im Sinne von § 5 BauNVO, ein Gewerbegebiet im Sinne von § 8 BauNVO oder ein Industriegebiet im Sinne von § 9 BauNVO ausweist. Dabei hangt die bauplanungsrechtliche Zulassigkeit allerdings mafigeblich von der Grofie und der damit verbundenen Storintensitat der konkreten Anlage ab. Bedarf die Errichtung der Anlage einer nur im formlichen Verfahren zu erteilenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, so wird sie ublicherweise den Rahmen des in einem Dorfgebiet Zulassigen sprengen und moglicherweise nur in einem ausgewiesenen Industriegebiet zulassig sein. Hier ist jeweils eine sorg — faltige Einzelfallbetrachtung erforderlich.

Unproblematisch sind Biogasanlagen dort planungsrechtlich zulassig, wo der Bebauungsplan ausdrucklich ein entsprechendes Sondergebiet festsetzt.[25]

Anlagen im unbeplanten Innenbereich

Besteht fur den geplanten Standort kein Bebauungsplan, ist die nahere Umgebung jedoch von einer bestimmten, zusammenhangenden Bebauung gepragt, kommt es nach § 34 BauGB darauf an, ob sich die Biogasanlage nach Art und Mafi der baulichen Nutzung in die in der Umgebung vorhandene Bebauung einfugt. Da Biogasanlagen je nach Grofie und den eingesetzten biologischen Substraten bau — planungsrechtlich als Annex zu einem landwirtschaftlichen Betrieb, als Gewerbe — oder als Industrieanlage einzuordnen sein konnen, ist ihre Errichtung zulassig, soweit die vorhandene Bebauung einem landwirtschaftlich gepragten Dorfgebiet bzw. einem Gewerbe — oder Industriegebiet entspricht.