Wer sollte versichern?

Eine Grundregel lautet, dass die Partei mit dem grofiten Interesse versichern soll. Wahrend des Betriebes ist dies meistens der Eigentumer der Anlage, der die Feuer-, Maschinen-, bzw. Allgefahrenversicherung mit Betriebsunterbrechung abschliefit.

Wie sieht es jedoch mit Sachschaden wahrend der Errichtungsphase aus? An der Montage einer Biogasanlage sind in der Regel mehrere Firmen beteiligt. Naturlich sind laut den Liefer — und Leistungsvertragen die Gewerke zu errichten und mangel — und schadenfrei zu ubergeben. Es bleiben jedoch einige Risiken wie z. B. Schaden durch hohere Gewalt beim Auftraggeber. Wie in Konzept 1 (Abb. 5.2) links dar — gestellt, konnte jede beteiligte Partei — der Auftraggeber selbst sowie alle Auf — tragnehmer — ihre eigenen Risiken mit einer Montageversicherung absichern.

Es sprechen jedoch viele Grunde dafur, dass — wie in Konzept 2 dargestellt — eine gemeinsame Montageversicherung vom Auftraggeber fur alle beteiligten Parteien abgeschlossen wird.

Warum sollte der Auftraggeber versichern (d. h. Versicherungsnehmer werden) und alle an der Errichtung beteiligten Unternehmen einbeziehen (d. h., ihre Interessen mitversichern)?

• Wenn alle beteiligten Parteien eine gemeinsame Versicherung abschliefien, spielt es fur die grundsatzliche Ersatzpflicht des Versicherers keine Rolle, wer den Schaden verursacht hat. Anders sieht es aus, wenn jede Partei eine eigene Versicherung abgeschlossen hat. Hier sind bei Schaden, insbesondere wenn sie

Подпись: Abb. 5.2 Verschiedene Absicherungskonzepte bei Beteiligung mehrerer Parteien image143

von einem Gewerk auf das andere ubergreifen, Verhandlungen mit mehreren Versicherern zu fuhren. Die Versicherer werden zunachst die Schuld — und Haftungsfrage prufen. Es kann zu Verzogerungen kommen und der Baufrieden ist gefahrdet. Bei der Vielzahl der an einem Bauvorhaben beteiligten Personen und Firmen ist ein Schadenverursacher oft gar nicht festzustellen und die Kosten konnten dann beim Auftraggeber verbleiben.

• Bei einer umfassenden Police ist die Gefahr von Deckungslucken zwischen den Parteien auf ein Minimum reduziert. Gleichzeitig werden Doppelversicherungen, die mehr Pramie, aber nicht mehr Schutz bedeuten, vermieden.

• Auch wenn die Errichtung an einen Generalunternehmer vergeben wird, um Schnittstellen zu vermeiden, hat dieser Schaden durch hohere Gewalt in seinen Liefer — und Leistungsvertragen oft ausgeschlossen. Da der Auftragnehmer fur diese Gefahren nicht haftet, ist die Wahrscheinlichkeit grofi, dass er sie nicht ver — sichert hat. Die Kosten konnten damit ebenfalls beim Auftraggeber verbleiben. Der Auftraggeber sollte also auch bei „schlusselfertiger“ Bestellung eine Ver — sicherung abschliefien.

• Selbst wenn der Auftragnehmer die Interessen des Auftraggebers mitversichert hat, weifi dieser nicht, ob die Police zum Zeitpunkt des Schadeneintritts noch in Kraft ist. Eventuell wurde sie aufgrund eines Schadens auf einer anderen Bau — stelle gekundigt oder der Auftragnehmer ist mit den Pramienzahlungen im Ruck — stand.

• Entschadigungszahlungen des Versicherers stehen grundsatzlich dem Ver — sicherungsnehmer, also dem Auftraggeber, zu. Im Fall einer Insolvenz des Auftragnehmers ist er besser geschutzt und kann, wenn dem Auftragnehmer die finanziellen Mittel zur Reparatur fehlen, eine andere Partei beauftragen. Zusatzlich ist der Auftraggeber uber jeden Schaden und die durchgefuhrte Repa­ratur informiert. Somit sind ihm bei Abnahme der Anlage alle relevanten Details bekannt.

• Wie oben angefuhrt („Welche Versicherungen sind zu berucksichtigen?“), kann der Vermogensschaden durch verspatete Inbetriebnahme nur versichert werden, wenn gleichzeitig der Sachschaden versichert ist. Die Auftragnehmer haben nach einer verzogerten Inbetriebnahme mit Ausnahme eventueller Ponalen keine Ver­mogensschaden und schliefien daher in der Regel keine Delay-in-Start-up-Ver — sicherungen. Der Auftraggeber muss jedoch in der Lage sein, seinen finanziellen Verpflichtungen gegenuber den Kreditgebern nachzukommen.