Marktpramienmodell

Erfolgt die Direktvermarktung zur Inanspruchnahme der Marktpramie (§ 33b Nr. 1 EEG), wird der in der Anlage erzeugte Strom in das Netz eines Netzbetreibers eingespeist und von einem Dritten (Handler) abgenommen. Der Netzbetreiber ist dann verpflichtet, auf die entsprechend nachgewiesenen Strommengen eine Pramie zu zahlen, um die Wertdifferenz zwischen der gesetzlichen Einspeisever — gutung und dem erzielbaren[83] Marktpreis auszugleichen (§ 33g Abs. 1 EEG). Die Hohe der Marktpramie wird kalendermonatlich in Abhangigkeit von dem auf dem Strommarkt fur Biomassestrom erzielbaren Preis berechnet (§ 33g Abs. 2 i. V. m. § 33h und Anlage 4 zum EEG). Betreiber von Biogasanlagen konnen daruber hinaus zusatzlich eine Flexibilitatspramie erwerben (§ 33i EEG). Der Anlagenbetreiber verfugt also uber zwei Anspruche: gegenuber dem Stromaufkaufer unmittelbar aus Vertrag und gegenuber dem Netzbetreiber kraft Gesetzes auf die Marktpramie.