Vermiedenes Netzentgelt fur die Einspeisung von Biogas

Transportkunden von Biogas, die Biogas i. S. d. § 3 Nr. 10c EnWG in das Erd — gasnetz einspeisen, erhalten vom Einspeisenetzbetreiber gemafi § 20a GasNEV (Gasnetzentgeltverordnung) ein Entgelt fur vermiedene Netzkosten in Hohe von 0,007 €/kWh. Dieses Entgelt ist fur 10 Jahre ab Inbetriebnahme des jeweiligen Netz — anschlusses „garantiert“. In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu unterscheiden, dass dieses Entgelt nur dem einspeisenden Transportkunden gezahlt wird. Das ist derjenige, der den Einspeisevertrag abschliefit und somit die Netznutzungsleistung bei dem Einspeisenetzbetreiber in Anspruch nimmt.

Inhalt des Einspeisevertrags

Ahnlich wie der oben bereits beschriebene Biogas-Netzanschlussvertrag ist auch der Inhalt des Einspeisevertrags fur Biogas in der KOV IV in Anlage 7 als Muster — vertrag enthalten. Somit haben die Netzbetreiber sich auf einen Mustervertrags — text geeinigt, der als AGB dem Einspeisungswilligen regelmafiig vorgelegt werden wird. Abweichungen von diesem Standard konnen also potentiell diskriminierenden Charakter haben. In der Praxis bedeutet dies eine gewisse Rechtssicherheit und Ein — heitlichkeit, so dass Einspeisewillige sich auf einen bestimmten Vertragstext bereits einstellen konnen. Im Wesentlichen regelt der Einspeisevertrag die folgenden Inhalte: [53]

Einspeisevertrag Biogas fur die Verteilernetzebene (Anlage 7)

I. Regelungsinhalt

1. Zugang des Transportkunden zum Gasversorgungsnetz des Netzbetreibers zwecks Einspeisung von auf Erdgasqualitat auf — bereitetem Biogas auf der Verteilernetzebene (§ 1)38

2. Dieser Vertrag regelt nicht das Verhaltnis zwischen dem Anschluss- nehmer und dem Transportkunden und auch nicht das Verhaltnis zwischen dem Anschlussnehmer und dem Netzbetreiber (§ 3 Nr. 1)

3. Voraussetzung fur die Einspeisung ist das Vorliegen eines Netz — anschlussvertrages zwischen dem Anschlussnehmer und dem Netz­betreiber, der wiederum das Bestehen eines Netzanschlusses und dessen Nutzung zur Einspeisung von aufbereitetem Biogas in das Gasversorgungsnetz des Netzbetreibers voraussetzt (§ 3 Nr. 3)

II. Einzelne Regelungen

1. Hauptleistungspflichten (§ 2)

a) Vorhalt von Einspeiseleistung am Einspeisepunkt durch Netzbetreiber

b) Qualitat Biogas muss Anforderungen des § 36 Abs. 1 GasNZV und technischen Spezifikationen Anlage 1 entsprechen

2. Bilanzkreiszuordnung (§ 4)

Zuordnungspflicht zu jedem Zeitpunkt des Netzzugangs (§ 4 Nr. 1)

3. Pauschales Entgelt fur vermiedene Netzkosten (§ 8) in der gem. § 20a GasNEV gesetzlich festgelegten Hohe

4. Unterbrechung Netzzugang (§ 9)

5. Haftung (§ 10)

6. Vertragsbeginn und Vertragslaufzeit (§ 11)

Abwicklung des Transports und der Lieferung von Biogas

Lieferanten fur Biogas mussen das Biogas zunachst selbst beschaffen, also z. B. bei einem Biogasproduzenten einkaufen. Daruber hinaus werden sie in der Regel den Transport abwickeln und das Bilanzkreismanagement fur die Belieferung uber — nehmen.

Biogaslieferanten konnen das Biogas aber auch von anderen Biogashandlern am Virtuellen Handelspunkt des jeweiligen Marktgebietes beziehen. Hierbei werden die Vertrage derzeit unmittelbar zwischen den Akteuren ausgehandelt. Eine liquide Marktplattform, wie etwa die EEX oder etwa branchenubliche Standardvertrage fur den Bezug von Biogas, existiert noch nicht. Nachfolgend soll kurz skizziert werden, wie der Transport und die Lieferung von Biogas abgewickelt wird. Dabei werden im Hinblick auf die Bilanzierung die beiden Optionen, Erdgasbilanzkreis und Bio — gasbilanzkreis, erortert. Aus Sicht eines moglichen Kunden, der eine EEG-Anlage betreibt, die uber das Erdgasnetz geliefertes Biogas verfeuert, ist hier letztlich nur die Herkunft und Entstehung des Biogases von Bedeutung.