Category Archives: Vereinfachtes Verfahren

Soziale Kriterien zur Bewertung der Nachhaltigkeit unterschiedlicher Biomassepfade

Dr. Swantje Eigner-Thiel, Prof. Dr. Jutta Geldermann,

Meike Schmehl

3.4.1 Hintergrund

Das Leitbild einer nachhaltigen Entwicklung soll sicherstellen, dass nicht nur die Bedurfnisse der heutigen, sondern auch diejenigen kunftiger Generationen befriedigt werden konnen (vgl. United Nations 1987). Als Sinnbild, das ver — schiedene Aspekte der Nachhaltigkeit vereint, werden das Nachhaltigkeitsdreieck oder das Drei-Saulen-Modell verwendet, die den Prinzipien Okologie, Okonomie und Soziales Rechnung tragen.

So spielen neben den in diesem Buch zahlreich beschriebenen Aspekten aus Technik, Recht und Wirtschaft insbesondere auch okologische und soziale Aspekte eine wichtige Rolle fur die Beurteilung der Nachhaltigkeit von Biogasvorhaben und anderen innovativen Konzepten der energetischen Biomassenutzung.

Die energetische Nutzung von Biomasse kann durch die Form des Anbaus (bei — spielsweise konventionell vs. okologisch) und die Art des Substratinputs (beispiels — weise Triticale — oder Roggen-Ganzpflanzensilage, Maissilage, Ackergrassilage, Gulle) Auswirkungen auf okologische Aspekte wie Bodenqualitat, Wasser, Klima oder Artenvielfalt haben. Auch der notige Flachenbedarf kann von diesen Faktoren abhangig variieren.

Die Nutzung von Biomasse hat okonomische Auswirkungen zum einen fur einzelne Landwirte, die sich als Energiewirte ein weiteres Standbein neben der Futter — und Nahrungsmittelproduktion sichern konnen. Zum anderen konnen Warmekunden profitieren, wenn sie gunstigere Tarife fur die Abwarme der

Biogaserzeugung als aus der zentralen Bereitstellung aus fossilen Energietragern nutzen konnen. Zudem wird die Unabhangigkeit von Importen aus politisch potenziell instabilen Regionen positiv gesehen. Daruber hinaus kann die Biogas­erzeugung auch fur die Region aufgrund der Vergabe von Ingenieursleistungen und Bauauftragen, Notar- und Steuerberatereinnahmen von solchen Projekten vorteil — haft sein.

Oft werden bei der Betrachtung von Bioenergieprojekten soziale Aspekte ver — nachlassigt: Menschen mussen sich im Zuge des Baus von Biogasanlagen mit der Asthetik veranderter Landschaftsbilder, bedingt unter anderem durch den Anbau der Energiepflanzen, auseinandersetzen, denn plotzlich entstehen z. B. vermehrt Mais — monokulturen, wenn nicht auf heterogenere Fruchtfolgen gesetzt wird. Sie haben Vor — urteile bezuglich entstehender Geruche oder befurchten Larmbelastigungen durch den Transport und die Produktionsanlagen. Diese Aspekte konnen die Akzeptanz von Bioenergieanlagen erheblich beeinflussen. Auf der anderen Seite kann sich das Einbeziehen der Menschen durch Beteiligung an der Planung dieser Anlagen wiederum positiv auf diese auswirken, wie in diesem Abschnitt beschrieben wird. Dabei wird deutlich, wie komplex mogliche Auswirkungen der Biomassenutzung sein konnen. Vor dem Hintergrund der grofien Anzahl unterschiedlicher Formen der Biomassenutzung, die heutzutage bereits existieren, werden in diesem Abschnitt drei verschiedene Formen der Biogasnutzung im Hinblick auf die sozialen Aspekte betrachtet:

• eine Biogaseinzelanlage,

• das sog. „Bioenergiedorfkonzept“ (vgl. Ruppert et al. 2008) und

• eine Biogasgrofianlage.

Die Untersuchung der sozialen Aspekte der Nachhaltigkeit ist ein wichtiger Bestandteil eines Forschungsverbundprojekts am Interdisziplinaren Zentrum fur Nachhaltige Entwicklung (IZNE) der Georg-August-Universitat Gottingen mit dem Titel „Nachhaltige Nutzung von Energie aus Biomasse im Spannungsfeld von Klimaschutz, Landschaft und Gesellschaft“, das vom Ministerium fur Wissenschaft und Kultur Niedersachsen seit 2009 gefordert wird. Ziel der sechs grofieren Teil — projekte dieses Forschungsverbundes ist es, die gesellschaftlichen und naturlichen Veranderungen, die mit der vermehrten energetischen Nutzung von Biomasse ver — bunden sind, zu untersuchen und modellhaft zu begleiten. Dazu wird unter anderem die Umsetzung eines integrativen Energiepflanzenbaus, in dem Pflanzenertrage unter Beachtung von bodenschonenden Fruchtfolgen, aber auch von Natur und Umwelt optimiert werden, erforscht. Der Anbau soll konsensorientiert erfolgen, indem die Belange der Bevolkerung, der Landwirte wie auch der Naturschutzer in Workshops zu neuen Bioenergieregionen in Niedersachsen zusammengefuhrt werden[219].

Um verschiedene Formen der Biomassenutzung miteinander vergleichen und fur konkrete Dorfer oder Regionen eine Entscheidungsunterstutzung zu bieten, wird eine multikriterielle Analyse, eine Methode des Operations Research (der angewandten Mathematik) fur die Bewertungsmethode vorgeschlagen. Diese Methode der Mehrzielentscheidungsunterstutzung (englisch: Multi Criteria Decision Analysis, MCDA) eignet sich insbesondere fur die Beurteilung von Umweltschutztechniken und Energieversorgungskonzepten (vgl. Geldermann et al. 1999; Geldermann und Rentz 2005; Geldermann 2006; Oberschmidt et al. 2010).

Bei der Einschatzung unterschiedlicher Biomassenutzungspfade in Bezug auf ihre Nachhaltigkeit spielen zahlreiche, z. T. gegenlaufige, Zielsetzungen und Kriterien eine Rolle. In den meisten praktischen Entscheidungssituationen existiert keine dominierende Alternative, die im Vergleich zu allen ubrigen Alternativen samtliche Zielkriterien nachhaltiger Entwicklung am besten erfullt und daher von allen Entscheidern (wie Burgermeistern, Landwirten, Verwaltungen…) gewahlt wurde. Stattdessen weisen die meisten Alternativen sowohl Starken als auch Schwachen auf, die gegeneinander abzuwagen sind. Bei diesem Prozess der Informationsverdichtung sind jedoch sehr viele Aspekte zu beachten, so dass der „gesunde Menschenverstand“ hiermit schnell uberfordert ist (Miller 1956, Dorner 2003, Vester 2003).

Der konkrete Prozess der Bewertung und der Entscheidungsfindung kann durch den Einsatz von Methoden der Mehrzielentscheidungsunterstutzung transparent begleitet, strukturiert und dokumentiert werden (Buchholz et al. 2009; Oberschmidt et al. 2010). Als Ergebnisse werden Nutz — bzw. Praferenzwerte fur alle Konzepte berechnet, anhand derer die Nachhaltigkeit der Alternativen beurteilt werden kann.

In diesem Abschnitt steht weniger der Ablauf einer kompletten Mehrzielent — scheidungsunterstutzung zur Auswahl geeigneter Bioenergiedorfkonzepte im Vor — dergrund. Vielmehr liegt der Fokus auf der Auswahl geeigneter Kriterien, mit deren Hilfe die Vorteilhaftigkeit bzw. der Beitrag zu einer nachhaltigen Entwicklung durch eine energetische Biomassenutzung bewertet werden kann. Ein besonderer Schwerpunkt ist dabei die Darstellung und Begrundung der sozialen Kriterien, die bislang in Theorie und Praxis bei der Bewertung von Biogasanlagen nur wenig fundiert berucksichtigt wurden. Dazu werden im Folgenden die Definitionen der Nachhaltigkeit rekapituliert. Darauf aufbauend wird eine Kriterienliste fur die Beur — teilung unterschiedlicher Biomassenutzungspfade beschrieben, wie sie zum einen anhand der Erfahrungen mit Bioenergiedorfern, zum anderen aus der Literatur erarbeitet wurde. Ausfuhrlich werden die sozialen Kriterien im Hinblick auf eine Bewertung der Nachhaltigkeit von energetischen Biomassenutzungskonzepten erlautert. Abschliefiend verdeutlicht eine exemplarische Fallstudie die Anwendung der sozialen Kriterien beim Vergleich einer Biogaseinzelanlage, eines Bioenergie- dorfs sowie einer BiogasgroBanlage.

Liefervertrage fur Substrate

Da in den meisten Fallen nicht alles benotigte Substrat auf eigenen Flachen ange- baut wird, mussen die fehlenden Mengen in moglichst guter Qualitat regelmafiig von anderen Betrieben zugekauft werden. Hier gibt es grundsatzlich zwei Vor- gehensweisen. Zum einen ist es moglich, die fehlenden Mengen kurzfristig mit bis zu einem Jahr Vorlaufzeit sicher zu stellen. Auf der anderen Seite kann man anstreben, die Lucken mit langfristigen Liefervertragen zu schliefien.

In vielen Fallen mussen dabei nicht nur kleinere Mengen, sondern erhebliche Teile des Substrates zugekauft werden, daher kommt den Liefervertragen eindeutig eine Schlusselposition bei der Wirtschaftlichkeit der gesamten BGA zu. Hier sind also genaue Uberlegungen und sorgfaltige Verhandlungen obligatorisch.

Grundsatzlich sind mittel — und langfristige Liefervertrage fur beide Seiten interessant, damit auch der Lieferant in Zeiten sich schnell andernder Preise fur Agrarerzeugnisse eine sichere Kalkulationsgrundlage hat. Nur sofern sich beide Vertragsparteien daruber im Klaren sind, dass durch die Liefervertrage eine gegenseitige Abhangigkeit besteht und Bedingungen geschaffen werden, die die Interessen beider Parteien berucksichtigen, wird eine langfristige Zusammenarbeit moglich sein.

Juristisch regelt der Liefervertrag nach BGB die Rechtsbeziehungen zwischen dem Anlagenbetreiber und dem Lieferanten von Substraten (meistens Land — wirte aus der Region). Bei der Formulierung der Liefervertrage mussen oftmals Besonderheiten berucksichtigt werden, so dass Standardvertrage nicht immer brauchbar sind. Es macht oft einen deutlichen Unterschied, ob der Landwirt Mit — eigentumer und/oder auch Anlagenfuhrer oder „nur“ Substratlieferant ist. Je hoher das Interesse des Substratlieferanten ist, dass die BGA wirtschaftlich erfolgreich betrieben werden kann, um so eher wird man sich auf fur die BGA auskommliche Vertragskonditionen einigen.

Der Liefervertrag selbst sollte so prazise wie moglich formuliert sein, um Unklarheiten und spatere Streitereien zu vermeiden. Neben der Art des Substrates wird man hier auch dezidiert auf Mengen bzw. Tonnage (m3 bzw. t) sowie auf die Qualitat des Rohstoffes (Trockensubstanz, Schnittlange, Fremdstoffe etc.) eingehen.

Da Ernten naturgemafi nicht genau im Voraus zu berechnen sind, sollten bei Menge und Qualitat auch gewisse Korridore bzw. Schwankungsbreiten vorgesehen werden (mehr und minder). Sollten die vorgegebenen Korridore unterschritten bzw. uberschritten werden, ist im Vorwege festzulegen, wie dann das weitere Prozedere aussieht. Denkbar sind Vertragsstrafen, Ersatzlieferungen oder einfach nur eine rechtzeitige Meldepflicht etc.

Sofern das Risiko beim BGA-Betreiber liegt, sollte jedoch sichergestellt sein, dass er genug Zeit hat, Ersatzlieferungen zu beschaffen bzw. Ubermengen (sofern er sie denn abnimmt oder abnehmen muss) zu veraufiern.

Alternativ konnen auch Anbauflachen vereinbart werden. Ob hier dann zusatzlich Mengen — und Qualitatsgrenzen mit vereinbart werden, bleibt der individuellen Gestaltung uberlassen. Ein zu enges Korsett wird aber nicht zu einer beidseitig dauerhaften, befriedigenden Zusammenarbeit fuhren.

Den richtigen Partner finden

1st die grundsatzliche Entscheidung gefallen, ob eine Planeranlage oder eine Generalunternehmeranlage das Richtige ist, gilt es, den richtigen Partner zu finden. Fahren Sie mit dem Ansprechpartner des Vertriebs zu laufenden Anlagen und machen Sie sich ein Bild von dem, was Sie erwartet. Das kostet viel Zeit. Aber fuhren Sie sich vor Augen, wie viel Sie investieren, wie viel Umsatz Sie mit der Anlage machen und wie lange Sie daran gebunden sind.

Fragen Sie Anlagenbetreiber nach deren Erfahrung. Und fragen Sie auch die, die nicht mit der Firma gebaut haben. Die Aussagen von zufriedenen Kunden sind die beste Werbung fur das Unternehmen.

Wann entstehen Risiken?

Besonders hohe Risiken gibt es naturlich wahrend der Errichtung und beim Betrieb der Biogasanlage. Doch auch im Vorfeld entstehen Risiken: Fehlplanungen konnen zu erheblichen Mehrkosten wahrend der Errichtung fuhren, beispielsweise fur bauliche Mafinahmen, die notwendig sind, damit die Anlage die erwarteten Leis- tungsparameter erfullt. Wird die Anlage von einem Generalunternehmer errichtet, wurden die Leistungsmerkmale im Vorfeld vereinbart und der Generalunternehmer ist gefordert, die Anlage auf einen entsprechenden Stand zu bringen.

Dennoch liegt auch bei der Errichtung einer „schlusselfertigen“ Anlage in der Regel kein „Rundum-Sorglos“-Paket vor. Der Generalunternehmer haftet wahrend der Errichtung meistens nicht fur alle Gefahren. Insbesondere Schaden durch hohere

Gewalt sind in vielen Liefer — und Leistungsvertragen ausgeschlossen. Da Raten mit Baufortschritt entrichtet werden, steigt fur den Auftraggeber die Gefahr durch einen Totalschaden bis zum Ende des Probebetriebes erheblich.

Das Risiko aus der hoheren Gewalt ist einer der Grunde, weshalb der spatere Besitzer der Anlage schon wahrend der Errichtung die Montageversicherungen abschliefien sollte (s. auch Abschn. 5.1.2.6).

Performance-abhangige Betriebskosten

Wenn operative Kosten performance-abhangig sind, besteht ein naturlicher Puffer bei Einnahmenruckgangen. Dieser Puffer ist umso ausgepragter, je grofier der Anteil dieser performance-abhangigen Kosten an den Einnahmen ist. Die Belast — barkeit kann sich bei einigen Projekten um mehrere Prozentpunkte verbessern, was wiederum Spielraum bei anderen Finanzierungsparametern eroffnet.

Variable Kosten mussen nicht vollstandig variabel sein, um als „variabel“ im Sinne von Rating-Verfahren der Banken angesehen zu werden. Wird etwa ein Floor in der Grofienordnung von max. 75 % des Wertes der jeweiligen Kostenposition im Vergleich zum Base Case vereinbart, wird der gesamte Kostenblock als variabel angesehen.

In unserem Beispiel wird gegenuber dem Sponsors’ Case ein Teil der operativen Kosten in Abhangigkeit von der Performance des Vorhabens gezahlt. Im Sponsors’ Case betragen die jahrlichen Kosten fur die technische Betriebsfuhrung T€ 315. Wie andert sich das Bild, wenn dieser Kostenblock, das sind in unserem Beispiel

14.4 % der operativen Kosten, nunmehr variabel sind? Damit sinken in einem

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Abb. 5.18 DSCR bei Flexibilisierung der Wartungskosten

Tab. 5.12 Beurteilung unterschiedlicher Wartungskosten aus Sicht der Kapitalgeber

Min. DSCR

0 DSCR

IRR

Sponsors Case

1,05

1,99

24,92 %

Einnahmen bei 97 %:

0,97

1,90

22,05 %

Wie 1, Wartungskosten flexibel

1,05

1,99

24,92 %

Wie 3, Einnahmen bei 97 %:

1,00

1,92

22,64 %

Belastungsfall zunachst die Einnahmen, allerdings reduziert sich auch ein Teil der

operativen Kosten, so dass sich die Belastbarkeit des Vorhabens gegenuber dem

Basisfall mit fixierten operativen Kosten auf einen Wert von 97,0 % verbessert.

Graphisch stellt sich die Situation wie in Abb. 5.18 dargestellt dar.

Operative Kosten — Erkenntnisse

1. Der Vergleich der beiden Ausgangsfalle (1 und 3) zeigt keine Veranderung. Dies liegt darin begrundet, dass die Flexibilisierung der Wartungskosten im Basisfall noch keine Auswirkung hat, sondern nur in den vom Basisfall abweichenden Szenarien.

2. Obwohl die vertragliche Veranderung scheinbar gering ist und sich nur auf etwa ein Siebtel der gesamten operativen Kosten bezieht, ergibt sich doch eine merk — liche Verbesserung der Belastbarkeit.

3. Ob sich die interne Rendite verbessert, hangt von der tatsachlichen Performance ab. Ist sie schlechter als im Basisfall, verbessert sie relativ zu dem Szenario ohne Flexibilisierung, ist sie besser, verschlechtert sie sich relativ.

4. Insgesamt kann der Rat gegeben werden, moglichst weitgehend performance — abhangige Vertrage (mit einem angemessenen niedrigen Floorpreis) abzu — schliefien. Dies ist meist fur die Vertragspartei nicht mit ubermafiigen Ein — schrankungen verbunden, verbessert aber die Belastbarkeit des Vorhabens erheblich und eroffnet so die Chance auf eine hohere Fremdkapitalausstattung fur das Projekt.

Die Beispiele zeigen, dass die angesprochenen Veranderungen einzelner

Finanzierungsparameter hinsichtlich der Verwendung der Cashflows in einem

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Abb. 5.19 DSCR-Verlauf nach Verhandlungsprozess

Tab. 5.13 Beurteilung der verhandelten Finanzierungsstruktur aus Sicht der Kapitalgeber

Min. DSCR

0 DSCR

IRR

Sponsors Case

1,05

1,99

24,92 %

Einnahmen bei 97 %:

0,97

1,90

22,05 %

Kompromiss-Vorschlag:

1,14

2,25

19,37 %

Wie 3, Einnahmen bei 80 %:

1,00

1,85

2,95 %

Konkurrenzverhaltnis stehen. Zwar verbessert sich durch einzelne Mafinahmen die Belastbarkeit aus Sicht der Fremdkapitalgeber, andererseits verschlechtert sich die interne Rendite der Sponsoren. In der Diskussion der beiden Kapitalgebergruppen wird jeweils neu auszutarieren sein, wie sich die endgultige Finanzierungsstruktur darstellt. Eine Ausnahme von diesem Konkurrenzverhaltnis stellt die Gestaltung der Vertrage in der Betriebsphase dar.

Nach einem Verhandlungsprozess zwischen Sponsoren und Banken konnte eine geanderte Finanzierungsstruktur wie folgt aussehen:

• Zielwert der Schuldendienstreserve bei 66,7 % des Kapitaldienstes des Folge — jahres,

• Tilgungsfreie Zeit lauft aus nach 18 Monaten,

• Wartungskosten (und damit etwa 15 % der operativen Kosten) sind Performance — abhangig,

• Laufzeit des Darlehens bei 14,0 Jahren (inkl. tilgungsfreier Zeit),

• Erhohung des Term Loans um 340.000 € auf insgesamt 4.740.000 €.

Unter diesen Rahmendaten verandern sich die Wirtschaftlichkeit und Belastbar­keit gemafi Abb. 5.19.

Die Belastbarkeit des Vorhabens verbessert sich von ursprunglich 98,0 % auf

80,0 %, die interne Rendite verschlechtert sich leicht von 24,92 % auf 19,37 %. Damit ist uber verhaltnismafiig einfache Anderungen erreicht worden, dass das Vor — haben fur beide Kapitalgebergruppen darstellbar wird.

Literatur

Literatur zu 5.1

Gleichmann, K.: Technische Mindestanforderungen an Biogasanlagen und deren Betrieb aus Sicht eines Versicherers. Universitat Flensburg, Internationales Institut fur Management, Studiengang Energie — und Umweltmanagement in Zusammenarbeit mit der Marsh GmbH (2005)

Literatur zu 5.2

Fischer, J.-U.: Finanzierung von Bioenergieprojekten: Risikomanagement und Finanzierungs — strukturierung. In: Gerhard, M., Ruschen, T., Sandhovel, A. (Hrsg.) Hdnbuch Finanzierung Erneuerbarer Energien, S. 743-759. Frankfurt a. M. (2011)

Nevitt, PK., Fabozzi, F. J.: Project Financing. Euromoney Books, London (2000)

[1] S. hierzu die laufend aktualisierte Website der Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e. V.: www. nachwachsenderohstoffe. de/service/daten-und-fakten/bioenergie/strom, abgerufen am 02.08.2011.

[2] Zu den Anforderungen gehoren ein feuchtes Milieu (mindestens 50 % Wasseranteil), Luftab — schluss fur die Methanbakterien, gleichmaBige Temperaturbereiche, eine bestimmte Bandbreite von saurem oder basischem Milieu je nach Prozessstufe, eine bestimmte Nahrstoffversorgung, moglichst groBe Stoffoberflachen, eine gleichmaBige Zufuhr des Substrats und moglichst die Abwesenheit von Hemm — oder Storstoffen.

[3] Auch wenn durch die Definition eine klare Betonung auf die Rolle der Kreditgeber gelegt werden, wird im Folgenden die Methode der Projektfinanzierung aus dem Blickwinkel der ver­schiedenen Projektbeteiligten vorgenommen, da ihr effizientes Zusammenspiel entscheidend fur den Erfolg einer Projektfinanzierung ist. Die deutliche Betonung der Rolle der Kreditgeber ist gleichwohl sinnvoll, da sie den mit Abstand groBten Anteil an der Gesamtfinanzierung uberneh — men sollen und damit ihre Akzeptanz dafur entscheidend ist, ob eine Projektfinanzierung zustande kommt oder nicht.

[4] Ausfuhrlicher Hupe (1995), S. 43 ff.; Tytko (1999), S. 142 f.; Uekermann (1993), S. 23. Zum Risikobegriff aus technischer Sicht s. Frohbose (2010), S. 13-16.

[5] In einem breiteren Begriffsverstandnis wird unter Risiko die Gefahr verstanden, dass ein tatsachlich realisiertes Ergebnis vom erwarteten Ergebnis positiv oder negativ abweicht. Positive Abweichungen werden dann als „Chance“ bezeichnet, negative Abweichungen als „Risiko im engeren Sinn“. Dieser letztgenannten Interpretation des Risikobegriffs wollen wir hier folgen.

Definition

Die Risiken bei Projektfinanzierungen konnen von Projekt zu Projekt hinsichtlich ihres Inhalts, ihrer Ursache, ihres AusmaBes und ihrer Eintrittswahrscheinlich — keit stark voneinander abweichen. Gleichwohl gibt es Gruppen von Risiken,

[6] Auch eine okonomische Analyse der Vertragsbeziehungen legt eine derartige Verknupfung von Risiko und Risikotragerschaft nahe. Aus Effizienzgesichtspunkten ist es besser, wenn die Risiko — zuweisung auf den Risikoeintritt konditioniert ist. S. hierzu Bottcher (2009), S. 67-69.

[7] S. hierzu auch die Ausfuhrungen in Abschn. 4.5.1.1.

[8] S. insbesondere die Ausfuhrungen in Abschn. 3.1.4.1 und Abschn. 3.1.4.2 zu den Regelungen des EEG 2012.

[9] Fur die Projektprufung bedeutet dies: Die Fremdkapitalgeber mussen sich nicht nur uber die Tragfahigkeit des Projektes aufgrund seines erwarteten Cashflow-Stroms in der Betriebsphase Gedanken machen, sondern bis zum Abschluss der Fertigstellungsphase in ihren Analysen die Bonitat der Sponsoren mit berucksichtigen. Dabei muss man auch vor Augen haben, dass die Haf — tung der Sponsoren oder des Generalunternehmers nicht unbeschrankt, sondern aus okonomischen Uberlegungen regelmahig betragsmahig begrenzt ist.

[10] Der fruhestmogliche Zeitpunkt ist die Errichtung der Anlage, also das Ende der Bau — und Montagearbeiten (physische Fertigstellung). Allerdings kommt es fur den Wert einer Anlage auf deren Funktionstuchtigkeit an — Fertigstellung meint in diesem Zusammenhang den Probelauf, bei dem bestimmte Leistungsparameter nachgewiesen werden mussen. Daruber hinaus kann eine gewisse Betriebszeit gefordert sein, in der stufenweise bestimmte Leistungsparameter nachgew­iesen werden mussen. Am weitesten geht die Forderung, dass auch bestimmte Wirtschaftlichkeit- skriterien des Anlagenbetriebs nachgewiesen werden (Economic Test). Sofern Parameter herang — ezogen werden, die nicht mit der Anlage selbst zusammenhangen (z. B. realisierte Nachfrage), verschiebt sich der Charakter einer Non-Recourse-Projektfinanzierung wieder in Richtung einer Unternehmensfinanzierung.

[11] Zur Darstellung entsprechender vertraglicher Anreizmechanismen s. Bottcher (2009), S. 52-71.

[12] S. hierzu etwa die Ausfuhrungen von Matthias Grotsch in Abschn. 4.2.1.

[13] Aufgrund der hohen Schaden, die bei einem Stillstand der Anlage im Falle der nicht fristge — rechten Belieferung oder bei einem Einsatz von Fremd — oder Storstoffen entstehen konnen, muss die Haftungsregelung sehr sorgfaltig gepruft werden.

Weizenpreis an der CBOT (boerse. de 2011).

S. hierzu auch Abschn. 4.5.2.4.

[16] Da es sich bei den Rating-Tools um separate Software-Anwendungen handelt, die fur den Benutzer lediglich Eingaben zulassen, konnen die Details des Verfahrens im Rahmen dieser Arbeit leider nicht vorgestellt werden.

[17] Der Baseler Ausschuss hat in 2004 ein Kapitalregelwerk verabschiedet (Basel II), das im Kreditwesengesetz und der Solvabilitatsverordnung in deutsches Recht umgesetzt worden ist. S. hierzu z. B. Cramme et al. (Hrsg.) (2007).

[18] Der dort geplante und auch bereits begonnene Bau eines Steinkohlekraftwerks ist aufgrund von Rechtsfehlern des Bebauungsplans und der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen durch Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts in Munster — zumindest vorerst — gestoppt worden. S. dazu OVG Munster, Urteil vom 3.9.2009, Az. 10 D 121/07.NE; OVG Munster, Beschluss vom

J. Bottcher, Management von Biogas-Projekten,

DOI 10.1007/978-3-642-20956-7_3, © Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2013

24.9.2009, Az. 8 B 1343/09.AK.

[19] Zu einem jungst gescheiterten Bebauungsplanverfahren fur eine Biogasanlage vgl. etwa OVG Luneburg, Beschluss vom 4.1.2011, Az. 1 MN 130/10.

[20] Vierte Verordnung zur Durchfuhrung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung uber genehmigungsbedurftige Anlagen — 4. BImSchV).

[21] Neunte Verordnung zur Durchfuhrung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung uber das Genehmigungsverfahren — 9. BImSchV).

BVerwG, Urteil vom 7.5.2007, Az 4 B 5.07.

[23] Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Larm — TA Larm).

[24] Ausfuhrlich zur Problematik tieffrequenten Schalls auch Muller-Wiesenhaken und Kubicek, ZfBR 2011, S. 217 ff.

[25] Zur Ausweisung eines Sondergebiets fur eine Biogasanlage vgl. etwa OVG Luneburg, Beschluss vom 4.1.2011, Az. 1 MN 130/10.

[26] Welche Abfalle unter die BioAbfV fallen, richtet sich nach Anhang 1 der Verordnung (z. B. Gulle, Mist, Fettabfalle).

[27] Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europaischen Parlaments und des Rates vom 3.10.2002 mit Hygienevorschriften fur nicht fur den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Neben — produkte, in: ABl. EG 2002, L 273/1.

[28] Verordnung (EG) Nr. 181/2006 der Kommission vom 1.2.2006 zur Durchfuhrung der Verord­nung (EG) Nr. 1774/2002 hinsichtlich anderer organischer Dungemittel und Bodenverbesserungs — mittel als Gulle sowie zur Anderung der genannten Verordnung, in: ABl. EU 2006, L 29/31.

[29] OVG Koblenz, Urteil vom 7.10.2009, Az. 1 A 10872/07.

[30] So jedenfalls OVG Luneburg, Beschluss vom 15.04.2010, Az. 1 ME 22/10.

[31] Grundlage der Darstellung ist das Erneuerbare Energien Gesetz in der ab dem 1.1.2012 gel — tenden Fassung.

[32] insbesondere BGH NVwZ-RR 2009, 104, 105; BGH NJW-RR 2007, 1645.

Gesetzesbegrundung zum EEG 2009, BT-Drs. 16/8184, S. 41.

[34] Gesetzesbegrundung zum EEG 2009, BT-Drs. 16/8184, S. 41.

[35] Bandelow, in: Gabler/Metzenhein, Praxiskommentar EEG, § 5, Rn. 38 ff.

Bandelow, in: Gabler/Metzenhein, Praxiskommentar EEG, § 5, Rn. 41 ff.

[37] Gesetzesbegrundung zum EEG 2012, BT-Drs. 17/6071, S. 63.

[38] „Gulle“ ist demnach Wirtschaftsdunger aus tierischen Ausscheidungen, auch mit geringen Mengen Einstreu oder Futterresten oder Zugabe von Wasser, dessen Trockensubstanzgehalt 15 vom Hundert nicht ubersteigt.

Am 1.01.2012.

[40] Gesetzesbegrundung zum EEG 2004, BT-Drs. 2864, S. 34.

[41] Votum der Clearingstelle EEG vom 19.09.2008 — 2008/14 — Anspruch auf Netzausbau, wirtschaftliche Zumutbarkeit.

[42] Gabler 2010, S. 52 f.

Vgl. Gesetzesbegrundung zum EEG 2009, BT-Drs. 16/8148, S. 48.

[44] Die Entnahme von Biogas aus dem Erdgasnetz zur Verwendung in Stromerzeugungsanlagen, die den Strom einspeisen und die EEG-Vergutung erlangen, wird im Folgenden naher erlautert.

[45] Kooperationsvereinbarung zwischen den Betreibern von in Deutschland gelegenen Gasver — sorgungsnetzen, Anderungsfassung vom 30.6.2011, Inkrafttreten am 1.10.2011, Anlage 6.

[46] S. Fn. zuvor.

[47] Vgl. hier hierzu unter anderem die Entscheidungen der Bundesnetzagentur, BK 7-10-191 vom 25.2.2011 und BK 7-09-005 vom 3.3.2010.

[48] Naheres hierzu im folgenden Abschnitt.

vgl. Meyer und Valentin 2010, S. 548 f.

Gesetzesbegrundung zum EEG 2009, BT-Drs. 16/8148, S. 44.

§ 12 EEG war noch im Referentenentwurf zum EEG 2009 als echte Hartefallregelung

[52] Wird das Biogas in einen Erdgasbilanzkreis eingestellt, durfte der Transportvorrang nur fur die Einspeisung von Bedeutung sein. Denn in diesem Fall wird am virtuellen Handelspunkt das Biogas als Erdgas bilanziert und auch weiter transportiert. Ein Transportvorrang bei der Ausspei- sung durfte in der Praxis daher nicht durchsetzbar, weil nicht umsetzbar aus Netzbetreibersicht, sein.

[53] Die Verweise auf Paragrafen beziehen sich jeweils auf den Muster-Einspeisevertrag Biogas fur Verteilernetzebene (Anlage 7 zur Kooperationsvereinbarung).

[54] Die Bilanzierungsperiode fur Erdgas-Bilanzkreis ist der Gastag (6.00 Uhr bis 6.00 Uhr des Folgetages) gem. § 23 Abs. 1 GasNZV.

[55] Dies entspricht auch der gangigen Praxis der Marktgebietsverantwortlichen, vgl. BDEW (2009), S. 8.

Gesetzesbegrundung zum EEG 2012, BT-Drs. 17/6071, S. 70.

[57] Gesetzesbegrundung zum EEG 2012, BT-Drs. 17/6071, S. 70.

[58] Gesetzesbegrundung zum EEG 2012, BT-Drs. 17/6071, S. 70.

[59] Gesetzesbegrundung zum EEG 2012, BT-Drs. 17/6071, S. 71.

[60] Erfasst sind: Geflugelmist, Geflugeltrockenkot, Pferdemist, Rinderfestmist, Rindergulle, Schafmist, Ziegenmist, Schweinefestmist sowie Schweinegulle.

[61] Die jeweilige Lieferbescheinigung sollte deshalb den Heizwert Hi, N ausweisen. Gelingt der Nachweis fur eine Tranche nicht, kann die anteilige einsatzstoffbezogenen Vergutung nicht berechnet werden. Im Ergebnis entfallt fur alle verwendeten Einsatzstoffe der Anspruch auf die zusatzliche einsatzstoffbezogene Vergutung nach § 27 Abs. 2 EEG (Gesetzesbegrundung, BT — Drs. 17/6071, S. 71).

[62] Gesetzesbegrundung zum EEG 2012, BT-Drs. 17/6071, S. 72.

[63] Gesetzesbegrundung zum EEG 2012, BT-Drs. 17/6071, S. 72.

Gesetzesbegrundung zum EEG 2012, BT-Drs. 17/6071, S. 71 und 81.

[65] Fur Anlagen, die Biomethan zur Stromerzeugung einsetzen, besteht daruber hinaus der Vergu­

tungsanspruch nur, soweit der Strom in Kraft-Warme-Kopplung nach MaBgabe der Anlage 2 zum EEG erzeugt wird (vgl. § 27 Abs. 5 Nr. 2 EEG).

[66] Gesetzesbegrundung zum EEG 2012, BT-Drs. 17/6071, S. 71.

[67] Gesetzesbegrundung zum EEG 2012, BT-Drs. 17/6071, S. 71.

[68] Gesetzesbegrundung zum EEG 2012, BT-Drs. 17/6071, S. 72.

[69] Mussen Kopien des Einsatzstoff-Tagebuchs spater zur Nachweisfuhrung vorgelegt werden, sind samtliche personenbezogene Daten, die nicht fur den Nachweis erforderlich sind, zu schwarzen (§ 27 Abs. 8 EEG).

[70] Gesetzesbegrundung zum EEG 2012, BT-Drs. 17/6071, S. 72.

[71] Gesetzesbegrundung zum EEG 2012, BT-Drs. 17/6071, S. 73.

[72] Gesetzesbegrundung zum EEG 2012, BT-Drs. 17/6071, S. 73.

[73] Als Gulle gelten Pferdemist, Rinderfestmist, Rindergulle, Schafmist, Ziegenmist, Schweinef — estmist sowie Schweinegulle (vgl. § 27b Abs. 1 Nr. 3 EEG i. V. m. Nr. 9, 11 bis 15 der Anlage 3 zur BiomasseV). Nicht als Gulle fur die Anrechnung auf den geforderten Anteil von 80 Massepro­zent gelten hingegen Geflugelmist und Geflugeltrockenkot.

[74] Gesetzesbegrundung zum EEG 2012, BT-Drs. 17/6071, S. 73.

[75] Gesetzesbegrundung zum EEG 2012, BT-Drs. 17/6071, S. 73.

[76] vgl. hierzu Klinski und Longo 2007, S. 155-157.

[77] Umfassend zu den aktuellen Problemen in der Praxis Benfer et al. (2011), S. 121 ff.

[78] vgl. v. Hesler, in: Gabler und Metzenthin 2011, § 27, Rn. 66.

[79] „Vereinbarung uber die Kooperation gemafi § 20 Abs. 1b) EnWG zwischen den Betreibern von in Deutschland gelegenen Gasversorgungsnetzen, Anderungsfassung vom 30.06.2011“.

[80] vgl. hierzu umfassend v. Hesler, in: Gabler und Metzenthin 2011, § 27, Rn. 77 ff.; Benfer et al. 2011, S. 121 ff.

[81] So bereits zum EEG 2004 GraBmann und Manqua (2007), S. 100, 102 unter Entwicklung eines „Zertifikatemodells“.

[82] Naher hierzu Benfer et al. (2011), S. 121, 124.

[83] Es kommt also nicht auf den mit dem Stromaufkaufer tatsachlich erzielten, sondern den nach objektiven MaBstaben erzielbaren Strompreis an.

[84] Gesetzesbegrundung zum EEG 2012, BT-Drs. 17/6071, S. 81.

[85] Gesetzesbegrundung zum EEG 2012, BT-Drs. 17/6071, S. 81.

[86] Gesetzesbegrundung zum EEG 2012, BT-Drs. 17/6071, S. 78.

[87] Salje 2009, § 33, Rn. 49; Bohmer und Weifienborn (Hrsg.) 2009, S. 362.

[88] Schomerus, in: Frenz und Muggenborg (Hrsg.) 2010, § 33, Rn. 35; Bonning, in: Reshoft (Hrsg.) 2009, § 33, Rn. 21.

[89] Clearingstelle EEG, Empfehlung 2011/2/1 vom 29.09.2011, Rn. 59 ff.

[90] Gesetz fur den Vorrang erneuerbarer Energien (Eneuerbare-Energien-Gesetz — EEG) vom 25. Oktober 2008, BGBl. I S. 2074, zuletzt geandert durch Art. 1 EuroparechtsAnpG Erneuerbare Energien vom 12.04.2011 (BGBl. I S. 619).

[91] Mit Annahme des Gesetzesentwurfs BT-Drs. 17/6071 durch den Deutschen Bundestages am 30.06.2011 (BGBl. Teil I Nr. 42 vom 04.08.2011) wurde im Zuge der sog. „Energiewende“ eine umfassende Novellierung des EEG auf den Weg gebracht.

[92] Ausfuhrungen zur Wirtschaftlichkeit in Bezug auf Anlagenart und — grofie finden sich bei Hoff­mann (2011), S. 9.

[93] Fur den Standort der Biogasanlage sollte neben der Klarung der grundsatzlichen Geeignetheit der Flache in baurechtlicher Hinsicht daruber hinaus ein sog. Baugrundgutachten durchgefuhrt werden, um zu uberprufen, ob der geplante Standort auch die notwendige Tragfahigkeit fur die Errichtung der Anlage aufweist. Vgl. insoweit Plochl (2011), S. 70. Damit die Genehmigung und Umsetzung der geplanten Anlage moglichst zugig erfolgen konnen, hat sich in der Praxis das sog. „Scoping-Verfahren“ etabliert. Vgl. Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe (2006), S. 141.

[94] Ein Transport von Substraten uber mehr als 20 km ist in der Regel auf Grund deren geringer Energiedichte nicht wirtschaftlich (Erdmann und Zweifel (2010), S. 223).

[95] Vgl. unter anderem Forderprogramm der Fachagentur fur Nachwachsende Rohstoffe e. V. mit einem Fordervolumen von 53 Mio. € in 2011 (www. nachwachsenderohstoffe. de).

[96] Im Falle einer offentlichen Auftragsvergabe sind die vergaberechtlichen Anforderungen aus dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrankungen (GWB) der Vergabeverordnung (VgV) bzw. der Sektorenverordnung (SektVO) und die Vergabe — und Vertragsordnung fur Bauleistungen (VOB/A) zu beachten.

[97] Stichwort „fast track“.

[98] Angesichts dessen gebietet es sich, dem Generalunternehmer vertraglich die Pflicht aufzuerle — gen, fur einen geeigneten Versicherungsschutz zu sorgen.

[99] So auch Plochl (2011), S. 71.

[100] § 16 Abs. 6 VOB/B ermoglicht es dem Auftraggeber, direkt an den Subunternehmer zu zahlen, wenn dieser wegen Zahlungsverzugs des Generalunternehmers die Fortsetzung seiner Leistung berechtigterweise verweigert. Vgl. hierzu Kapellmann und Messerschmidt (2010), Rn. 337 ff.

[101] Vgl. hierzu die Ausfuhrungen unter Abschn. 3.2.2.3.

[102] Vgl. BGH, NJW 2007, 2695, 2696 und BGH, NJW 2007, 2697, 2698; kritisch Vygen und Jous­sen (2004), Rn. 52.

[103] Normierung der Pflicht des Generalunternehmers, Kopien samtlicher Subunternehmervertrage dem Auftraggeber zur Verfugung zu stellen.

[104] Vgl. Busche (2009), § 631, Rn. 235. Haufig wird der Begriff Anlagenvertrag auch fur die generalunternehmerische Planung und Errichtung anspruchsvoller Industrie — und Forschungsanla — gen verwendet; vgl. Sprau (2011), Einf. v. § 631, Rn. 18; Schuhmann (2005), S. 293 f..

[105] Das Leistungsprogramm gibt nach der Differenzierung in § 7 Abs. 9 bis 15 VOB/A nur Funk — tionen vor, daher der Begriff „funktionale Leistungsbeschreibung“; vgl. Kapellmann und Messer­schmidt (2010), Rn. 76 m. w. N.

[106] Vgl. § 7 Abs. 9-12 VOB/A, wonach fur offentliche Auftraggeber die Vergabe auf Grundlage eines Leistungsverzeichnisses noch immer als Regelfall normiert ist.

nach Ansicht des BGH in der Entscheidung „Kammerschleuse“ (BGH, BauR 1997, 126) den Anforderungen an die Bestimmtheit.

[108] Gesetz zum Schutz vor schadlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Ge — rausche, Erschutterungen und ahnliche Vorgange (Bundes-Immissionsschutzgesetz — BImSchG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geandert durch Art. 2 G zur Anpassung der Rechtsgrundlagen fur die Fortentwicklung des Emissionshan — dels vom 21.07.2011 (BGBl. I S. 1475).

[109] Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft — TA Luft) vom 24.07.2002, (GMBl S. 511).

[110] Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Larm — TA Larm) vom 26.08.1998 (GMBl S. 503).

[111] Gesetz zur Forderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltvertraglichen Besei — tigung von Abfallen (Kreislaufwirtschafts — und Abfallgesetz — KrW-/AbfG), vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geandert durch Art. 8 G zur Umsetzung der DienstleistungsRL auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur And. umweltrechtl. Vorschriften vom 11.08.2010 (BGBl. I S. 1163).

[112] Verordnung uber die Verwertung von Bioabfallen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gartnerisch genutzten Boden vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2995), zuletzt geandert durch Art. 3 VO zur Ums. der DienstleistungsRL auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur And. umweltrechtl. Vorschriften vom 09.11.2010 (BGBl. I S. 1504).

[113] Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz — WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geandert durch Art. 12 G zur Umsetzung der DienstleistungsRL auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur And. umweltrechtl. Vorschriften vom 11.08.2010 (BGBl. I S. 1163).

[114] Gesetz zum Schutz vor schadlichen Bodenveranderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz — BBodSchG) vom 17. Marz 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geandert durch Art. 3 G zur Anp. von Verjahrungsvorschriften an das SchuldrechtsmodernisierungsG vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3214).

[115] Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europaischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften fur nicht fur den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Neben — produkte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. Nr. L 300 S. 1), zuletzt

geandert durch Art. 63 AndRL 2010/63/EU vom 22.09.2010 (ABl. Nr. L 276 S. 33).

[116] Vgl. Nr. 9.36 (Errichtung einer Biogasanlage mit einem Gullelager), Nr. 8.12 (Zeitweilige Lagerung von (gefahrlichen) Abfallen) und Nr. 8.13 (Zeitweilige Lagerung von Schlammen mit Abfalleigenschaft) des Anhangs zur 4. BImSchV

[117] Diese als auch weitere Gesichtspunkte der Abfallwirtschaft ergeben sich weitestgehend aus den Vorgaben des KrW-/AbfG und der BioAbfV unter Beachtung der Vorgaben des Dungemit — telrechts (DuG und DuMV). Im Falle der Verwendung von tierischen Nebenprodukten konnen sich weitere Anforderungen aus den Vorgaben des Veterinarrechtes (VO (EG) Nr. 1069/2009 [ehe — mals VO (EG) 1774/2002], TierNebG, TierNebV, Verordnung (EG) Nr. 181/2006 und ggf. das Tierseuchengesetz) ergeben. Des Weiteren ergeben sich bei der Mitvergarung von Siedlungsab — fallen Anforderungen aus der Technischen Anleitung zur Verwertung, Behandlung und sonstigen Entsorgung von Siedlungsabfallen (TASi). Alle beim Betrieb der Anlage anfallenden Abfalle, bei den es sich nicht um die Garruckstande handelt, wie beispielsweise aussortierte Fremdstoffe oder Altole, unterliegen dagegen ausschlieBlich den Vorgaben des KrW-/AbfG.

[118] Zum derzeitigen Entwicklungsstand: Schendel und Scheier (2011), § 23 WHG, Rn. 8 f.

[119] Richtlinie VDI 3477: Biologische Abgasreinigung Biofilter, Verein Deutscher Ingenieure (VDI), von der Kommission Reinhaltung der Luft im VDI und DIN — Normenausschuss KRdL, November 2004.

[120] Sollten Silagen als Substrate zum Einsatz kommen, kann die Geruchsbelastung insbesondere durch eine hydraulische Bemessung verringert werden, da geruchsintensive Silagesickersafte so fiber geeignete Systeme aufgefangen und in geschlossenen Auffangbehaltern gesammelt bzw. der Vorgrube oder dem Fermenter zugeftihrt werden konnen. Vgl. zum Ganzen: Beck et al. (2011).

[121] Die Emissionen aus Uberdrucksicherungen sind tiber die Wandkrone des Behalters oder alter — nativ mindestens 3 m tiber Grund und in mindestens 5 m Entfernung von betriebsfernen Gebauden und Verkehrswegen senkrecht nach oben abzuleiten. Vgl. Kommission Reinhaltung der Luft im VDI und DIN — Normenausschuss KRdL (Hrsg.), August 2010.

[122] Danach sind Anlagen, deren elektrische Leistung 100 kW tibersteigt, mit einer technischen oder betrieblichen Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netztiber — lastung auszustatten, auf die der Netzbetreiber zugreifen darf; vgl. Ebertsch et al. (2011), S. 10. Anforderungen ftir den Betrieb solcher Fackeln ergeben sich auBerdem aus der Nr. 5.4.8.1a.2.1 bzw. 5.4.8.1a.2.2 der TA Luft.

[123] Zur zeitlichen Geltung der Norm vgl. § 66 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2012.

[124] Sofern es sich bei der zu errichtenden Anlage um eine genehmigungsbedurftige Abfallent — sorgungsanlage i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG handelt, gilt es aufierdem zu beachten, dass in diesem Falle eine Sicherheitsleistung nach § 12 Abs.1 Satz 2 BImSchG auferlegt werden „soll“.

[125] Hintergrund ist insoweit die Gewahrleistung der Schadlosigkeit der Verwertung wie sich aus § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG ergibt.

[126] Vgl. hierzu auch Abschn. 3.2.3.5 und Abschn. 3.2.3.7 im Rahmen des Biomasseliefervertrags.

[127] Im EEG 2009 findet sich dieser Ansatz in den Voraussetzungen fur den „Bonus fur nachwachsende Rohstoffe“ (Nr. I.4 der Anlage 2 zum EEG 2009).

[128] Biogasanlagen, die zur Biogaserzeugung ausschliefilich Gulle mit einem Trockensubstanzge — halt von weniger als 15 % nach § 2 Satz 1 Nr. 4 DuG einsetzen, sind von der Pflicht der gasdichten Abdeckung des Garrestelagers befreit, vgl. BT-Drs. 17/6071, S. 127.

[129] Vgl. insoweit auch das Schadstoffminimierungsgebot aus § 1 Abs. 5 BioAbfV.

[130] Erste Verordnung zur Durchfuhrung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung uber kleine und mittlere Feuerungsanlagen — 1. BImSchV), vom 26.01.2010 (BGBl. I S. 38).

[131] „Methanschlupf1 ist die Methanmenge, die im Verlauf der Aufbereitung die Anlage verlasst. Der Methanschlupf sollte bei neueren, emissionsarmen Motoren im Bereich von < 0,5 g/m3 liegen; vgl. Ebertsch et al. (2011), S. 14. S. hierzu auch Abschn. 4.5.2.

[132] Vgl. Immissionsrichtwerte der TA Larm.

[133] Verordnung uber den Zugang zu Gasversorgungsnetzen (Gasnetzzugangsverordnung — Gas­NZV) vom 03.09.2010 (BGBl. I S. 1261).

[134] Gesetz uber die Elektrizitats — und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz — EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, ber. S. 3621), zuletzt geandert durch Art. 4 G zur Ums. der Dien — stleistungsRL im EichG sowie im Gerate — und ProduktsicherheitsG und zur And. des Verwaltung- skostenG, des EnergiewirtschaftsG und des EnergieleitungsausbauG vom 07.03.2011 (BGBl. I S. 338).

[135] Gesetz uber die Umweltvertraglichkeitsprufung (UVPG) vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94) zuletzt geandert durch Art. 3 VO zur Anp. chemikalienrechtl. Vorschriften an die VO (EG) Nr. 1005/2009 uber Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht fuhren, sowie zur Anp. des G uber die Umweltvertraglichkeitsprufung an And. der GefahrstoffVO vom 18.05.2011 (BGBl. I S. 892).

[136] Vgl. § 43 Satz 1 Nr. 2 EnWG; § 43b Nr. 2 EnWG i. V. m. Nr. 19.2 der Anlage 1 zum UVPG sowie vgl. § 20 UVPG i. V. m. der Anlage zum UVPG.

[137] Verordnung uber Gashochdruckleitungen (Gashochdruckleitungsverordnung — GasHDrLtgV) vom 18.05.2011 (BGBl. I S. 928).

[138] Es handelt sich um Energieanlagen i. S. d. § 3 Nr. 15 EnWG, wenn (1) gasfuhrende

Rohrleitungen zur Versorgung eines oder mehrerer Verbraucher den Bereich des Betriebsgelandes verlassen und (2) das erzeugte Biogas auf Erdgasqualitat aufbereitet und in das Netz der allge — meinen Gasversorgung eingespeist wird.

[139] Vgl. § 49 Abs. 1 und Abs. 2 EnWG.

[140] Die gesetzlichen Rahmenbedingungen in diesem Kontext ergeben sich insbesondere aus dem Gerate — und Produktsicherheitsgesetz (GPSG), dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), der Betrieb — ssicherheitsversordnung (BetrSichV), der Arbeitsstattenverordnung (ArbStattV), der Larm — und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LarmVibrationsArbSchV), der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), der Biostoffverordnung (BioStoffV) sowie aus den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regeln fur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGV, BGR, BGI, BGG) bzw. den landwirtschaftlichen Vorschriften uber Sicherheit und Gesundheit (VSG).

[141] Abrufbar unter: http://www. baua. de/.

[142] Begrundung zum Europarechtsanpassungsgesetz Bau — EAG Bau, BT-Drs. 15/2250, S. 55.

[143] Der Umfang dieser Informationspflicht wird durch das EEG 2012 (§ 46 Nr. 2 EEG 2012) ent — sprechend der Anderungen in den §§ 27 ff. EEG 2012 erweitert.

[144] Bauordnung fur das Land Nordrhein-Westfalen — Landesbauordnung — (BauO NRW) vom 1. Marz 2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geandert durch Art. 2 AndG vom 24.05.2011 (GV. NRW. S. 272).

[145] Die Zusammenfassung mehrerer Funktionen in einer Person ist zulassig. Vgl. Wenzel (2011), § 56 Rn. 17 f.

[146] Vgl. bspw. § 11 BioAbfV.

[147] Es sollte in Betracht gezogen werden, das Personal bereits wahrend der Errichtung hinzuzu — ziehen, damit ein umfassendes Verstandnis hinsichtlich der technischen Funktionsweise entwickelt werden kann. Auch dies gilt es sodann an geeigneter Stelle im Vertrag mit dem GU festzuschreiben.

[148] Sofern dies mittels AGB erreicht werden soll, gilt es die Anderung der §§ 309 Nr. 8b ff., 310 Abs. 1 S. 3 BGB zu beachten. Vgl. BT-Drs 16/9787 S. 18 sowie Gruneberg (2011), § 309, Rn. 74, § 310 Rn. 5; s. aufierdem: BGH vom 24.07.2008 — VII ZR 55/07, ZIP 2008, 1729.

[149] Verordnung uber die Honorare fur Architekten — und Ingenieurleistungen (Honorarordnung fur Architekten und Ingenieure — HOAI) vom 11.08.2009 (BGBl. I S. 2732).

[150] BGH BauR 1997, 677; OLG Stuttgart NJW-RR 1989, 917; Koeble (2010), § 1, Rn. 10. Etwas anderes kann sich allenfalls dann ergeben, wenn sich die Tatigkeit des Generalunternehmers aus — schliefilich auf Planungsleistungen beschrankt; vgl. OLG Jena, BauR 2002, 1724, OLG Branden­burg, BauR 2008, 118.

[151] Umfassende Ausfuhrungen hierzu finden sich unter Abschn. 2.4.3 und Abschn. 4.4 dieses Werkes.

[152] Erdol, Kohle, Torf und Erdgas sind nach der ganz allgemeinen naturwissenschaftlichen Defini­tion auch zur Biomasse zu zahlen, da sie ebenfalls auf Grund organischer Stoffe entstanden sind.

[153] Verordnung uber die Erzeugung von Strom aus Biomasse vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234) zuletzt geandert durch Art. 1 Erste AndVO vom 9. August 2005 (BGBl. I S. 2419).

[154] Gesetzesbegrundung zum EEG 2009, BT-Drs. 16/8148, S. 39, linke Spalte.

[155] Vgl. hierzu auch die Neuerungen in §§ 27 ff. EEG 2012.

[156] In diesem Falle empfiehlt es sich, den Gasertragswert eines Substrates zuvor im Labor feststel — len zu lassen.

[157] Der CSB-Wert erweist sich meist als der zuverlassigste Indikator fur das Energiepotential eines Abwassers (Scholwin et al. 2009, S. 861).

[158] Die oTS als Bezugsgrofie fur das Biogaspotential bietet gegenuber dem Wert der Trocken — substanz eines Substrates den Vorteil, dass es zu keiner falschen Gewichtung anorganischer Ver — schmutzungen kommen kann, die nicht von den Mikroorganismen nicht zu Biogas verarbeitet

werden konnen (Graf und Bajohr (2011), S. 83).

[159] Vgl. hierzu auch Tab. 3.4.

[160] Dungegesetz vom 09.01.2009 (BGBl. I S. 54, ber. S. 136), zuletzt geandert durch Art. 10 Bun — desrecht-AnpassungsG im Zustandigkeitsbereich des BMELV vom 9.12.2010 (BGBl. I. S. 1934).

[161] Verordnung uber das Inverkehrbringen von Dungemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln vom 16. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2524), zuletzt geandert durch Art. 1 Erste AndVO vom 14.12.2009 (BGBl. S. 3905).

[162] Verordnung uber das Inverkehrbringen und Befordern von Wirtschaftdunger vom 21.07.2010 (BGBl. I S. 1062).

[163] Klarschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), zuletzt geandert durch Art. 9 VO zur Ums. der DienstleistungsRL auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur And. umwelt — rechtl. Vorschriften vom 09.11.2010 (BGBl. I S. 1504).

[164] Beispielsweise erfolgt die Bestimmung der TS — und oTS-Werte von Substraten grundsatzlich in zwei Schritten. Zunachst wird durch die Trocknung des Substrates bei 105 °C uber 24 h der Trockensubstanzgehalt des Substrates bestimmt und anschliefiend die verbleibende Trockensub — stanz (TS) bei 550 °C verascht (vgl. Graf und Bajohr 2011, S. 80.).

[165] Hier ist dann eventuell zu regeln, wer den Beauftragten hinsichtlich der Probenentnahme ein — weist (Wagner 2011, S. 9).

[166] Evtl. sollte hier die Einhaltung der Kuhlkette beachtet werden (Wagner 2011, S. 9).

[167] Hier sollten der Abholort und die Abholzeiten spezifiziert werden.

[168] Vgl. hierzu auch § 27 Abs. 5 EEG 2012.

Vgl. hierzu auch die Ausfuhrungen zur aktiven Qualitatssicherung.

[170] Auf Grund des geringen Energiegehaltes der Substrate ist eine Lieferung uber mehr als 20 km in der Regel unwirtschaftlich (Erdmann und Zweifel (2010), S. 223).

[171] Garreste stehen z. B. in direkter Konkurrenz zu Mineraldungern. Auf Grund der geringeren Ertragswirkung und der im Vergleich teureren Ausbringung von Garresten ist ein Transport uber mehr als 3 km in der Regel nur bei hohen Mineraldungerpreisen wirtschaftlich. Anders stellt sich die Situation allerdings dar, wenn durch die Garreste ein zusatzlicher Effekt wie z. B. die Humus — gehaltverbesserung erreicht werden kann (Plochl und Hanff 2011, S. 62 f.).

[172] Die fermentierbare organische Trockenmasse (FoTS) sei als relative neue Kennzahl hier noch erwahnt (Weifienbach 2009, S. 108 f.).

[173] Ebenso denkbar ist die Verrechnung der Substratpreise mit der Lieferung von Biogas uber das regionale Gasnetz bzw. Strom und/oder Warme.

[174] Die Autoren sind Rechtsanwalte der Kanzlei Luther Nierer in Berlin. Dr. Thorsten Gottwald ist Partner der Kanzlei.

[175] OLG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.04.2008, Aktenzeichen 3 U 124/05.

[176] Bspw. BGH, Urteil vom 11.06.2010, Aktenzeichen V ZR 85/09.

[177] KG Berlin, Urteil vom 27.03.2006, Aktenzeichen 8 U 57/05.

[178] Dazu ausfuhrlich unter Abschn. 3.3.1.2.

[179] BGH, Urteil vom 29.01.2001, Aktenzeichen II ZR 331/00; BGH, Urteil vom 18.02.2002, Aktenzeichen II ZR 331/00.

[180] BGH, Urteil vom 27.06.1994, Aktenzeichen III ZR 117/93; BGH, Urteil vom 2.05.2007, Aktenzeichen XII ZR 178/04; OLG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4.12.2008, Aktenzeichen 3 U

124/05.

[181] BGH, Urteil vom 27.09.1997, Aktenzeichen XII ZR 234/95.

[182] BGH, Urteil vom 18.12.2002, Aktenzeichen XII ZR 253/01.

[183] BGH, Urteil vom 4.04.1973, Aktenzeichen VIII ZR 47/72.

[184] OLG Koblenz, Urteil vom 21.09.2006, Aktenzeichen 5 U 738/06; dazu ausfuhrlich unter Abschn. 3.3.7.2.

[185] BGH, Urteil vom 19.01.2007, Aktenzeichen V ZR 163/05.

[186] BGH, Urteil vom 13.11.1998, Aktenzeichen V ZR 29/98.

BVerwG, Urteil vom 3.11.1972, Aktenzeichen 4 C 9.70.

[188] BVerwG, Beschluss vom 29.12.2010, Aktenzeichen 7 B 6.10.

[189] VG Oldenburg, Urteil vom 7. Dezember 2010, Aktenzeichen 1 A 2477/09; VG Saarlouis, Beschluss vom 16.02.2011, Aktenzeichen 3 L 2343/10.

[190] Eine ausfuhrliche Darstellung in Gottwald und Herrmann (2011c), S. 118 f.

[191] Ausfuhrlich dazu Gottwald und Herrmann (2011a), S. 110 f.

[192] BGH, Urteil vom 18.07.2007, Aktenzeichen VIII ZR 288/05.

[193] LG Arnsberg, Urteil vom 6.05.2010, Az.: 4 O 434/09.

[194] Anders beispielsweise die rechtlich nicht bindende Empfehlung der Clearingstelle, Beschluss vom 11.02.2011, Nr. 2/2011.

[195] Ausfuhrlich dazu BGH, Urteil vom 21.05.2008, Aktenzeichen VIII ZR 308/07.

[196] BGH, Urteil vom 16.03.2011, Aktenzeichen VIII ZR 48/10.

[197] OLG Brandenburg, Urteil vom 16.09.2010, Aktenzeichen 12 U 79/10; Clearingstelle EEG, Empfehlung vom 1.06.2010, Aktenzeichen 2009/12.

[198] OLG Brandenburg, Urteil vom 16.09.2010.

[199] BGH, Urteil vom 21.05.2008, Aktenzeichen VIII ZR 90/06.

[200] Gesetzesbegrundung, BT-Drucks. 16/8148, S. 52.

[201] BR-Drs. 312/10, Begrundung zu § 33.

[202] S. hierzu auch die Ausfuhrungen im Abschn. 3.1.2.2.

[203] BR-Drs. 312/10, Begrundung zu § 33 Abs. 2.

[204] BGH, Urteil vom 4.04.1973, Aktenzeichen VIII ZR 47/72.

[205] BGH, Urteil vom 19.11.2008, Aktenzeichen VIII ZR 138/07; Urteil vom 15.07.2009, Akten — zeichen VIII ZR 225/07.

[206] OLG Naumburg, Urteil vom 17.09.2009, Aktenzeichen 1 U 23/09.

[207] BGH NJW 1989, S. 26.

[208] BGH, Urteil vom 24.09.2002, Aktenzeichen KZR 10/01.

BGH NJW 2001, S. 815.

[210] OLG Dusseldorf, Urteil vom 9.05.2008, Aktenzeichen 22 U 191/07; BGH, Beschluss vom 26.02.2009, Aktenzeichen VII ZR 121/08.

[211] dazu auch Gottwald und Herrmann (2011b), S. 116.

[212] BGH, Urteil vom 20.10.1999, Aktenzeichen VIII ZR 335/98; anders OVG NRW BRS 63 Nr. 150 (2000); Reese und Hampel (2009), S. 175 m. w. N.

[213] OLG Koblenz, Urteil vom 21.09.2006, Aktenzeichen 5 U 738/06; OVG NRW BRS 63 Nr. 150 (2000).

[214] OLG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4.06.2009, Aktenzeichen 5 U 102/08.

[215] OLG Schleswig, Urteil vom 26.05.2005, Aktenzeichen 14 U 9/05.

[216] Zur vertraglichen Sicherung des Eigentums an einer Biogasanlage s. Abschn. 3.3.1.3.

[217] Vgl. BVerwG BauR 2003, 1022.

[218] VG Stade, Urteil vom 9.12.2008, Aktenzeichen 2 A 1457/07; Ministerium fur Infrastruktur und Raumordnung des Landes Brandenburg, Zulassigkeit von Biomasseanlagen, November 2008, S. 10; Erlass des Ministeriums fur Landwirtschaft, Umwelt und landliche Raume Schleswig-Hol­stein vom 26.09.2007.

[219] Zusatzlich sollen bioenergetische Nutzungskonzepte fur kontaminierte Standorte entwickelt und die insgesamt sehr grofien energetischen Potenziale von Holz und Stroh in das Gesamtkonzept integriert werden. Um die Umweltvertraglichkeit der Holz — und Strohverbrennung in kleinen wie in grofien Anlagen einschatzen zu konnen, werden die dabei freigesetzten Elemente und organische Stoffe analysiert und bewertet. Aufbauend auf den Erfahrungen aus dem Bioenergiedorf Juhnde werden Variationen kalkuliert, wie moglichst kostengunstig weitere Bioenergiedorfer realisiert werden konnten. In der Summe werden aus der Vernetzung der Projektergebnisse Kriterien for — muliert, um die okologischen, okonomischen, sozialen und technischen Auswirkungen unter­schiedlicher Biomassenutzungskonzepte im Licht nachhaltiger Entwicklung bewerten zu konnen und damit letztlich eine zukunftsorientierte energetische Nutzung der Biomasse zu verwirklichen, welche auch die Nutzungskonkurrenzen berucksichtigt (www. bioenergie. uni-goettingen. de).

[220] Herzlichen Dank an Andre Wuste, der bei der Datenbeschaffung geholfen und an Meike Schmehl, die die Berechnungen fur die multikriteriellen Analysen durchgefuhrt hat!

[221] Verglichen wurden ein „Bioenergiedorf“ (BED), eine „BiogasgroBanlage mit Einspeisung“ (BGE) und eine „Biogasanlage eines einzelnen Landwirts“ (BGA).

[222] Verglichen wurden ein „Bioenergiedorf“ (BED), „Biogaseinzelanlage“ (BGA) und „Biogas — groBanlage mit Einspeisung“ (BGA-Einspeisung).

S. hierzu auch die Ausfuhrungen in Abschn. 3.4.

[224] Raumbelastung ist der Quotient aus der Menge an organischer Trockenmasse und dem

Fermentervolumen uber die Zeit (Mafieinheit: m3/Tag).

[226] Angegeben ist zusatzlich die Vergutungserhohung fur Emissionsminderung fur Biogasanlagen (Betreiberbefragung DBFZ 2010). S. auch DBFZ (2011).

[227] Jeweils differenziert nach Technologie-Bonus 2004 und Technologie-Bonus 2009 (DBFZ 2011).

BezugsgroBe: spezifische Methanertrage der eingesetzten Substrate.

[229] Nach der fur den Erhalt des Technologie-Bonus nach EEG 2004 gultigen Definition: diskon — tinuierlich betrieben: unter anderem Boxen und Garagenfermenter/Batchverfahren; kontinuierlich betrieben: Pfropfenstromverfahren.

Jeweils bezogen auf die Ruckmeldungen gemaB DBFZ (2011).

[231] Standardabweichung und Median in Abhangigkeit von dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage.

[232] In Abhangigkeit von der installierten elektrischen Anlagenleistung.

[233] Dargestellt ist zusatzlich die Standardabweichung in Abhangigkeit von der installierten elek — trischen Anlagenleistung

[234] Enthalt operierende oder geplante Anlagen, die folgende Substrate behandeln; Restabfall, Kuchenabfall, Nahrungsmittelabfall, Garten — oder Grunabfall, auch bei Co-Fermentation von anderen biogenen Abfallen oder Klarschlamm

[235] Ohne Umrechnung von metrischen Tonnen

Kosten einer Kapazitatserweiterung

GemaB § 14 EEG sind die Kosten der Optimierung, der Verstarkung und des Aus — baus des Netzes vom Netzbetreiber zu zahlen.

Bei dieser Kostenverteilung ist unerheblich, ob die Kapazitatserweiterung auf — grund einer neu angeschlossenen, einer reaktivierten, erweiterten oder in sons — tiger Weise erneuerten Anlage erforderlich war. § 13 Abs. 2 EEG 2004 hatte dies noch klargestellt; der Gesetzgeber hat die entsprechende Regelung aber nicht in das geltende Recht ubernommen. Die Gesetzessystematik spricht dennoch dafur, dass keine Anderung der Rechtslage an dieser Stelle beabsichtigt war. Die

Подпись: 26Kostentragung nach § 14 EEG folgt dem Anspruch aus § 9 EEG, der den Anlagen — betreibern unabhangig von der Frage eines Neuanschlusses, einer Reaktivierung, Erweiterung oder sonstiger Erneuerung einen entsprechenden Anspruch auf Kapazitatserweiterung gewahrt.

Im Gegensatz zur Vorgangerregelung im EEG 2004 sieht der Wortlaut des § 14 EEG keine Beschrankung mehr auf die „notwendigen Kosten“ des Netzausbaus vor — auch wenn die Gesetzesbegrundung noch immer darauf verweist.[43] Es stellt sich daher die Frage, wer die „nicht notwendigen“ Kosten zu tragen hat. Dafur, dass die Frage relevant ist, spricht der Umstand, dass der Netzbetreiber im Rahmen einer effizienten Betriebsfuhrung derartige Kosten nicht ubernehmen durfte und deshalb auch nicht in die Netzentgelte einkalkulieren darf. Es spricht daher vieles dafur, die Kosten fur solche MaBnahmen, die uber das technisch erforderliche MaB hinaus — gehen und die der Anlagenbetreiber vom Netzbetreiber verlangt, auch dem Anlagen — betreiber aufzuerlegen. Dem Verbot des § 4 Abs. 2 EEG wird dadurch Rechnung getragen, dass der Vornahme bestimmter, technisch nicht zwingend erforderlicher, vom Anlagenbetreiber aber dennoch gewunschter MaBnahmen eine entsprechende Kostenerstattungspflicht gegenuber tritt und daher keine Nachteile fur einen der Beteiligten entstehen.

Nachweispflichten

In der Praxis kommt es darauf an, dass der EEG-Anlagenbetreiber die Einspeisung der warmeaquivalent entnommenen Mengen nachweisen kann. Dies kann auf unterschiedliche Weise erfolgen.[80] Das EEG stellt keine spezifischen Vorgaben fur den Nachweis der Gasmenge im Warmeaquivalent auf. Die aus dem Gasnetz entnommene Warmemenge wird durch die entsprechende Abrechnung des Gas — netzbetreibers oder durch die Rechnung des Gaslieferanten nachgewiesen. Der Nachweis uber den konkreten Transportweg wird von § 27c EEG aber auch nicht verlangt. Insofern reicht auch eine alternative Nachweismethode.[81] Ausreichend ist insoweit der Nachweis, dass eine der in der EEG-Anlage eingesetzten Gasmenge entsprechende Gasmenge im Warmeaquivalent in das Gasnetz eingespeist wurde und diese Menge nicht einer anderen Verwendung zugeordnet wurde. Insoweit hat beispielsweise die dena ein Biogasregister in Betrieb genommen, mit dem — nach den Vorgaben eines Wirtschaftsprufers zertifiziert zur Stromerzeugung entnommene Gasmengen einer individualisierbaren Biogaserzeugungsanlage unter Dokumentation der vom Biogasanlagenbetreiber angegebenen Qualifikation des Biogases auch uber mehrere Handelsstufen hinweg bis zur Ausspeisung bei einer EEG-Anlage zugeordnet werden konnen.[82] Da das EEG im Rahmen der Fiktion nicht auf den tatsachlichen Einsatz der in das Gasnetz eingespeisten Biogasmenge abstellt, sondern lediglich fordert, dass die betreffende Menge an anderer Stelle in das Gasnetz eingespeist worden sein muss, stellt ein derartiges Register wohl ein ausreichendes Nachweismittel fur die erfolgte Einspeisung des benotigten Gases in der jeweils bestatigten Qualitat dar.

Des Weiteren ist wie bisher auch der Nachweis durch den Einsatz von „Zertifikaten“ moglich. Dabei kommt es sowohl fur den Biogaslieferanten als auch den EEG-Anlagenbetreibern im Hinblick auf die durch das Zertifikat nach — zuweisenden Eigenschaften darauf an, dass

• es sich um Gas aus Biomasse i. S. d. EEG handelt,

• das Gas aus Biomasse in das Gasnetz eingespeist worden ist,

• die eingespeiste Warmemenge ausgewiesen wird,

• das Datum bzw. der Zeitraum der Einspeisung des Gases aus Biomasse erkenn-

bar ist.

Erforderlich ist jedenfalls, dass neben dem Beleg der absolut eingespeisten Ener — giemenge in kWh auch der Nachweis erbracht wird, dass es sich dabei um Gas aus Biomasse i. S. d. EEG handelt.

Der Nachweis der aus dem Gasnetz entnommenen Warmemenge erfolgt durch die Abrechnung des Gasnetzbetreibers oder durch die Rechnung des Gaslieferanten. Auf der Rechnung ist die jeweils entnommene Warmemenge in kWh ausgewiesen.

Allein mittels eines Biogasbilanzkreises nach § 35 GasNZV kann ein Nach­weis nicht erfolgen. § 3 Nr. 10c EnWG und daher auch die GasNZV gehen von einem weiteren Biogasbegriff als das EEG aus. Allein die Abwicklung der Ein­speisung uber einen Biogasbilanzkreis stellt daher keinen hinreichenden Nachweis i. S. d. EEG dar. Insbesondere ermoglicht eine Zuordnung zu einem Biogasbilanz­kreis nicht die Verifizierung von spezifischen Qualifikationen des betreffenden eingespeisten Gases, da der Gasnetzbetreiber lediglich die Ubereinstimmung des angelieferten Gases mit der von der GasNZV geforderten Erdgasqualitat uberpruft und keine weiteren Angaben zur Art der Erzeugung des Biogases erhebt.

Vertragliche Sicherung des Eigentums

Gibt ein Anlagenbetreiber die Errichtung einer Biogasanlage und ihrer wesentlichen Nebenanlagen in Auftrag, mochte er mit Errichtung der Anlage Eigentum erwerben. Dies kann er dann an ein Kreditinstitut zur Sicherung ubertragen. Im Moment der Errichtung der Biogasanlage auf dem fremden Grundstuck wird die Anlage mit dem Boden fest verbunden. Nach § 94 BGB sind alle fest mit dem Boden verbundenen Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstucks. Nach § 946 BGB erwirbt der Grundstuckseigentumer im Moment der Verbindung der Biogasanlage und ihrer Teile Eigentum an der Biogasanlage.

Fallt einem Grundstuckseigentumer durch eine solche Verbindung einer Sache mit einem Grundstuck das Eigentum gemafi § 946 BGB zu, kann der ehemalige Eigentumer der Anlage gemafi § 951 BGB lediglich eine Entschadigung in Geld fur den erlittenen Rechtsverlust vom Eigentumer des Grundstucks verlangen. Deren Hohe richtet sich nach der Steigerung des Verkehrswertes des Grundstucks durch die darauf errichtete Biogasanlage. Der Wert kann damit erheblich niedriger sein als der Wert der Anlage vor der Verbindung mit dem Grundstuck und als die Kosten fur die Errichtung der Anlage.

Der Anlagenbetreiber kann eine Verbindung seiner Biogasanlage mit dem Grundstuck des Verpachters verhindern. § 95 Abs. 1 BGB setzt dafur voraus, dass die Anlage nur zu einem vorubergehenden Zweck oder in Ausubung eines Rechts an einem fremden Grundstuck mit diesem verbunden wird.

Im Pachtvertrag sollten die Parteien ausdrucklich vereinbaren, dass eine Einig — keit daruber besteht, die Biogasanlage nur zu einem vorubergehenden Zweck mit dem Grundstuck des Verpachters verbunden wird (Reese und Hampel 2009, S. 171). Weiterhin sollte im Pachtvertrag vereinbart werden, dass der Grund — stuckseigentumer sich bereit erklart, eine beschrankte personliche Dienstbarkeit zu Gunsten des Pachters in das Grundbuch einzutragen. Der Pachter sollte berechtigt werden, alle Rechte aus dem Pachtvertrag, insbesondere das Recht zur Errichtung und zum Betrieb der Biogasanlage auszuuben. Eine beschrankte personliche Dienstbarkeit begrundet das Recht zum Anlagenbetrieb. Allerdings ist die Anlage nur dann sicher ein Scheinbestandteil, wenn bereits die Errichtung in Ausubung eines dinglichen Rechts am Grundstuck erfolgte.[184]

Trotz aller Vorsicht kommt es in der Praxis vor, dass die Dienstbarkeiten zu spat eingetragen sind. Wegen der rechtlichen Unsicherheit, ob die Vereinbarung uber die vorubergehende Einbringung der Anlage in das Grundstuck der gerichtlichen Uberprufung stand halt, ist es empfehlenswert, diesen Fall vertraglich weiter abzu — sichern. Die Parteien konnen sich schon bei Abschluss des Pachtvertrages einigen, im Falle der Verbindung der Biogasanlage mit dem Grundstuck die Biogasanlage an den Betreiber zuruckzuubereignen.

Die Sicherungsubereignung der Biogasanlage an das finanzierende Kreditinstitut sollte dadurch ermoglicht werden, dass der Grundstuckseigentumer auf die Aus­ubung seines Vermieterpfandrechts gemafi § 562 BGB verzichtet.

Ein Pachtvertrag sollte weiterhin das Risiko des gutglaubigen lastenfreien Erwerbs des Grundstucks und im schlimmsten Fall der Biogasanlage durch Dritte ausschliefien. Der Grundstuckseigentumer sollte verpflichtet werden, im Falle der Ubertragung des Grundstucks eine Klausel aufzunehmen, mit der der Grundstucks­eigentumer sicherstellen muss, dass er den Erwerber uber das Bestehen des Nut — zungsvertrages und der Eintragung der beschrankten personlichen Dienstbarkeit im Grundbuch nebst Vormerkung unterrichten wird. Zur Klarstellung sollte der Eigentumer dem Erwerber aufgeben, in die Rechte und Pflichten aus dem Pacht — vertrag einzutreten.

Partizipation

„Partizipation“ kommt von lat. „participere“, teilnehmen und bedeutet ‘Beteiligung, Teilhabe, Teilnahme, Mitwirkung, Mitbestimmung, Einbeziehung’. Gemeint ist die Einbeziehung von Individuen und Organisationen an Entscheidungs — und Willens- bildungsprozessen. Ziel ist die Einflussnahme der unterschiedlichen Bevolkerungs — gruppen unter anderem auf politische Prozesse. Dies kann im Rahmen von Burger — initiativen, Arbeitsgruppen, Runden Tischen, Petitionen und neuerdings auch uber E-Partizipation via elektronische Netzwerke geschehen (Heinrichs 2005). Dabei kooperieren die gestaltenden Krafte von Politik, Verwaltung, Wirtschaft, Burgerini — tiativen, Interessenvertretungen und NGOs.

Partizipation spielt insbesondere im Rahmen der Unterstutzung einer Nach — haltigen Entwicklung eine Rolle. In der nach der Umweltkonferenz von Rio de Janeiro 1992 veroffentlichten Agenda 21, in der in 40 Kapiteln alle wesentlichen Politikbereiche einer umweltvertraglichen, nachhaltigen Entwicklung ange — sprochen werden, wird der Beteiligung der Offentlichkeit an der Entscheidungs — findung grofie Bedeutung eingeraumt (Bundesministerium fur Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit 1997). Unterstutzt wird die Forderung nach Partizipation im Zusammenhang mit einer Nachhaltigen Entwicklung von vielen Autoren (z. B. Deutscher Rat fur Landespflege 2002). Aufgenommen wurden Bestrebungen der Unterstutzung von partizipativen Ansatzen auch von Bildungsforschern, bei denen sich dieser Aspekt in der Etablierung neuer Lernziele niederschlagt (z. B. Bund — Lander-Kommission fur Bildungsplanung und Forschungsforderung 1998). Opera — tionalisiert wird dies im Bildungssektor z. B., indem „Gestaltungskompetenz“ erlernt werden soll, wozu nach de Haan und Haarenberg (1999) unter anderem die „Partizipationskompetenz“ und die „Kompetenz zu weltoffener Wahrnehmung“ gehoren. Partizipation gilt als gesellschaftlich relevant, weil sie zum Aufbau von sozialem Kapital fuhren kann und dann soziales Vertrauen verstarkt (Girschner und Girschner-Woldt 2007). Hiermit wird bereits der Bogen zu den psychologischen Auswirkungen der Beteiligung angedeutet, der im nachsten grofieren Abschnitt zu finden ist (s. „Psychologische Konsequenzen“). Entscheidend fur eine gelingende Partizipation ist, dass Menschen nicht einfach nur angehort werden, sondern dass sie echte Entscheidungsbefugnis erhalten. Im Forschungsvorhaben „Biomasse im Spannungsfeld“ werden die Entscheidungsbereiche in drei verschiedene Qualitaten eingeteilt (1. Beteiligung uber reine Information, 2. Beteiligung an der Planung, 3. Beteiligung an der Finanzierung). Aufierdem werden verschiedene Interessen — gruppen angefuhrt, die bei der Planung von Bioenergieanlagen berucksichtigt werden sollten (s. u.). Weitere potenzielle Aspekte der Systematisierung von Par­tizipation sind die Partizipationsintensitat, die Inhalte und die zeitliche Phase, in der die Menschen das Entscheidungsrecht bekommen. Diese werden in unserem Ansatz jedoch nicht berucksichtigt.

Die wichtigsten zu beteiligenden Gruppen bei der Planung einer Bioenergie — anlage sind die folgenden:

• Landwirte,

• Warmekunden,

• die kommunale bzw. regionale Planungsebene,

• die ubrige Dorfbevolkerung/Offentlichkeit,

• Naturschutz,

• Wissenschaftler (zum Aufgreifen offener Fragen, Herausdestillieren von neuem Wissen und Aufbereitung von Schulungsmaterial) sowie

• Manner und Frauen gleichermafien.

Je mehr dieser Gruppen beteiligt sind, desto eher werden die Partizipations — moglichkeiten tatsachlich ausgeschopft. Fur die Bewertung der verschiedenen Bio — energiepfade wird uberpruft, an welchen Phasen wie viele Interessengruppen betei­ligt werden.

Gegenuberstellung verschiedener Substrate

Biogas wird aus der Vergarung z. T. verschiedener Substrate im Fermenter gewonnen. Mikroorganismen „verstoffwechseln“ den Input und erzeugen als Stoff- wechselprodukt Methan (CH4) und andere Stoffe wie z. B. Kohlendioxyd (CO2), Schwefelwasserstoff (H2S), Ammoniak (NH3) und auch Wasserdampf (H2O). Da nur das Methan als Energietrager vom BHKW als Treibstoff genutzt oder zu Biomethan in Erdgasqualitat aufgearbeitet werden kann, liegt ein moglichst hoher Methanertrag im Interesse des Betreibers: „Nur aus dem Methan lasst sich nennens — wert Geld verdienen.“ (s. Tab. 4.1)

Als Methanertrag ist hier die Menge Methan gemeint, die z. B. aus 1 t Substrat (FM) gewonnen werden kann. Der Methangehalt und die gewonnene Gasmenge in Nm3 (Normkubikmeter) sind bei verschiedenen Substraten unterschiedlich.

Nicht alle Energiepflanzen lassen sich auf allen Boden/Regionen sinnvoll anbauen. Daher sollten aus kaufmannischer Sicht neben den grundsatzlichen Uber — legungen, welche Substrate sowieso zur Verfugung stehen (z. B. Gulle auf Vieh — betrieben), Analysen stattfinden, die sich mit den Substraten beschaftigen, die daneben zum Einsatz kommen konnen.

Neben vielen „weichen“ Faktoren, wie z. B. offentliches Interesse etc. kann es durchaus sinnvoll sein, auch andere Energiepflanzen aufier Mais als Substrat in Betracht zu ziehen. Ein etwas geringerer Gasertrag in m3 kann eventuell durch einen hoheren Methangehalt und gunstigere Beschaffungskosten bzw. besondere Umstande

Tab. 4.1 Zusammensetzung von Biogas.

(mifratis 2011)

Methan

40-75 %

Kohlendioxyd

25-55 %

Wasser (Dampf)

0-10 %

Stickstoff

0-5 %

Sauerstoff

0-2 %

Wasserstoff

0-1 %

Schwefelwasserstoff

0-1 %

Ammoniak

0-1 %

Подпись: Abb. 4.4 Substrate und Gasertrags-Eckdaten
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vor Ort ausgeglichen werden. Sofern es also die Dichte der erfassten Daten zulasst, lohnt sich eine Analyse, wie hoch die Kosten fur einen m3 Methan sein werden.

Beispielhaft seien in Tab. 4.2 einige Substrate mit ihren ca. Gasertrags-Eckdaten erwahnt.

Hierbei ist zu berucksichtigen, wie viel t/ha Ernteertrag die jeweilige Region erwarten lasst und wie viel Flache fur den Anbau von Substrat uberhaupt zur Ver — fugung steht. Es ist daher unter Umstanden lohnend, den Gasertrag betreffende, etwas ertragsschwachere Pflanzen anzubauen, wenn diese deutlich hohere FM — Ertrage in t/ha erwarten lassen. So liegt Mais z. B. bei rd. 50-55 t/ha, wohin — gegen Zuckerruben rd. 70-73 t/ha auf entsprechenden Boden erwarten lassen. Um bei dem Beispiel zu bleiben, vergleichen wir Mais und Zuckerrube in Gasertrag, Methangehalt und FM t/ha und ermitteln so die Nm3 Methan, die im Idealfall pro ha erzielbar sind:

Mais: 55 t x 202 m3 x 52 % = 5.777 m3/ha

Zuckerrube: 73 t x 175 m3 x 53 % = 6.771 m3/ha

Das Beispiel zeigt auf, dass die Zuckerrube einen deutlich hoheren Methanertrag pro ha erwarten lasst als Mais. Sollten die ubrigen Rahmenbedingungen stimmen und die hoheren Anbaukosten fur die Zuckerrube durch den Methan-Mehrertrag

Tab. 4.2 Gasertrags-Eckdaten. (nach KTBL 2006)

Substrat

m3/t FM

CH4-Gehalt

Maissilage

202

52 %

Zuckerrubensilage (Hartung 2011)

175

53 %

Grassilage

172

54 %

Roggen GPS

163

52 %

Sudangras

128

55 %

Futterrube

111

51 %

Huhnermist

80

60 %

Rubenblatter

70

54 %

Schweinemist

60

60 %

Rindermist

45

65 %

Schweinegulle

28

65 %

Rindergulle

25

60 %

Tab. 4.3 Optische Darstellung Gasertrags-Eckdaten. (nach KTBL 2006)

Substrat

Vorteile

Nachteile

Mais

hohe Ertrage, weit entwickelte Zuch — tung und Anbaupraxis, vielfaltige Nutzungsmoglichkeiten

hoher Wasserverbrauch, Gefahr der Bodenerosion, reduziert Humusschicht des Bodens

Zuckerrube

lange Anbauerfahrung in Deutschland, hoher Zuckeranteil

geringe Resistenz gegen Schadlinge, geringe Lagerfahigkeit, geringer Trockensubstanzgehalt, hohere Produktionskosten

Ackergras

schutzt vor Bodenerosion, baut Humusschicht des Bodens auf, bindet Kohlenstoff, gut extensiv zu bewirtschaften

relativ geringe Ertrage

Roggen

bekannte und weit verbreitete Pflanze, groBe Sortenvielfalt, lasst sich gut in Fruchtfolgen einbinden

auf ertragsstarken Standorten geringere Ertrage als andere Energiepflanzen, z. B. Weizen

Sudangras

hohe Ertrage und geringe Anspruche an den Boden, kann sich an Trocken — perioden anpassen

langsames Wachstum erfordert anfangs starkeren Arbeitseinsatz, geringe Anbau — erfahrung in Deutschland

Futterrube

spate Ernte entlastet Arbeitsspitzen, relativ anspruchslos

geringe Resistenz gegen Schadlinge, geringe Lagerfahigkeit, geringer Trockensubstanzgehalt, hohere Produktionskosten

zumindest annahernd ausgeglichen werden, kann die Zuckerrube eine durchaus sinn — volle und vor allem lohnende Erganzung bei der Substratzusammenstellung sein.

In einer Querbetrachtung stellen sich die Vorteile und Nachteile der genannten Energiepflanzen wie in Tab. 4.3 dargestellt dar.