Performance-abhangige Betriebskosten

Wenn operative Kosten performance-abhangig sind, besteht ein naturlicher Puffer bei Einnahmenruckgangen. Dieser Puffer ist umso ausgepragter, je grofier der Anteil dieser performance-abhangigen Kosten an den Einnahmen ist. Die Belast — barkeit kann sich bei einigen Projekten um mehrere Prozentpunkte verbessern, was wiederum Spielraum bei anderen Finanzierungsparametern eroffnet.

Variable Kosten mussen nicht vollstandig variabel sein, um als „variabel“ im Sinne von Rating-Verfahren der Banken angesehen zu werden. Wird etwa ein Floor in der Grofienordnung von max. 75 % des Wertes der jeweiligen Kostenposition im Vergleich zum Base Case vereinbart, wird der gesamte Kostenblock als variabel angesehen.

In unserem Beispiel wird gegenuber dem Sponsors’ Case ein Teil der operativen Kosten in Abhangigkeit von der Performance des Vorhabens gezahlt. Im Sponsors’ Case betragen die jahrlichen Kosten fur die technische Betriebsfuhrung T€ 315. Wie andert sich das Bild, wenn dieser Kostenblock, das sind in unserem Beispiel

14.4 % der operativen Kosten, nunmehr variabel sind? Damit sinken in einem

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Abb. 5.18 DSCR bei Flexibilisierung der Wartungskosten

Tab. 5.12 Beurteilung unterschiedlicher Wartungskosten aus Sicht der Kapitalgeber

Min. DSCR

0 DSCR

IRR

Sponsors Case

1,05

1,99

24,92 %

Einnahmen bei 97 %:

0,97

1,90

22,05 %

Wie 1, Wartungskosten flexibel

1,05

1,99

24,92 %

Wie 3, Einnahmen bei 97 %:

1,00

1,92

22,64 %

Belastungsfall zunachst die Einnahmen, allerdings reduziert sich auch ein Teil der

operativen Kosten, so dass sich die Belastbarkeit des Vorhabens gegenuber dem

Basisfall mit fixierten operativen Kosten auf einen Wert von 97,0 % verbessert.

Graphisch stellt sich die Situation wie in Abb. 5.18 dargestellt dar.

Operative Kosten — Erkenntnisse

1. Der Vergleich der beiden Ausgangsfalle (1 und 3) zeigt keine Veranderung. Dies liegt darin begrundet, dass die Flexibilisierung der Wartungskosten im Basisfall noch keine Auswirkung hat, sondern nur in den vom Basisfall abweichenden Szenarien.

2. Obwohl die vertragliche Veranderung scheinbar gering ist und sich nur auf etwa ein Siebtel der gesamten operativen Kosten bezieht, ergibt sich doch eine merk — liche Verbesserung der Belastbarkeit.

3. Ob sich die interne Rendite verbessert, hangt von der tatsachlichen Performance ab. Ist sie schlechter als im Basisfall, verbessert sie relativ zu dem Szenario ohne Flexibilisierung, ist sie besser, verschlechtert sie sich relativ.

4. Insgesamt kann der Rat gegeben werden, moglichst weitgehend performance — abhangige Vertrage (mit einem angemessenen niedrigen Floorpreis) abzu — schliefien. Dies ist meist fur die Vertragspartei nicht mit ubermafiigen Ein — schrankungen verbunden, verbessert aber die Belastbarkeit des Vorhabens erheblich und eroffnet so die Chance auf eine hohere Fremdkapitalausstattung fur das Projekt.

Die Beispiele zeigen, dass die angesprochenen Veranderungen einzelner

Finanzierungsparameter hinsichtlich der Verwendung der Cashflows in einem

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Abb. 5.19 DSCR-Verlauf nach Verhandlungsprozess

Tab. 5.13 Beurteilung der verhandelten Finanzierungsstruktur aus Sicht der Kapitalgeber

Min. DSCR

0 DSCR

IRR

Sponsors Case

1,05

1,99

24,92 %

Einnahmen bei 97 %:

0,97

1,90

22,05 %

Kompromiss-Vorschlag:

1,14

2,25

19,37 %

Wie 3, Einnahmen bei 80 %:

1,00

1,85

2,95 %

Konkurrenzverhaltnis stehen. Zwar verbessert sich durch einzelne Mafinahmen die Belastbarkeit aus Sicht der Fremdkapitalgeber, andererseits verschlechtert sich die interne Rendite der Sponsoren. In der Diskussion der beiden Kapitalgebergruppen wird jeweils neu auszutarieren sein, wie sich die endgultige Finanzierungsstruktur darstellt. Eine Ausnahme von diesem Konkurrenzverhaltnis stellt die Gestaltung der Vertrage in der Betriebsphase dar.

Nach einem Verhandlungsprozess zwischen Sponsoren und Banken konnte eine geanderte Finanzierungsstruktur wie folgt aussehen:

• Zielwert der Schuldendienstreserve bei 66,7 % des Kapitaldienstes des Folge — jahres,

• Tilgungsfreie Zeit lauft aus nach 18 Monaten,

• Wartungskosten (und damit etwa 15 % der operativen Kosten) sind Performance — abhangig,

• Laufzeit des Darlehens bei 14,0 Jahren (inkl. tilgungsfreier Zeit),

• Erhohung des Term Loans um 340.000 € auf insgesamt 4.740.000 €.

Unter diesen Rahmendaten verandern sich die Wirtschaftlichkeit und Belastbar­keit gemafi Abb. 5.19.

Die Belastbarkeit des Vorhabens verbessert sich von ursprunglich 98,0 % auf

80,0 %, die interne Rendite verschlechtert sich leicht von 24,92 % auf 19,37 %. Damit ist uber verhaltnismafiig einfache Anderungen erreicht worden, dass das Vor — haben fur beide Kapitalgebergruppen darstellbar wird.

Literatur

Literatur zu 5.1

Gleichmann, K.: Technische Mindestanforderungen an Biogasanlagen und deren Betrieb aus Sicht eines Versicherers. Universitat Flensburg, Internationales Institut fur Management, Studiengang Energie — und Umweltmanagement in Zusammenarbeit mit der Marsh GmbH (2005)

Literatur zu 5.2

Fischer, J.-U.: Finanzierung von Bioenergieprojekten: Risikomanagement und Finanzierungs — strukturierung. In: Gerhard, M., Ruschen, T., Sandhovel, A. (Hrsg.) Hdnbuch Finanzierung Erneuerbarer Energien, S. 743-759. Frankfurt a. M. (2011)

Nevitt, PK., Fabozzi, F. J.: Project Financing. Euromoney Books, London (2000)

[1] S. hierzu die laufend aktualisierte Website der Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e. V.: www. nachwachsenderohstoffe. de/service/daten-und-fakten/bioenergie/strom, abgerufen am 02.08.2011.

[2] Zu den Anforderungen gehoren ein feuchtes Milieu (mindestens 50 % Wasseranteil), Luftab — schluss fur die Methanbakterien, gleichmaBige Temperaturbereiche, eine bestimmte Bandbreite von saurem oder basischem Milieu je nach Prozessstufe, eine bestimmte Nahrstoffversorgung, moglichst groBe Stoffoberflachen, eine gleichmaBige Zufuhr des Substrats und moglichst die Abwesenheit von Hemm — oder Storstoffen.

[3] Auch wenn durch die Definition eine klare Betonung auf die Rolle der Kreditgeber gelegt werden, wird im Folgenden die Methode der Projektfinanzierung aus dem Blickwinkel der ver­schiedenen Projektbeteiligten vorgenommen, da ihr effizientes Zusammenspiel entscheidend fur den Erfolg einer Projektfinanzierung ist. Die deutliche Betonung der Rolle der Kreditgeber ist gleichwohl sinnvoll, da sie den mit Abstand groBten Anteil an der Gesamtfinanzierung uberneh — men sollen und damit ihre Akzeptanz dafur entscheidend ist, ob eine Projektfinanzierung zustande kommt oder nicht.

[4] Ausfuhrlicher Hupe (1995), S. 43 ff.; Tytko (1999), S. 142 f.; Uekermann (1993), S. 23. Zum Risikobegriff aus technischer Sicht s. Frohbose (2010), S. 13-16.

[5] In einem breiteren Begriffsverstandnis wird unter Risiko die Gefahr verstanden, dass ein tatsachlich realisiertes Ergebnis vom erwarteten Ergebnis positiv oder negativ abweicht. Positive Abweichungen werden dann als „Chance“ bezeichnet, negative Abweichungen als „Risiko im engeren Sinn“. Dieser letztgenannten Interpretation des Risikobegriffs wollen wir hier folgen.

Definition

Die Risiken bei Projektfinanzierungen konnen von Projekt zu Projekt hinsichtlich ihres Inhalts, ihrer Ursache, ihres AusmaBes und ihrer Eintrittswahrscheinlich — keit stark voneinander abweichen. Gleichwohl gibt es Gruppen von Risiken,

[6] Auch eine okonomische Analyse der Vertragsbeziehungen legt eine derartige Verknupfung von Risiko und Risikotragerschaft nahe. Aus Effizienzgesichtspunkten ist es besser, wenn die Risiko — zuweisung auf den Risikoeintritt konditioniert ist. S. hierzu Bottcher (2009), S. 67-69.

[7] S. hierzu auch die Ausfuhrungen in Abschn. 4.5.1.1.

[8] S. insbesondere die Ausfuhrungen in Abschn. 3.1.4.1 und Abschn. 3.1.4.2 zu den Regelungen des EEG 2012.

[9] Fur die Projektprufung bedeutet dies: Die Fremdkapitalgeber mussen sich nicht nur uber die Tragfahigkeit des Projektes aufgrund seines erwarteten Cashflow-Stroms in der Betriebsphase Gedanken machen, sondern bis zum Abschluss der Fertigstellungsphase in ihren Analysen die Bonitat der Sponsoren mit berucksichtigen. Dabei muss man auch vor Augen haben, dass die Haf — tung der Sponsoren oder des Generalunternehmers nicht unbeschrankt, sondern aus okonomischen Uberlegungen regelmahig betragsmahig begrenzt ist.

[10] Der fruhestmogliche Zeitpunkt ist die Errichtung der Anlage, also das Ende der Bau — und Montagearbeiten (physische Fertigstellung). Allerdings kommt es fur den Wert einer Anlage auf deren Funktionstuchtigkeit an — Fertigstellung meint in diesem Zusammenhang den Probelauf, bei dem bestimmte Leistungsparameter nachgewiesen werden mussen. Daruber hinaus kann eine gewisse Betriebszeit gefordert sein, in der stufenweise bestimmte Leistungsparameter nachgew­iesen werden mussen. Am weitesten geht die Forderung, dass auch bestimmte Wirtschaftlichkeit- skriterien des Anlagenbetriebs nachgewiesen werden (Economic Test). Sofern Parameter herang — ezogen werden, die nicht mit der Anlage selbst zusammenhangen (z. B. realisierte Nachfrage), verschiebt sich der Charakter einer Non-Recourse-Projektfinanzierung wieder in Richtung einer Unternehmensfinanzierung.

[11] Zur Darstellung entsprechender vertraglicher Anreizmechanismen s. Bottcher (2009), S. 52-71.

[12] S. hierzu etwa die Ausfuhrungen von Matthias Grotsch in Abschn. 4.2.1.

[13] Aufgrund der hohen Schaden, die bei einem Stillstand der Anlage im Falle der nicht fristge — rechten Belieferung oder bei einem Einsatz von Fremd — oder Storstoffen entstehen konnen, muss die Haftungsregelung sehr sorgfaltig gepruft werden.

Weizenpreis an der CBOT (boerse. de 2011).

S. hierzu auch Abschn. 4.5.2.4.

[16] Da es sich bei den Rating-Tools um separate Software-Anwendungen handelt, die fur den Benutzer lediglich Eingaben zulassen, konnen die Details des Verfahrens im Rahmen dieser Arbeit leider nicht vorgestellt werden.

[17] Der Baseler Ausschuss hat in 2004 ein Kapitalregelwerk verabschiedet (Basel II), das im Kreditwesengesetz und der Solvabilitatsverordnung in deutsches Recht umgesetzt worden ist. S. hierzu z. B. Cramme et al. (Hrsg.) (2007).

[18] Der dort geplante und auch bereits begonnene Bau eines Steinkohlekraftwerks ist aufgrund von Rechtsfehlern des Bebauungsplans und der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen durch Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts in Munster — zumindest vorerst — gestoppt worden. S. dazu OVG Munster, Urteil vom 3.9.2009, Az. 10 D 121/07.NE; OVG Munster, Beschluss vom

J. Bottcher, Management von Biogas-Projekten,

DOI 10.1007/978-3-642-20956-7_3, © Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2013

24.9.2009, Az. 8 B 1343/09.AK.

[19] Zu einem jungst gescheiterten Bebauungsplanverfahren fur eine Biogasanlage vgl. etwa OVG Luneburg, Beschluss vom 4.1.2011, Az. 1 MN 130/10.

[20] Vierte Verordnung zur Durchfuhrung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung uber genehmigungsbedurftige Anlagen — 4. BImSchV).

[21] Neunte Verordnung zur Durchfuhrung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung uber das Genehmigungsverfahren — 9. BImSchV).

BVerwG, Urteil vom 7.5.2007, Az 4 B 5.07.

[23] Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Larm — TA Larm).

[24] Ausfuhrlich zur Problematik tieffrequenten Schalls auch Muller-Wiesenhaken und Kubicek, ZfBR 2011, S. 217 ff.

[25] Zur Ausweisung eines Sondergebiets fur eine Biogasanlage vgl. etwa OVG Luneburg, Beschluss vom 4.1.2011, Az. 1 MN 130/10.

[26] Welche Abfalle unter die BioAbfV fallen, richtet sich nach Anhang 1 der Verordnung (z. B. Gulle, Mist, Fettabfalle).

[27] Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europaischen Parlaments und des Rates vom 3.10.2002 mit Hygienevorschriften fur nicht fur den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Neben — produkte, in: ABl. EG 2002, L 273/1.

[28] Verordnung (EG) Nr. 181/2006 der Kommission vom 1.2.2006 zur Durchfuhrung der Verord­nung (EG) Nr. 1774/2002 hinsichtlich anderer organischer Dungemittel und Bodenverbesserungs — mittel als Gulle sowie zur Anderung der genannten Verordnung, in: ABl. EU 2006, L 29/31.

[29] OVG Koblenz, Urteil vom 7.10.2009, Az. 1 A 10872/07.

[30] So jedenfalls OVG Luneburg, Beschluss vom 15.04.2010, Az. 1 ME 22/10.

[31] Grundlage der Darstellung ist das Erneuerbare Energien Gesetz in der ab dem 1.1.2012 gel — tenden Fassung.

[32] insbesondere BGH NVwZ-RR 2009, 104, 105; BGH NJW-RR 2007, 1645.

Gesetzesbegrundung zum EEG 2009, BT-Drs. 16/8184, S. 41.

[34] Gesetzesbegrundung zum EEG 2009, BT-Drs. 16/8184, S. 41.

[35] Bandelow, in: Gabler/Metzenhein, Praxiskommentar EEG, § 5, Rn. 38 ff.

Bandelow, in: Gabler/Metzenhein, Praxiskommentar EEG, § 5, Rn. 41 ff.

[37] Gesetzesbegrundung zum EEG 2012, BT-Drs. 17/6071, S. 63.

[38] „Gulle“ ist demnach Wirtschaftsdunger aus tierischen Ausscheidungen, auch mit geringen Mengen Einstreu oder Futterresten oder Zugabe von Wasser, dessen Trockensubstanzgehalt 15 vom Hundert nicht ubersteigt.

Am 1.01.2012.

[40] Gesetzesbegrundung zum EEG 2004, BT-Drs. 2864, S. 34.

[41] Votum der Clearingstelle EEG vom 19.09.2008 — 2008/14 — Anspruch auf Netzausbau, wirtschaftliche Zumutbarkeit.

[42] Gabler 2010, S. 52 f.

Vgl. Gesetzesbegrundung zum EEG 2009, BT-Drs. 16/8148, S. 48.

[44] Die Entnahme von Biogas aus dem Erdgasnetz zur Verwendung in Stromerzeugungsanlagen, die den Strom einspeisen und die EEG-Vergutung erlangen, wird im Folgenden naher erlautert.

[45] Kooperationsvereinbarung zwischen den Betreibern von in Deutschland gelegenen Gasver — sorgungsnetzen, Anderungsfassung vom 30.6.2011, Inkrafttreten am 1.10.2011, Anlage 6.

[46] S. Fn. zuvor.

[47] Vgl. hier hierzu unter anderem die Entscheidungen der Bundesnetzagentur, BK 7-10-191 vom 25.2.2011 und BK 7-09-005 vom 3.3.2010.

[48] Naheres hierzu im folgenden Abschnitt.

vgl. Meyer und Valentin 2010, S. 548 f.

Gesetzesbegrundung zum EEG 2009, BT-Drs. 16/8148, S. 44.

§ 12 EEG war noch im Referentenentwurf zum EEG 2009 als echte Hartefallregelung

[52] Wird das Biogas in einen Erdgasbilanzkreis eingestellt, durfte der Transportvorrang nur fur die Einspeisung von Bedeutung sein. Denn in diesem Fall wird am virtuellen Handelspunkt das Biogas als Erdgas bilanziert und auch weiter transportiert. Ein Transportvorrang bei der Ausspei- sung durfte in der Praxis daher nicht durchsetzbar, weil nicht umsetzbar aus Netzbetreibersicht, sein.

[53] Die Verweise auf Paragrafen beziehen sich jeweils auf den Muster-Einspeisevertrag Biogas fur Verteilernetzebene (Anlage 7 zur Kooperationsvereinbarung).

[54] Die Bilanzierungsperiode fur Erdgas-Bilanzkreis ist der Gastag (6.00 Uhr bis 6.00 Uhr des Folgetages) gem. § 23 Abs. 1 GasNZV.

[55] Dies entspricht auch der gangigen Praxis der Marktgebietsverantwortlichen, vgl. BDEW (2009), S. 8.

Gesetzesbegrundung zum EEG 2012, BT-Drs. 17/6071, S. 70.

[57] Gesetzesbegrundung zum EEG 2012, BT-Drs. 17/6071, S. 70.

[58] Gesetzesbegrundung zum EEG 2012, BT-Drs. 17/6071, S. 70.

[59] Gesetzesbegrundung zum EEG 2012, BT-Drs. 17/6071, S. 71.

[60] Erfasst sind: Geflugelmist, Geflugeltrockenkot, Pferdemist, Rinderfestmist, Rindergulle, Schafmist, Ziegenmist, Schweinefestmist sowie Schweinegulle.

[61] Die jeweilige Lieferbescheinigung sollte deshalb den Heizwert Hi, N ausweisen. Gelingt der Nachweis fur eine Tranche nicht, kann die anteilige einsatzstoffbezogenen Vergutung nicht berechnet werden. Im Ergebnis entfallt fur alle verwendeten Einsatzstoffe der Anspruch auf die zusatzliche einsatzstoffbezogene Vergutung nach § 27 Abs. 2 EEG (Gesetzesbegrundung, BT — Drs. 17/6071, S. 71).

[62] Gesetzesbegrundung zum EEG 2012, BT-Drs. 17/6071, S. 72.

[63] Gesetzesbegrundung zum EEG 2012, BT-Drs. 17/6071, S. 72.

Gesetzesbegrundung zum EEG 2012, BT-Drs. 17/6071, S. 71 und 81.

[65] Fur Anlagen, die Biomethan zur Stromerzeugung einsetzen, besteht daruber hinaus der Vergu­

tungsanspruch nur, soweit der Strom in Kraft-Warme-Kopplung nach MaBgabe der Anlage 2 zum EEG erzeugt wird (vgl. § 27 Abs. 5 Nr. 2 EEG).

[66] Gesetzesbegrundung zum EEG 2012, BT-Drs. 17/6071, S. 71.

[67] Gesetzesbegrundung zum EEG 2012, BT-Drs. 17/6071, S. 71.

[68] Gesetzesbegrundung zum EEG 2012, BT-Drs. 17/6071, S. 72.

[69] Mussen Kopien des Einsatzstoff-Tagebuchs spater zur Nachweisfuhrung vorgelegt werden, sind samtliche personenbezogene Daten, die nicht fur den Nachweis erforderlich sind, zu schwarzen (§ 27 Abs. 8 EEG).

[70] Gesetzesbegrundung zum EEG 2012, BT-Drs. 17/6071, S. 72.

[71] Gesetzesbegrundung zum EEG 2012, BT-Drs. 17/6071, S. 73.

[72] Gesetzesbegrundung zum EEG 2012, BT-Drs. 17/6071, S. 73.

[73] Als Gulle gelten Pferdemist, Rinderfestmist, Rindergulle, Schafmist, Ziegenmist, Schweinef — estmist sowie Schweinegulle (vgl. § 27b Abs. 1 Nr. 3 EEG i. V. m. Nr. 9, 11 bis 15 der Anlage 3 zur BiomasseV). Nicht als Gulle fur die Anrechnung auf den geforderten Anteil von 80 Massepro­zent gelten hingegen Geflugelmist und Geflugeltrockenkot.

[74] Gesetzesbegrundung zum EEG 2012, BT-Drs. 17/6071, S. 73.

[75] Gesetzesbegrundung zum EEG 2012, BT-Drs. 17/6071, S. 73.

[76] vgl. hierzu Klinski und Longo 2007, S. 155-157.

[77] Umfassend zu den aktuellen Problemen in der Praxis Benfer et al. (2011), S. 121 ff.

[78] vgl. v. Hesler, in: Gabler und Metzenthin 2011, § 27, Rn. 66.

[79] „Vereinbarung uber die Kooperation gemafi § 20 Abs. 1b) EnWG zwischen den Betreibern von in Deutschland gelegenen Gasversorgungsnetzen, Anderungsfassung vom 30.06.2011“.

[80] vgl. hierzu umfassend v. Hesler, in: Gabler und Metzenthin 2011, § 27, Rn. 77 ff.; Benfer et al. 2011, S. 121 ff.

[81] So bereits zum EEG 2004 GraBmann und Manqua (2007), S. 100, 102 unter Entwicklung eines „Zertifikatemodells“.

[82] Naher hierzu Benfer et al. (2011), S. 121, 124.

[83] Es kommt also nicht auf den mit dem Stromaufkaufer tatsachlich erzielten, sondern den nach objektiven MaBstaben erzielbaren Strompreis an.

[84] Gesetzesbegrundung zum EEG 2012, BT-Drs. 17/6071, S. 81.

[85] Gesetzesbegrundung zum EEG 2012, BT-Drs. 17/6071, S. 81.

[86] Gesetzesbegrundung zum EEG 2012, BT-Drs. 17/6071, S. 78.

[87] Salje 2009, § 33, Rn. 49; Bohmer und Weifienborn (Hrsg.) 2009, S. 362.

[88] Schomerus, in: Frenz und Muggenborg (Hrsg.) 2010, § 33, Rn. 35; Bonning, in: Reshoft (Hrsg.) 2009, § 33, Rn. 21.

[89] Clearingstelle EEG, Empfehlung 2011/2/1 vom 29.09.2011, Rn. 59 ff.

[90] Gesetz fur den Vorrang erneuerbarer Energien (Eneuerbare-Energien-Gesetz — EEG) vom 25. Oktober 2008, BGBl. I S. 2074, zuletzt geandert durch Art. 1 EuroparechtsAnpG Erneuerbare Energien vom 12.04.2011 (BGBl. I S. 619).

[91] Mit Annahme des Gesetzesentwurfs BT-Drs. 17/6071 durch den Deutschen Bundestages am 30.06.2011 (BGBl. Teil I Nr. 42 vom 04.08.2011) wurde im Zuge der sog. „Energiewende“ eine umfassende Novellierung des EEG auf den Weg gebracht.

[92] Ausfuhrungen zur Wirtschaftlichkeit in Bezug auf Anlagenart und — grofie finden sich bei Hoff­mann (2011), S. 9.

[93] Fur den Standort der Biogasanlage sollte neben der Klarung der grundsatzlichen Geeignetheit der Flache in baurechtlicher Hinsicht daruber hinaus ein sog. Baugrundgutachten durchgefuhrt werden, um zu uberprufen, ob der geplante Standort auch die notwendige Tragfahigkeit fur die Errichtung der Anlage aufweist. Vgl. insoweit Plochl (2011), S. 70. Damit die Genehmigung und Umsetzung der geplanten Anlage moglichst zugig erfolgen konnen, hat sich in der Praxis das sog. „Scoping-Verfahren“ etabliert. Vgl. Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe (2006), S. 141.

[94] Ein Transport von Substraten uber mehr als 20 km ist in der Regel auf Grund deren geringer Energiedichte nicht wirtschaftlich (Erdmann und Zweifel (2010), S. 223).

[95] Vgl. unter anderem Forderprogramm der Fachagentur fur Nachwachsende Rohstoffe e. V. mit einem Fordervolumen von 53 Mio. € in 2011 (www. nachwachsenderohstoffe. de).

[96] Im Falle einer offentlichen Auftragsvergabe sind die vergaberechtlichen Anforderungen aus dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrankungen (GWB) der Vergabeverordnung (VgV) bzw. der Sektorenverordnung (SektVO) und die Vergabe — und Vertragsordnung fur Bauleistungen (VOB/A) zu beachten.

[97] Stichwort „fast track“.

[98] Angesichts dessen gebietet es sich, dem Generalunternehmer vertraglich die Pflicht aufzuerle — gen, fur einen geeigneten Versicherungsschutz zu sorgen.

[99] So auch Plochl (2011), S. 71.

[100] § 16 Abs. 6 VOB/B ermoglicht es dem Auftraggeber, direkt an den Subunternehmer zu zahlen, wenn dieser wegen Zahlungsverzugs des Generalunternehmers die Fortsetzung seiner Leistung berechtigterweise verweigert. Vgl. hierzu Kapellmann und Messerschmidt (2010), Rn. 337 ff.

[101] Vgl. hierzu die Ausfuhrungen unter Abschn. 3.2.2.3.

[102] Vgl. BGH, NJW 2007, 2695, 2696 und BGH, NJW 2007, 2697, 2698; kritisch Vygen und Jous­sen (2004), Rn. 52.

[103] Normierung der Pflicht des Generalunternehmers, Kopien samtlicher Subunternehmervertrage dem Auftraggeber zur Verfugung zu stellen.

[104] Vgl. Busche (2009), § 631, Rn. 235. Haufig wird der Begriff Anlagenvertrag auch fur die generalunternehmerische Planung und Errichtung anspruchsvoller Industrie — und Forschungsanla — gen verwendet; vgl. Sprau (2011), Einf. v. § 631, Rn. 18; Schuhmann (2005), S. 293 f..

[105] Das Leistungsprogramm gibt nach der Differenzierung in § 7 Abs. 9 bis 15 VOB/A nur Funk — tionen vor, daher der Begriff „funktionale Leistungsbeschreibung“; vgl. Kapellmann und Messer­schmidt (2010), Rn. 76 m. w. N.

[106] Vgl. § 7 Abs. 9-12 VOB/A, wonach fur offentliche Auftraggeber die Vergabe auf Grundlage eines Leistungsverzeichnisses noch immer als Regelfall normiert ist.

nach Ansicht des BGH in der Entscheidung „Kammerschleuse“ (BGH, BauR 1997, 126) den Anforderungen an die Bestimmtheit.

[108] Gesetz zum Schutz vor schadlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Ge — rausche, Erschutterungen und ahnliche Vorgange (Bundes-Immissionsschutzgesetz — BImSchG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geandert durch Art. 2 G zur Anpassung der Rechtsgrundlagen fur die Fortentwicklung des Emissionshan — dels vom 21.07.2011 (BGBl. I S. 1475).

[109] Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft — TA Luft) vom 24.07.2002, (GMBl S. 511).

[110] Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Larm — TA Larm) vom 26.08.1998 (GMBl S. 503).

[111] Gesetz zur Forderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltvertraglichen Besei — tigung von Abfallen (Kreislaufwirtschafts — und Abfallgesetz — KrW-/AbfG), vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geandert durch Art. 8 G zur Umsetzung der DienstleistungsRL auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur And. umweltrechtl. Vorschriften vom 11.08.2010 (BGBl. I S. 1163).

[112] Verordnung uber die Verwertung von Bioabfallen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gartnerisch genutzten Boden vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2995), zuletzt geandert durch Art. 3 VO zur Ums. der DienstleistungsRL auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur And. umweltrechtl. Vorschriften vom 09.11.2010 (BGBl. I S. 1504).

[113] Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz — WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geandert durch Art. 12 G zur Umsetzung der DienstleistungsRL auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur And. umweltrechtl. Vorschriften vom 11.08.2010 (BGBl. I S. 1163).

[114] Gesetz zum Schutz vor schadlichen Bodenveranderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz — BBodSchG) vom 17. Marz 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geandert durch Art. 3 G zur Anp. von Verjahrungsvorschriften an das SchuldrechtsmodernisierungsG vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3214).

[115] Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europaischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften fur nicht fur den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Neben — produkte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. Nr. L 300 S. 1), zuletzt

geandert durch Art. 63 AndRL 2010/63/EU vom 22.09.2010 (ABl. Nr. L 276 S. 33).

[116] Vgl. Nr. 9.36 (Errichtung einer Biogasanlage mit einem Gullelager), Nr. 8.12 (Zeitweilige Lagerung von (gefahrlichen) Abfallen) und Nr. 8.13 (Zeitweilige Lagerung von Schlammen mit Abfalleigenschaft) des Anhangs zur 4. BImSchV

[117] Diese als auch weitere Gesichtspunkte der Abfallwirtschaft ergeben sich weitestgehend aus den Vorgaben des KrW-/AbfG und der BioAbfV unter Beachtung der Vorgaben des Dungemit — telrechts (DuG und DuMV). Im Falle der Verwendung von tierischen Nebenprodukten konnen sich weitere Anforderungen aus den Vorgaben des Veterinarrechtes (VO (EG) Nr. 1069/2009 [ehe — mals VO (EG) 1774/2002], TierNebG, TierNebV, Verordnung (EG) Nr. 181/2006 und ggf. das Tierseuchengesetz) ergeben. Des Weiteren ergeben sich bei der Mitvergarung von Siedlungsab — fallen Anforderungen aus der Technischen Anleitung zur Verwertung, Behandlung und sonstigen Entsorgung von Siedlungsabfallen (TASi). Alle beim Betrieb der Anlage anfallenden Abfalle, bei den es sich nicht um die Garruckstande handelt, wie beispielsweise aussortierte Fremdstoffe oder Altole, unterliegen dagegen ausschlieBlich den Vorgaben des KrW-/AbfG.

[118] Zum derzeitigen Entwicklungsstand: Schendel und Scheier (2011), § 23 WHG, Rn. 8 f.

[119] Richtlinie VDI 3477: Biologische Abgasreinigung Biofilter, Verein Deutscher Ingenieure (VDI), von der Kommission Reinhaltung der Luft im VDI und DIN — Normenausschuss KRdL, November 2004.

[120] Sollten Silagen als Substrate zum Einsatz kommen, kann die Geruchsbelastung insbesondere durch eine hydraulische Bemessung verringert werden, da geruchsintensive Silagesickersafte so fiber geeignete Systeme aufgefangen und in geschlossenen Auffangbehaltern gesammelt bzw. der Vorgrube oder dem Fermenter zugeftihrt werden konnen. Vgl. zum Ganzen: Beck et al. (2011).

[121] Die Emissionen aus Uberdrucksicherungen sind tiber die Wandkrone des Behalters oder alter — nativ mindestens 3 m tiber Grund und in mindestens 5 m Entfernung von betriebsfernen Gebauden und Verkehrswegen senkrecht nach oben abzuleiten. Vgl. Kommission Reinhaltung der Luft im VDI und DIN — Normenausschuss KRdL (Hrsg.), August 2010.

[122] Danach sind Anlagen, deren elektrische Leistung 100 kW tibersteigt, mit einer technischen oder betrieblichen Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netztiber — lastung auszustatten, auf die der Netzbetreiber zugreifen darf; vgl. Ebertsch et al. (2011), S. 10. Anforderungen ftir den Betrieb solcher Fackeln ergeben sich auBerdem aus der Nr. 5.4.8.1a.2.1 bzw. 5.4.8.1a.2.2 der TA Luft.

[123] Zur zeitlichen Geltung der Norm vgl. § 66 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2012.

[124] Sofern es sich bei der zu errichtenden Anlage um eine genehmigungsbedurftige Abfallent — sorgungsanlage i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG handelt, gilt es aufierdem zu beachten, dass in diesem Falle eine Sicherheitsleistung nach § 12 Abs.1 Satz 2 BImSchG auferlegt werden „soll“.

[125] Hintergrund ist insoweit die Gewahrleistung der Schadlosigkeit der Verwertung wie sich aus § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG ergibt.

[126] Vgl. hierzu auch Abschn. 3.2.3.5 und Abschn. 3.2.3.7 im Rahmen des Biomasseliefervertrags.

[127] Im EEG 2009 findet sich dieser Ansatz in den Voraussetzungen fur den „Bonus fur nachwachsende Rohstoffe“ (Nr. I.4 der Anlage 2 zum EEG 2009).

[128] Biogasanlagen, die zur Biogaserzeugung ausschliefilich Gulle mit einem Trockensubstanzge — halt von weniger als 15 % nach § 2 Satz 1 Nr. 4 DuG einsetzen, sind von der Pflicht der gasdichten Abdeckung des Garrestelagers befreit, vgl. BT-Drs. 17/6071, S. 127.

[129] Vgl. insoweit auch das Schadstoffminimierungsgebot aus § 1 Abs. 5 BioAbfV.

[130] Erste Verordnung zur Durchfuhrung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung uber kleine und mittlere Feuerungsanlagen — 1. BImSchV), vom 26.01.2010 (BGBl. I S. 38).

[131] „Methanschlupf1 ist die Methanmenge, die im Verlauf der Aufbereitung die Anlage verlasst. Der Methanschlupf sollte bei neueren, emissionsarmen Motoren im Bereich von < 0,5 g/m3 liegen; vgl. Ebertsch et al. (2011), S. 14. S. hierzu auch Abschn. 4.5.2.

[132] Vgl. Immissionsrichtwerte der TA Larm.

[133] Verordnung uber den Zugang zu Gasversorgungsnetzen (Gasnetzzugangsverordnung — Gas­NZV) vom 03.09.2010 (BGBl. I S. 1261).

[134] Gesetz uber die Elektrizitats — und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz — EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, ber. S. 3621), zuletzt geandert durch Art. 4 G zur Ums. der Dien — stleistungsRL im EichG sowie im Gerate — und ProduktsicherheitsG und zur And. des Verwaltung- skostenG, des EnergiewirtschaftsG und des EnergieleitungsausbauG vom 07.03.2011 (BGBl. I S. 338).

[135] Gesetz uber die Umweltvertraglichkeitsprufung (UVPG) vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94) zuletzt geandert durch Art. 3 VO zur Anp. chemikalienrechtl. Vorschriften an die VO (EG) Nr. 1005/2009 uber Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht fuhren, sowie zur Anp. des G uber die Umweltvertraglichkeitsprufung an And. der GefahrstoffVO vom 18.05.2011 (BGBl. I S. 892).

[136] Vgl. § 43 Satz 1 Nr. 2 EnWG; § 43b Nr. 2 EnWG i. V. m. Nr. 19.2 der Anlage 1 zum UVPG sowie vgl. § 20 UVPG i. V. m. der Anlage zum UVPG.

[137] Verordnung uber Gashochdruckleitungen (Gashochdruckleitungsverordnung — GasHDrLtgV) vom 18.05.2011 (BGBl. I S. 928).

[138] Es handelt sich um Energieanlagen i. S. d. § 3 Nr. 15 EnWG, wenn (1) gasfuhrende

Rohrleitungen zur Versorgung eines oder mehrerer Verbraucher den Bereich des Betriebsgelandes verlassen und (2) das erzeugte Biogas auf Erdgasqualitat aufbereitet und in das Netz der allge — meinen Gasversorgung eingespeist wird.

[139] Vgl. § 49 Abs. 1 und Abs. 2 EnWG.

[140] Die gesetzlichen Rahmenbedingungen in diesem Kontext ergeben sich insbesondere aus dem Gerate — und Produktsicherheitsgesetz (GPSG), dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), der Betrieb — ssicherheitsversordnung (BetrSichV), der Arbeitsstattenverordnung (ArbStattV), der Larm — und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LarmVibrationsArbSchV), der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), der Biostoffverordnung (BioStoffV) sowie aus den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regeln fur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGV, BGR, BGI, BGG) bzw. den landwirtschaftlichen Vorschriften uber Sicherheit und Gesundheit (VSG).

[141] Abrufbar unter: http://www. baua. de/.

[142] Begrundung zum Europarechtsanpassungsgesetz Bau — EAG Bau, BT-Drs. 15/2250, S. 55.

[143] Der Umfang dieser Informationspflicht wird durch das EEG 2012 (§ 46 Nr. 2 EEG 2012) ent — sprechend der Anderungen in den §§ 27 ff. EEG 2012 erweitert.

[144] Bauordnung fur das Land Nordrhein-Westfalen — Landesbauordnung — (BauO NRW) vom 1. Marz 2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geandert durch Art. 2 AndG vom 24.05.2011 (GV. NRW. S. 272).

[145] Die Zusammenfassung mehrerer Funktionen in einer Person ist zulassig. Vgl. Wenzel (2011), § 56 Rn. 17 f.

[146] Vgl. bspw. § 11 BioAbfV.

[147] Es sollte in Betracht gezogen werden, das Personal bereits wahrend der Errichtung hinzuzu — ziehen, damit ein umfassendes Verstandnis hinsichtlich der technischen Funktionsweise entwickelt werden kann. Auch dies gilt es sodann an geeigneter Stelle im Vertrag mit dem GU festzuschreiben.

[148] Sofern dies mittels AGB erreicht werden soll, gilt es die Anderung der §§ 309 Nr. 8b ff., 310 Abs. 1 S. 3 BGB zu beachten. Vgl. BT-Drs 16/9787 S. 18 sowie Gruneberg (2011), § 309, Rn. 74, § 310 Rn. 5; s. aufierdem: BGH vom 24.07.2008 — VII ZR 55/07, ZIP 2008, 1729.

[149] Verordnung uber die Honorare fur Architekten — und Ingenieurleistungen (Honorarordnung fur Architekten und Ingenieure — HOAI) vom 11.08.2009 (BGBl. I S. 2732).

[150] BGH BauR 1997, 677; OLG Stuttgart NJW-RR 1989, 917; Koeble (2010), § 1, Rn. 10. Etwas anderes kann sich allenfalls dann ergeben, wenn sich die Tatigkeit des Generalunternehmers aus — schliefilich auf Planungsleistungen beschrankt; vgl. OLG Jena, BauR 2002, 1724, OLG Branden­burg, BauR 2008, 118.

[151] Umfassende Ausfuhrungen hierzu finden sich unter Abschn. 2.4.3 und Abschn. 4.4 dieses Werkes.

[152] Erdol, Kohle, Torf und Erdgas sind nach der ganz allgemeinen naturwissenschaftlichen Defini­tion auch zur Biomasse zu zahlen, da sie ebenfalls auf Grund organischer Stoffe entstanden sind.

[153] Verordnung uber die Erzeugung von Strom aus Biomasse vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234) zuletzt geandert durch Art. 1 Erste AndVO vom 9. August 2005 (BGBl. I S. 2419).

[154] Gesetzesbegrundung zum EEG 2009, BT-Drs. 16/8148, S. 39, linke Spalte.

[155] Vgl. hierzu auch die Neuerungen in §§ 27 ff. EEG 2012.

[156] In diesem Falle empfiehlt es sich, den Gasertragswert eines Substrates zuvor im Labor feststel — len zu lassen.

[157] Der CSB-Wert erweist sich meist als der zuverlassigste Indikator fur das Energiepotential eines Abwassers (Scholwin et al. 2009, S. 861).

[158] Die oTS als Bezugsgrofie fur das Biogaspotential bietet gegenuber dem Wert der Trocken — substanz eines Substrates den Vorteil, dass es zu keiner falschen Gewichtung anorganischer Ver — schmutzungen kommen kann, die nicht von den Mikroorganismen nicht zu Biogas verarbeitet

werden konnen (Graf und Bajohr (2011), S. 83).

[159] Vgl. hierzu auch Tab. 3.4.

[160] Dungegesetz vom 09.01.2009 (BGBl. I S. 54, ber. S. 136), zuletzt geandert durch Art. 10 Bun — desrecht-AnpassungsG im Zustandigkeitsbereich des BMELV vom 9.12.2010 (BGBl. I. S. 1934).

[161] Verordnung uber das Inverkehrbringen von Dungemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln vom 16. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2524), zuletzt geandert durch Art. 1 Erste AndVO vom 14.12.2009 (BGBl. S. 3905).

[162] Verordnung uber das Inverkehrbringen und Befordern von Wirtschaftdunger vom 21.07.2010 (BGBl. I S. 1062).

[163] Klarschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), zuletzt geandert durch Art. 9 VO zur Ums. der DienstleistungsRL auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur And. umwelt — rechtl. Vorschriften vom 09.11.2010 (BGBl. I S. 1504).

[164] Beispielsweise erfolgt die Bestimmung der TS — und oTS-Werte von Substraten grundsatzlich in zwei Schritten. Zunachst wird durch die Trocknung des Substrates bei 105 °C uber 24 h der Trockensubstanzgehalt des Substrates bestimmt und anschliefiend die verbleibende Trockensub — stanz (TS) bei 550 °C verascht (vgl. Graf und Bajohr 2011, S. 80.).

[165] Hier ist dann eventuell zu regeln, wer den Beauftragten hinsichtlich der Probenentnahme ein — weist (Wagner 2011, S. 9).

[166] Evtl. sollte hier die Einhaltung der Kuhlkette beachtet werden (Wagner 2011, S. 9).

[167] Hier sollten der Abholort und die Abholzeiten spezifiziert werden.

[168] Vgl. hierzu auch § 27 Abs. 5 EEG 2012.

Vgl. hierzu auch die Ausfuhrungen zur aktiven Qualitatssicherung.

[170] Auf Grund des geringen Energiegehaltes der Substrate ist eine Lieferung uber mehr als 20 km in der Regel unwirtschaftlich (Erdmann und Zweifel (2010), S. 223).

[171] Garreste stehen z. B. in direkter Konkurrenz zu Mineraldungern. Auf Grund der geringeren Ertragswirkung und der im Vergleich teureren Ausbringung von Garresten ist ein Transport uber mehr als 3 km in der Regel nur bei hohen Mineraldungerpreisen wirtschaftlich. Anders stellt sich die Situation allerdings dar, wenn durch die Garreste ein zusatzlicher Effekt wie z. B. die Humus — gehaltverbesserung erreicht werden kann (Plochl und Hanff 2011, S. 62 f.).

[172] Die fermentierbare organische Trockenmasse (FoTS) sei als relative neue Kennzahl hier noch erwahnt (Weifienbach 2009, S. 108 f.).

[173] Ebenso denkbar ist die Verrechnung der Substratpreise mit der Lieferung von Biogas uber das regionale Gasnetz bzw. Strom und/oder Warme.

[174] Die Autoren sind Rechtsanwalte der Kanzlei Luther Nierer in Berlin. Dr. Thorsten Gottwald ist Partner der Kanzlei.

[175] OLG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.04.2008, Aktenzeichen 3 U 124/05.

[176] Bspw. BGH, Urteil vom 11.06.2010, Aktenzeichen V ZR 85/09.

[177] KG Berlin, Urteil vom 27.03.2006, Aktenzeichen 8 U 57/05.

[178] Dazu ausfuhrlich unter Abschn. 3.3.1.2.

[179] BGH, Urteil vom 29.01.2001, Aktenzeichen II ZR 331/00; BGH, Urteil vom 18.02.2002, Aktenzeichen II ZR 331/00.

[180] BGH, Urteil vom 27.06.1994, Aktenzeichen III ZR 117/93; BGH, Urteil vom 2.05.2007, Aktenzeichen XII ZR 178/04; OLG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4.12.2008, Aktenzeichen 3 U

124/05.

[181] BGH, Urteil vom 27.09.1997, Aktenzeichen XII ZR 234/95.

[182] BGH, Urteil vom 18.12.2002, Aktenzeichen XII ZR 253/01.

[183] BGH, Urteil vom 4.04.1973, Aktenzeichen VIII ZR 47/72.

[184] OLG Koblenz, Urteil vom 21.09.2006, Aktenzeichen 5 U 738/06; dazu ausfuhrlich unter Abschn. 3.3.7.2.

[185] BGH, Urteil vom 19.01.2007, Aktenzeichen V ZR 163/05.

[186] BGH, Urteil vom 13.11.1998, Aktenzeichen V ZR 29/98.

BVerwG, Urteil vom 3.11.1972, Aktenzeichen 4 C 9.70.

[188] BVerwG, Beschluss vom 29.12.2010, Aktenzeichen 7 B 6.10.

[189] VG Oldenburg, Urteil vom 7. Dezember 2010, Aktenzeichen 1 A 2477/09; VG Saarlouis, Beschluss vom 16.02.2011, Aktenzeichen 3 L 2343/10.

[190] Eine ausfuhrliche Darstellung in Gottwald und Herrmann (2011c), S. 118 f.

[191] Ausfuhrlich dazu Gottwald und Herrmann (2011a), S. 110 f.

[192] BGH, Urteil vom 18.07.2007, Aktenzeichen VIII ZR 288/05.

[193] LG Arnsberg, Urteil vom 6.05.2010, Az.: 4 O 434/09.

[194] Anders beispielsweise die rechtlich nicht bindende Empfehlung der Clearingstelle, Beschluss vom 11.02.2011, Nr. 2/2011.

[195] Ausfuhrlich dazu BGH, Urteil vom 21.05.2008, Aktenzeichen VIII ZR 308/07.

[196] BGH, Urteil vom 16.03.2011, Aktenzeichen VIII ZR 48/10.

[197] OLG Brandenburg, Urteil vom 16.09.2010, Aktenzeichen 12 U 79/10; Clearingstelle EEG, Empfehlung vom 1.06.2010, Aktenzeichen 2009/12.

[198] OLG Brandenburg, Urteil vom 16.09.2010.

[199] BGH, Urteil vom 21.05.2008, Aktenzeichen VIII ZR 90/06.

[200] Gesetzesbegrundung, BT-Drucks. 16/8148, S. 52.

[201] BR-Drs. 312/10, Begrundung zu § 33.

[202] S. hierzu auch die Ausfuhrungen im Abschn. 3.1.2.2.

[203] BR-Drs. 312/10, Begrundung zu § 33 Abs. 2.

[204] BGH, Urteil vom 4.04.1973, Aktenzeichen VIII ZR 47/72.

[205] BGH, Urteil vom 19.11.2008, Aktenzeichen VIII ZR 138/07; Urteil vom 15.07.2009, Akten — zeichen VIII ZR 225/07.

[206] OLG Naumburg, Urteil vom 17.09.2009, Aktenzeichen 1 U 23/09.

[207] BGH NJW 1989, S. 26.

[208] BGH, Urteil vom 24.09.2002, Aktenzeichen KZR 10/01.

BGH NJW 2001, S. 815.

[210] OLG Dusseldorf, Urteil vom 9.05.2008, Aktenzeichen 22 U 191/07; BGH, Beschluss vom 26.02.2009, Aktenzeichen VII ZR 121/08.

[211] dazu auch Gottwald und Herrmann (2011b), S. 116.

[212] BGH, Urteil vom 20.10.1999, Aktenzeichen VIII ZR 335/98; anders OVG NRW BRS 63 Nr. 150 (2000); Reese und Hampel (2009), S. 175 m. w. N.

[213] OLG Koblenz, Urteil vom 21.09.2006, Aktenzeichen 5 U 738/06; OVG NRW BRS 63 Nr. 150 (2000).

[214] OLG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4.06.2009, Aktenzeichen 5 U 102/08.

[215] OLG Schleswig, Urteil vom 26.05.2005, Aktenzeichen 14 U 9/05.

[216] Zur vertraglichen Sicherung des Eigentums an einer Biogasanlage s. Abschn. 3.3.1.3.

[217] Vgl. BVerwG BauR 2003, 1022.

[218] VG Stade, Urteil vom 9.12.2008, Aktenzeichen 2 A 1457/07; Ministerium fur Infrastruktur und Raumordnung des Landes Brandenburg, Zulassigkeit von Biomasseanlagen, November 2008, S. 10; Erlass des Ministeriums fur Landwirtschaft, Umwelt und landliche Raume Schleswig-Hol­stein vom 26.09.2007.

[219] Zusatzlich sollen bioenergetische Nutzungskonzepte fur kontaminierte Standorte entwickelt und die insgesamt sehr grofien energetischen Potenziale von Holz und Stroh in das Gesamtkonzept integriert werden. Um die Umweltvertraglichkeit der Holz — und Strohverbrennung in kleinen wie in grofien Anlagen einschatzen zu konnen, werden die dabei freigesetzten Elemente und organische Stoffe analysiert und bewertet. Aufbauend auf den Erfahrungen aus dem Bioenergiedorf Juhnde werden Variationen kalkuliert, wie moglichst kostengunstig weitere Bioenergiedorfer realisiert werden konnten. In der Summe werden aus der Vernetzung der Projektergebnisse Kriterien for — muliert, um die okologischen, okonomischen, sozialen und technischen Auswirkungen unter­schiedlicher Biomassenutzungskonzepte im Licht nachhaltiger Entwicklung bewerten zu konnen und damit letztlich eine zukunftsorientierte energetische Nutzung der Biomasse zu verwirklichen, welche auch die Nutzungskonkurrenzen berucksichtigt (www. bioenergie. uni-goettingen. de).

[220] Herzlichen Dank an Andre Wuste, der bei der Datenbeschaffung geholfen und an Meike Schmehl, die die Berechnungen fur die multikriteriellen Analysen durchgefuhrt hat!

[221] Verglichen wurden ein „Bioenergiedorf“ (BED), eine „BiogasgroBanlage mit Einspeisung“ (BGE) und eine „Biogasanlage eines einzelnen Landwirts“ (BGA).

[222] Verglichen wurden ein „Bioenergiedorf“ (BED), „Biogaseinzelanlage“ (BGA) und „Biogas — groBanlage mit Einspeisung“ (BGA-Einspeisung).

S. hierzu auch die Ausfuhrungen in Abschn. 3.4.

[224] Raumbelastung ist der Quotient aus der Menge an organischer Trockenmasse und dem

Fermentervolumen uber die Zeit (Mafieinheit: m3/Tag).

[226] Angegeben ist zusatzlich die Vergutungserhohung fur Emissionsminderung fur Biogasanlagen (Betreiberbefragung DBFZ 2010). S. auch DBFZ (2011).

[227] Jeweils differenziert nach Technologie-Bonus 2004 und Technologie-Bonus 2009 (DBFZ 2011).

BezugsgroBe: spezifische Methanertrage der eingesetzten Substrate.

[229] Nach der fur den Erhalt des Technologie-Bonus nach EEG 2004 gultigen Definition: diskon — tinuierlich betrieben: unter anderem Boxen und Garagenfermenter/Batchverfahren; kontinuierlich betrieben: Pfropfenstromverfahren.

Jeweils bezogen auf die Ruckmeldungen gemaB DBFZ (2011).

[231] Standardabweichung und Median in Abhangigkeit von dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage.

[232] In Abhangigkeit von der installierten elektrischen Anlagenleistung.

[233] Dargestellt ist zusatzlich die Standardabweichung in Abhangigkeit von der installierten elek — trischen Anlagenleistung

[234] Enthalt operierende oder geplante Anlagen, die folgende Substrate behandeln; Restabfall, Kuchenabfall, Nahrungsmittelabfall, Garten — oder Grunabfall, auch bei Co-Fermentation von anderen biogenen Abfallen oder Klarschlamm

[235] Ohne Umrechnung von metrischen Tonnen