Nachweispflichten

In der Praxis kommt es darauf an, dass der EEG-Anlagenbetreiber die Einspeisung der warmeaquivalent entnommenen Mengen nachweisen kann. Dies kann auf unterschiedliche Weise erfolgen.[80] Das EEG stellt keine spezifischen Vorgaben fur den Nachweis der Gasmenge im Warmeaquivalent auf. Die aus dem Gasnetz entnommene Warmemenge wird durch die entsprechende Abrechnung des Gas — netzbetreibers oder durch die Rechnung des Gaslieferanten nachgewiesen. Der Nachweis uber den konkreten Transportweg wird von § 27c EEG aber auch nicht verlangt. Insofern reicht auch eine alternative Nachweismethode.[81] Ausreichend ist insoweit der Nachweis, dass eine der in der EEG-Anlage eingesetzten Gasmenge entsprechende Gasmenge im Warmeaquivalent in das Gasnetz eingespeist wurde und diese Menge nicht einer anderen Verwendung zugeordnet wurde. Insoweit hat beispielsweise die dena ein Biogasregister in Betrieb genommen, mit dem — nach den Vorgaben eines Wirtschaftsprufers zertifiziert zur Stromerzeugung entnommene Gasmengen einer individualisierbaren Biogaserzeugungsanlage unter Dokumentation der vom Biogasanlagenbetreiber angegebenen Qualifikation des Biogases auch uber mehrere Handelsstufen hinweg bis zur Ausspeisung bei einer EEG-Anlage zugeordnet werden konnen.[82] Da das EEG im Rahmen der Fiktion nicht auf den tatsachlichen Einsatz der in das Gasnetz eingespeisten Biogasmenge abstellt, sondern lediglich fordert, dass die betreffende Menge an anderer Stelle in das Gasnetz eingespeist worden sein muss, stellt ein derartiges Register wohl ein ausreichendes Nachweismittel fur die erfolgte Einspeisung des benotigten Gases in der jeweils bestatigten Qualitat dar.

Des Weiteren ist wie bisher auch der Nachweis durch den Einsatz von „Zertifikaten“ moglich. Dabei kommt es sowohl fur den Biogaslieferanten als auch den EEG-Anlagenbetreibern im Hinblick auf die durch das Zertifikat nach — zuweisenden Eigenschaften darauf an, dass

• es sich um Gas aus Biomasse i. S. d. EEG handelt,

• das Gas aus Biomasse in das Gasnetz eingespeist worden ist,

• die eingespeiste Warmemenge ausgewiesen wird,

• das Datum bzw. der Zeitraum der Einspeisung des Gases aus Biomasse erkenn-

bar ist.

Erforderlich ist jedenfalls, dass neben dem Beleg der absolut eingespeisten Ener — giemenge in kWh auch der Nachweis erbracht wird, dass es sich dabei um Gas aus Biomasse i. S. d. EEG handelt.

Der Nachweis der aus dem Gasnetz entnommenen Warmemenge erfolgt durch die Abrechnung des Gasnetzbetreibers oder durch die Rechnung des Gaslieferanten. Auf der Rechnung ist die jeweils entnommene Warmemenge in kWh ausgewiesen.

Allein mittels eines Biogasbilanzkreises nach § 35 GasNZV kann ein Nach­weis nicht erfolgen. § 3 Nr. 10c EnWG und daher auch die GasNZV gehen von einem weiteren Biogasbegriff als das EEG aus. Allein die Abwicklung der Ein­speisung uber einen Biogasbilanzkreis stellt daher keinen hinreichenden Nachweis i. S. d. EEG dar. Insbesondere ermoglicht eine Zuordnung zu einem Biogasbilanz­kreis nicht die Verifizierung von spezifischen Qualifikationen des betreffenden eingespeisten Gases, da der Gasnetzbetreiber lediglich die Ubereinstimmung des angelieferten Gases mit der von der GasNZV geforderten Erdgasqualitat uberpruft und keine weiteren Angaben zur Art der Erzeugung des Biogases erhebt.