Kosten einer Kapazitatserweiterung

GemaB § 14 EEG sind die Kosten der Optimierung, der Verstarkung und des Aus — baus des Netzes vom Netzbetreiber zu zahlen.

Bei dieser Kostenverteilung ist unerheblich, ob die Kapazitatserweiterung auf — grund einer neu angeschlossenen, einer reaktivierten, erweiterten oder in sons — tiger Weise erneuerten Anlage erforderlich war. § 13 Abs. 2 EEG 2004 hatte dies noch klargestellt; der Gesetzgeber hat die entsprechende Regelung aber nicht in das geltende Recht ubernommen. Die Gesetzessystematik spricht dennoch dafur, dass keine Anderung der Rechtslage an dieser Stelle beabsichtigt war. Die

Подпись: 26Kostentragung nach § 14 EEG folgt dem Anspruch aus § 9 EEG, der den Anlagen — betreibern unabhangig von der Frage eines Neuanschlusses, einer Reaktivierung, Erweiterung oder sonstiger Erneuerung einen entsprechenden Anspruch auf Kapazitatserweiterung gewahrt.

Im Gegensatz zur Vorgangerregelung im EEG 2004 sieht der Wortlaut des § 14 EEG keine Beschrankung mehr auf die „notwendigen Kosten“ des Netzausbaus vor — auch wenn die Gesetzesbegrundung noch immer darauf verweist.[43] Es stellt sich daher die Frage, wer die „nicht notwendigen“ Kosten zu tragen hat. Dafur, dass die Frage relevant ist, spricht der Umstand, dass der Netzbetreiber im Rahmen einer effizienten Betriebsfuhrung derartige Kosten nicht ubernehmen durfte und deshalb auch nicht in die Netzentgelte einkalkulieren darf. Es spricht daher vieles dafur, die Kosten fur solche MaBnahmen, die uber das technisch erforderliche MaB hinaus — gehen und die der Anlagenbetreiber vom Netzbetreiber verlangt, auch dem Anlagen — betreiber aufzuerlegen. Dem Verbot des § 4 Abs. 2 EEG wird dadurch Rechnung getragen, dass der Vornahme bestimmter, technisch nicht zwingend erforderlicher, vom Anlagenbetreiber aber dennoch gewunschter MaBnahmen eine entsprechende Kostenerstattungspflicht gegenuber tritt und daher keine Nachteile fur einen der Beteiligten entstehen.