Entschadigung des Sachschadens

Ersatzpflichtige Kosten, Versicherungssumme

Grundsatzlich ersetzt der Versicherer die Kosten zur Wiederherstellung der beschadigten Sache in den Zustand vor Schadeneintritt. Diese sind insbesondere

• Kosten fur Reparatur und Ersatzteile

• De — und Remontage sowie Wiederaufbaukosten

• Frachtkosten

• Sonstige mit der Schadenbehebung in Zusammenhang stehende Kosten, wie z. B. auch die Feststellung des Schadenumfangs

• Ersetzt werden in der Regel auch Zuschlage fur Sonn — und Feiertags — und Nacht — arbeiten. Wenn der Versicherer auch den aus dem Sachschaden resultierenden Vermogensschaden erstattet, ist er daran interessiert, dass die Anlage so schnell wie moglich wieder in Betrieb geht.

Es empfiehlt sich, den Entschadigungsumfang um zusatzliche Positionen zu erweitern:

• Reinigungskosten und Kosten fur Erdarbeiten

• Aufraum-, Abbruch — und Entsorgungskosten

• Bewegungs — und Schutzkosten

• Rettungskosten, z. B. Feuerloschkosten

• Mehrkosten fur behordliche Wiederaufbaubeschrankungen.

Die Grenze der Ersatzpflicht ist in der Regel die Versicherungssumme, die meistens dem Wiederbeschaffungswert der Anlage (hochstens dem Neuwert) entspricht. Ohne die oben angefuhrten zusatzlichen Kostenpositionen ersetzt der Versicherer nach einem Totalschaden nur den Betrag fur eine neu zu errichtende Anlage. Nicht enthalten und somit vom Versicherungsnehmer zu ubernehmen, waren Kosten, die entstehen, um die Schadenstatte vor der Neuerrichtung von den Resten der alten Anlage zu befreien und diese Reste zu entsorgen.

Bei Bildung der Versicherungssumme ist zu beachten, dass sie dem Betrag ent­spricht, der zur Wiederherstellung der Anlage nach einem Totalschaden erforderlich ist. In der Regel sind dies die Investitionskosten abzuglich der Kosten, die — wie z. B. Grundstuckskauf oder Planung — nur einmal anfallen. Preissteigerungen uber die Jahre sind zu berucksichtigen; die meisten Versicherungspolicen haben hierfur automatische Regelungen.

Werden Teile der Anlage zu besonders gunstigen Konditionen erworben, muss gepruft werden, ob diese Teile zu dem gleichen Preis wieder beschafft werden konnen. Ist dies nicht der Fall, sollte dies bei Bildung der Versicherungssumme berucksichtigt werden.

Es ist nicht unublich, bei der Entschadigung einen Abzug „neu fur alt“ (Amortisation) vorzunehmen. Mit diesem Abzug soll der wirtschaftliche Vorteil berucksichtigt werden, den der Betreiber hat, wenn ein altes Bauteil durch ein neues Bauteil ersetzt wird. Bei Schaden an BHKW-Motoren oder Gasspeicherhauben ist dies nachvollziehbar.