Versicherter Zeitraum

Versicherungsschutz besteht wahrend der Laufzeit des Vertrages, d. h. der Sach — schaden muss in dieser Zeit eintreten. Es ist moglich, dass ein Schaden erst nach

Ende der Policenlaufzeit festgestellt wird. Kann dann nachgewiesen werden, dass er wahrend der Laufzeit eingetreten ist, haftet der Versicherer. Hierbei ist jedoch die Verjahrungsfrist zu beachten.

Um wahrend der Laufzeit eines Vertrages Diskussionen uber den Schadeneintritt zu vermeiden, kann in den Policen vereinbart werden, dass Schaden versichert sind, wenn sie wahrend der Laufzeit erstmalig festgestellt werden. Damit mussen keine Diskussionen mit einem fruheren Versicherer gefuhrt werden, zu dem heute keine vertragliche Bindung mehr besteht.