Wer tragt die Risiken?

Die Gefahrtragung hangt vom Zeitpunkt und der Gefahr ab. Wahrend der Errichtung haften die Auftragnehmer fur viele, aber wie oben schon angefuhrt, nicht fur alle Gefahren. Schwierig wird es in Fallen, wenn mehrere Parteien involviert sind und eine Schadenursache nicht einer Partei eindeutig zugeordnet werden kann.

Fur Schaden wahrend des Betriebes ist meistens der Betreiber verantwortlich. In der ersten Betriebszeit tragt der Hersteller das Gewahrleistungsrisiko. Dies hilft aber nicht, wenn der Hersteller kurz nach Abnahme der Anlage Insolvenz anmeldet.

5.1.2.2 Welche Versicherungen sind zu berucksichtigen?

Wahrend der Errichtung schutzt eine Montageversicherung vor unvorhergesehen eingetretenen Sachschaden am Montageobjekt, also der Biogasanlage. Auch wenn die Anlage „schlusselfertig“ bestellt wird, sprechen viele Grunde dafur, dass der Auftraggeber die Montageversicherung abschliefit und die Interessen des Auf — tragnehmers mitversichert (s. auch Abschn. 5.1.2.6).

Der Vermogensschaden durch die nach einem Sachschaden verspatet in Betrieb genommene Biogasanlage ist uber die Montage-Betriebsunterbrechungsver- sicherung gedeckt. Diese Versicherung ist auch unter den Namen Delay-in-Startup und Advanced Loss of Profit bekannt. Die Betriebsunterbrechungsversicherungen werden den Sachversicherungen zugeordnet, da ein ersatzpflichtiger Sachschaden vorliegen muss, damit der Versicherer den Betriebsunterbrechungsschaden anerkennt und entschadigt.

In der Regel kann die Betriebsunterbrechungsversicherung nur bei demselben Versicherer abgeschlossen werden, der auch den Sachschaden versichert. Ansonsten gehen die Interessen der jeweiligen Versicherer hinsichtlich der Regulierung nach einem Sachschaden weit auseinander. Der Versicherer des Sachschadens ist daran interessiert, dass so gunstig wie moglich repariert wird — egal wie lange es dauert. Der Versicherer des Vermogensschadens mochte, dass der Schaden so schnell wie moglich repariert wird, damit die Anlage wieder in Betrieb gehen kann. Fur ihn sind die Kosten der Reparatur zweitrangig. Dieser Interessenkonflikt kann nur ver — mieden werden, wenn ein Versicherer fur beide Schaden verantwortlich ist.

Der Abschluss einer Transportversicherung kann je nach Ausgestaltung der Liefer — und Leistungsvertrage notwendig sein. Insbesondere, wenn Komponenten mit langer Vorlauf — und Lieferzeit eingesetzt werden, hilft die zugehorige Trans — port-Betriebsunterbrechungsversicherung, den Vermogensschaden nach einem Transportschaden zu reduzieren.

In der Betriebsphase bieten klassische Versicherungskonzepte mit einer Feuer — versicherung fur die komplette Anlage (d. h. Gebaude und Maschinen) und einer

Maschinenversicherung fur die maschinelle Einrichtung (BHKW, Gasaufbereitung, Netztrafo, Anlagen zur Einbringung von Substraten in den Fermenter etc.) Schutz.

Es gibt auf dem Versicherungsmarkt Allgefahrenversicherungen, die auf die klassische Trennung in Gebaude und technische Einrichtung sowie Feuer- und Maschinenversicherung verzichten. Die Vorteile dieser Versicherung werden in Abschn. 5.1.3.6 beschrieben.

Schutz vor Vermogensschaden nach einem Sachschaden in der Betriebsphase bietet auch hier die Betriebsunterbrechungsversicherung. Demzufolge gibt es Feuer-, Maschinen — oder Allgefahren-Betriebsunterbrechungsversicherungen. Auch hier gilt, dass die Betriebsunterbrechungsversicherung moglichst bei demselben Versicherer wie die Sachversicherung abgeschlossen werden soll.

Verletzungen von Personen aufierhalb der Biogasanlage, Beschadigungen von Sachen Dritter oder an der Umwelt konnen uber die Haftpflichtversicherung auf — gefangen werden. Eine wichtige Aufgabe der Haftpflichtversicherung ist die Uber — prufung, ob ein schuldhaftes Verhalten des Versicherungsnehmers vorliegt und die Anspruche der Dritten uberhaupt gerechtfertigt sind. Der Haftpflichtversicherung kommt somit auch eine wichtige passive Rechtsschutzfunktion zu.

Bei Biogasanlagen, die von einer externen Betriebsfuhrungsgesellschaft betrieben werden, ist zu beachten, dass Schaden, die die Betriebsfuhrungsgesell­schaft an der Anlage hervorruft, von deren Haftpflichtversicherung oft gar nicht oder nur beschrankt ersetzt werden. Die Betriebsfuhrungsgesellschaft wird hier nicht als dritte, externe Partei angesehen. Sie ist zwar nicht Eigentumer, aber in gewisser Weise Inhaber der Anlage.