Risiken fur den Bestand der Genehmigung durch Betreiberwechsel

Die Behorde kann eine Genehmigung fur den Betrieb einer Biogasanlage unter den Voraussetzungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes widerrufen. Eine immis- sionsschutzrechtliche Genehmigung kann nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 Bundesimmis- sionsschutzgesetz (BImSchG) unter anderem dann widerrufen werden, wenn die Genehmigungsbehorde aufgrund nachtraglich eingetretener Tatsachen berechtigt ware, die Genehmigung nicht zu erteilen.

Die Genehmigung sollte deshalb im Falle einer Ubernahme der gesamten Biogasanlage oder dem Eintritt in die Gesellschaft genau gepruft werden. Wurde die Genehmigung als eine fur eine im AuBenbereich privilegierte Anlage erteilt, muss gepruft werden, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB in der jeweils anwendbaren Fassung noch vorliegen. Anderenfalls entfallt die bauplanungsrechtliche Privilegierung der Anlage (Peine et al. 2009, S. 119).[217]

Der Betreiber der privilegierten Tierhaltung oder Landwirtschaft im AuBen­bereich soll auch bei nachtraglichem Eintritt von Investoren in das Projekt noch maBgeblichen Einfluss auf die Biogasanlage haben. Die Anforderungen des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB werden in der Praxis unterschiedlich beurteilt. Es bestehen differenzierte Ansichten dazu in den einzelnen Bundeslandern. Der jeweils aktuelle Stand der Rechtsprechung und die Anwendbarkeit von Landes verwaltungsvor — schriften sind deshalb im Einzelfall zu prufen. Unterschiedlich wird insbesondere beurteilt, ob der maBgebliche Einfluss des Landwirts auch ohne dessen Beteiligung an der Betreibergesellschaft begrundet werden kann.[218] So lange keine hochst — richterliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der Frage existiert, ob vertragliche Bindungen allein den maBgeblichen Einfluss begrunden konnen, wird hier ein Spielraum bestehen.

Fehlt es nach dem Betreiberwechsel an dem maBgeblichen Einfluss, liegt eine Nutzungsanderung im Sinne der jeweiligen Landesbauordnung vor. Diese fuhrt zu einer baurechtlich formellen Illegalitat der Anlage. Eine immissionsschutzrechtliche Nutzungsanderung liegt nicht vor, da eine Anderung der bauplanungsrechtlichen Belange nicht zu einer wesentlichen Anderung der Anlage i. S. d. § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG fuhrt. Um die formelle baurechtliche Illegalitat der Anlage rechtssicher zu beseitigen, ist eine nachtragliche Genehmigung der Nutzungsanderung zu bean — tragen. Die Anlage muss dann die Bestimmungen des aktuellen Rechts einhalten. Es besteht die Gefahr der Rucknahme der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.