Risiko verspatet eingetragener Dienstbarkeiten

Wurde die Biogasanlage auf einem fremden Grundstuck errichtet, sollte der Erwerber einer Biogasanlage prufen, ob fur die Errichtung und den Betrieb der Anlage rechtzeitig Dienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen wurden. Bisher ist die Eintragung der Dienstbarkeit in das Grundbuch vor Errichtung der Biogasanlage der einzige rechtssichere Weg, um eine Verbindung der Anlage mit dem Grundstuck zu verhindern.

Errichter von Biogasanlagen stehen haufig unter erheblichem zeitlichen Druck, nach Verhandlung der wesentlichen Projektvertrage ein Vorhaben zu verwirklichen. Es kommt vor, dass die Dienstbarkeitsbewilligung im Pachtvertrag mit dem Grund — stuckseigentumer vereinbart wurde, dann jedoch der Antrag auf Eintragung und die Eintragung in das Grundbuch zu spat erfolgt sind. Wie schnell die Eintragung erfolgt, kann fur die rechtssichere Eigentumsfahigkeit der Biogasanlage von erheb — licher Bedeutung sein.

Streng nach dem Wortlaut des § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB muss die Verbindung der Anlage mit dem Grundstuck „in Ausubung eines Rechts“ erfolgen. Dazu muss die Dienstbarkeit eingetragen sein, bevor die Anlage auf dem Grundstuck errichtet wird.

Ursprunglich und wohl immer noch uberwiegend wird in Rechtsprechung und Schrifttum verlangt, dass bei der Errichtung der Anlage das dingliche Recht bereits eingetragen war.[212]

Von einigen Oberlandesgerichten[213] wird es mittlerweile als ausreichend erachtet, wenn zum Zeitpunkt der Anlagenerrichtung die notarielle Bewilligung der Bestellung der Dienstbarkeit vorlag. Da zudem unterschiedliche Ansichten daruber bestehen, ob es bereits durch die Fundamentsetzung oder erst durch die Errichtung der Anlage zur Verbindung mit dem Grundstuck kommt, sollte die Eintragung ins

Grundbuch bereits vor der Fundamentsetzung erfolgen. Andernfalls besteht bei einem Rechtsstreit jedenfalls ein erhebliches Risiko.

Nach neuerer Rechtsprechung[214] soll es auf die Eintragung eines Rechts zur Errichtung und zum Betrieb der Anlage nicht mehr ankommen, wenn der Grund — stuckseigentumer in einem schuldrechtlichen Vertrag der Eintragung einer beschrankten personlichen Dienstbarkeit zugestimmt hat. Manche Gerichte lassen auch eine nachtragliche Eintragung der Dienstbarkeit zu, um eine Verbindung „in Ausubung eines Rechts“ nachtraglich herzustellen.[215] In diesem Fall kame es wesentlich auf die Wirksamkeit der Pachtvertrage mit den Grundstuckseigentumern an.

Das Risiko eines Eigentumsverlustes bleibt bis zu einer abschliefienden hochst — richterlichen Klarung bestehen und sollte durch entsprechende Sorgfalt und Kon — trolle in der Phase der Projektentwicklung und durch Prufung bewaltigt werden. Insbesondere sollten Klauseln zur Scheinbestandteilseigenschaft im Pachtvertrag enthalten sein und vorsorglich eine Ruckubereignung im Falle der gesetzlichen Ver­bindung der Anlage mit dem Grundstuck vereinbart werden.[216]

Erfolgt die Eintragung zu spat, fallt das Eigentum an der Biogasanlage mit der Errichtung an den Grundstuckseigentumer. Es besteht dann das Risiko, dass der Grundstuckseigentumer uber die Anlage verfugt. Es besteht insbesondere ein Risiko, wenn Dritte in das Eigentum des Grundstuckseigentumers die Zwangsvoll — streckung betreiben.

In dem Fall der Verbindung der Biogasanlage als wesentlicher Bestandteil mit dem Grundstuck entfallt auch die Moglichkeit, wirksam Sicherungseigentum an der Biogasanlage zu begrunden. Um die Finanzierung des Projektes nicht zu gefahrden, sollte ein wesentliches Augenmerk auf die rechtzeitige Eintragung einer beschrankten personlichen Dienstbarkeit gerichtet werden. Gegenuber dem Notar und dem Grundbuchamt sollte die Dringlichkeit der Eintragung kommuniziert werden.

Der Verlust des Eigentums an der Biogasanlage durch Verbindung mit dem Grundstuck kann rechtssicher verhindert werden. Dafur ist vor der Fundamentset­zung eine beschrankte personliche Dienstbarkeit in das Grundbuch einzutragen.