Unverbindlichkeit von Fristenregelungen

Bei der Vereinbarung von Terminen kommt es haufig zu erheblichen Unsicherheiten, ob die Termine auch verbindlich sind. Insbesondere wenn an das Uberschreiten von Fristen Schadensersatz und Vertragsstrafe geknupft sind, ist eine genaue und eindeutige Formulierung geboten. Ausfuhrungsfristen sind nur dann echte Ver- tragsfristen, wenn klare und eindeutige Regelungen vorliegen (Asam-Peter 1999, S. 114). Ausfuhrungsfristen in einem Bauzeitenplan sind in der Regel unver- bindliche Einzelfristen. Erst durch eindeutige Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer konnen sie zu verbindlichen Vertragsfristen gemacht werden.[210]

Vertrage enthalten haufig keine eindeutigen Regelungen zum Baufortschritt, dem Fristablauf oder Einzeltermine, deren Fristuberschreitung eine verbindliche, mit Vertragsstrafen bewehrte Vertragsfrist auslosen. Sind keine nach dem Kalender bestimmten Termine fur den Baubeginn oder die Fertigstellung vereinbart oder wird lediglich auf einen Bauzeitenplan verwiesen, ist das Risiko einer gerichtlichen Auseinandersetzung grofi. Eine Klarstellung der Regelung beseitigt die Risiken der Unbestimmtheit und erleichtert die Vertragsabwicklung.