Fallstricke bei der Vereinbarung mit Generalunternehmern

3.3.6.1 Unsichere Bindung der Parteien

Aufschiebende und auflosende Vertragsbedingungen sollten vermieden werden. Sie haben sich in der Vertragsabwicklung nicht bewahrt. Wird ein Vertrag unterzeichnet, der aufschiebend von einer Bedingung abhangig ist, so ist der Vertrag bis zum Ein- tritt der Bedingung nicht geschlossen. Typische Vertragsbedingungen sind bei- spielsweise die Vereinbarung bestimmter weiterer Projektschritte als Bedingung fur das Bestehen des Vertrages. Werden die Bedingungen, wie beispielsweise der Erhalt einer Finanzierungszusage oder der Erteilung einer Genehmigung, nicht oder verspatet erfullt, wurde von den Parteien kein Vertrag geschlossen. Nach Vertrags — unterzeichnung verschwindet der Vertrag in der Schublade. Keine Partei pruft, ob die Bedingungen des Vertrages auch rechtzeitig eingetreten sind oder sorgt fur die Dokumentation der Erfullung der Bedingungen. Wickeln die Parteien den Vertrag dennoch ab, ohne schriftlich eine heilende Vereinbarung abzuschlieBen, entstehen Rechtsunsicherheiten und damit Risiken bei der Festlegung des Vertragsinhaltes, der Realisierung und im Zweifel der gerichtlichen Durchsetzung.

Auch im Generalunternehmervertrag finden sich neben den gesetzlichen Rechten auf vorzeitige Vertragsbeendigung aus wichtigem Grund weitere Moglichkeiten der Vertragsbeendigung. Dies ist weder fur den Generalunternehmer gunstig, der seine Dispositionen bereits getroffen hat, noch ist es fur den Auftraggeber gunstig, der eventuell sein Vorhaben mit weiteren Unternehmern fertig stellen muss.

Die Kundigungsregeln sollten deshalb rechtlich ausgewogen gestaltet werden. Eine Orientierung an den gesetzlichen Eskalationsschritten, Anzeige von Mangeln

und hinsichtlich der Fristsetzungen zur Mangelbehebung sind sinnvoll. Wir emp — fehlen dringend, eine Regelung zur aufierordentlichen Kundigung aufzunehmen, die den Interessen beider Parteien an der Durchfuhrung des Vertrages Rechnung tragt.