Gasnetzanschlussvertrage

Der Anschluss einer Biogaseinspeiseanlage an das Gasversorgungsnetz erfolgt unter anderen Bedingungen als der Netzanschluss einer Biogasanlage mit Direkt — verstromung an das Stromnetz. Netzanschluss in diesem Sinne ist nach der gesetzlichen Definition in § 32 Nr. 2 GasNZV „die Herstellung der Verbindungs — leitung, welche die Biogasaufbereitungsanlage mit dem bestehenden Gasver — sorgungsnetz verbindet, die Verknupfung mit dem Anschlusspunkt des bestehenden Gasversorgungsnetzes, die Gasdruck-Regel-Messanlage sowie die Einrichtungen zur Druckerhohung und die eichfahige Messung des einzuspeisenden Biogases“.

Im Gegensatz zur Rechtslage im Strombereich mussen Einspeiser und Netz — betreiber im Gasbereich einen Netzanschlussvertrag schliefien. Die GasNZV ermoglicht weitergehende vertragliche Gestaltungen zwischen Anlagen — und Netz- betreiber. Nach § 33 Abs. 2 Satz 3 GasNZV konnen Vereinbarungen uber Dienst- leistungen und deren Vergutung getroffen werden. Vereinbarungen uber War- melieferungen, einen gemeinsamen Stromanschluss oder Strombezug, uber die Gaskuhlung und Brennwertanhebung sollen damit ermoglicht werden.[201]

Gesetzlich sind Netzbetreiber gemafi § 32 Nr. 1 GasNZV verpflichtet, Einspeise — anlagen auf Verlangen des Betreibers, Projektentwicklers oder Errichters vorrangig an ihr Gasversorgungsnetz anzuschliefien.

Der Betreiber muss gemafi § 33 Abs. 1 GasNZV ein Viertel der Anschlusskosten tragen. 75 % der Kosten zahlt der Netzbetreiber. Auf die Ermittlung der Anschluss­kosten sollte ein Augenmerk gelegt werden. Zu den Anschlusskosten zahlen auch die Kosten fur die Anlagen zur Qualitatsmessung und zur Verdichtung. Bei einem Anschluss einschliefilich Verbindungsleitung mit einer Lange von bis zu 1 km muss der Anlagenbetreiber insgesamt hochstens 250.000 Euro zahlen. Bei einer

Verbindungsleitung mit uber 10 km Lange zahlt der Anlagenbetreiber die Mehr — kosten[202].

Fur die Kosten der Wartung und des Betriebes des hergestellten Netzanschlusses tragt der Netzbetreiber die Kosten. Dies ist nur folgerichtig, da der Netzanschluss nach § 33 Abs. 1 GasNZV in das Eigentum des Netzbetreibers ubergeht. Der Netz­betreiber muss auch fur die Kosten der Mengen — und Leistungsmessung aufkommen (Altrock und Schmeding 2008, S. 364).

Nach Mitteilung und Eingang des Anschlussbegehrens durch den Anschluss — nehmer hat der Netzbetreiber gemafi § 33 Abs. 4 Satz 1 GasNZV zwei Wochen Zeit, darzulegen, welche Prufungen zur Vorbereitung einer Entscheidung uber das Netzanschlussbegehren notwendig sind und welche erforderlichen Kosten diese Prufungen verursachen werden. Im Folgenden muss der Anschlussnehmer 25 % der ermittelten Kosten vorschiefien. Erst nach dem Zahlungseingang ist der Netzbetreiber gemafi § 33 Abs. 5 Satz 4 GasNZV verpflichtet, unverzuglich die mitgeteilten notwendigen Prufungen durchzufuhren. Er muss dem Anschluss — nehmer ein verbindliches Netzanschlussangebot mit der Zusage einer garantierten Mindesteinspeisekapazitat vorlegen. Der Anschlussnehmer muss dann innerhalb von 18 Monaten mit dem Bau der Anlage beginnen, so dass keine Netzkapazitaten unnotig vorgehalten werden. Verstofit der Anschlussnehmer gegen diese zeitliche Grenze und hat er dies zu vertreten, so wird der Netzanschlussvertrag nicht wirk — sam.

Eine hohe Verfugbarkeit des Netzanschlusses ist entscheidend zur Gewahr — leistung eines wirtschaftlichen Betriebs der Biogaseinspeiseanlage. § 33 Abs. 2 GasNZV verpflichtet den Netzbetreiber daher, die Verfugbarkeit des Netzan­schlusses dauerhaft, mindestens aber zu 96 %, sicherzustellen. Dies ist als ver — schuldensunabhangige Garantie zu werten. Andernfalls hatte die Regelung keinen Anwendungsbereich, denn bei Verschulden haftet der Netzbetreiber nach all — gemeinem Zivilrecht. Der Netzbetreiber haftet im Falle einer Unterschreitung der 96 % fur dadurch entstandene Schaden und zwar unabhangig davon, ob ihn Ver — schulden trifft. Der Netzbetreiber riskiert gemafi § 51 Abs. 1 Nr. 3 GasNZV bei Nichteinhaltung dieser Grenze sogar ein Bufigeld. Die Festlegung auf 96 % beruck — sichtigt Ausfallzeiten zur Behebung technischer Mangel oder Schaden.[203] Wartung und Betrieb des Netzanschlusses sind Aufgabe des Netzbetreibers, der auch die Kosten hierfur zu tragen hat.

Netzbetreiber konnen den Netzanschluss nur unter ganz engen Voraussetzungen ablehnen. In der Praxis fordern Netzbetreiber z. T. uberhohte technische Standards fur den Netzanschluss.

Eine Ablehnung des Netzanschlusses ist gemafi § 33 Abs. 8 Satz 1 GasNZV nur bei Vorliegen der Grunde aus § 17 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz gerechtfertigt: Danach musste der Netzbetreiber nachweisen, dass ihm die Gewahrung des Netz­anschlusses aus betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen oder technischen

Grunden nicht moglich oder nicht zumutbar ist. Bei gesetzeskonformer Prufung wird diese Ausnahme nur sehr selten greifen.