Falsche Bestimmung des Zeitpunktes der Inbetriebnahme

Nach § 21 EEG sind Vergutungen ab dem Zeitpunkt zu zahlen, ab dem der Generator erstmals Strom ausschliefilich aus erneuerbaren Energien oder Grubengas erzeugt und in das Netz nach § 8 Abs. 1 oder Abs. 2 EEG eingespeist hat oder der Strom erstmals nach § 33 Abs. 2 EEG verbraucht worden ist. Die Vergutungssatze richten sich nach dem EEG in der Fassung, die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme galt. Folglich kommt dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme eine grofie Bedeutung zu. Eine falsche Bestimmung des Zeitpunktes der Inbetriebnahme hat erhebliche Folgen. Weiterhin ist zu berucksichtigen, dass es durch den Austausch eines Generators zur Anderung des Zeitpunktes der Inbetriebnahme kommen kann.

Fur jedes Biogasprojekt ist damit zu klaren, wann die mafigebliche Inbetrieb — nahme der Anlage tatsachlich erfolgt ist. Fur Biogasanlagen treten in diesem Zusammenhang Fragen zum Anlagenbegriff auf. Inbetriebnahme ist nach § 3 Nr. 5 EEG die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft, unabhangig davon, ob der Generator der Anlage mit erneuer­baren Energien, Grubengas und sonstigen Energietragern in Betrieb gesetzt wurde.

Die Inbetriebnahme einer Biomasseanlage setzt die technische Betriebs­bereitschaft voraus. Die technische Betriebsbereitschaft ist bei einer Biogas — anlage gegeben, wenn sie uber eine Einrichtung zur Gewinnung und Aufbereitung des jeweiligen Energietragers verfugt.[195] Dazu muss die Anlage uber samtliche notwendige Einrichtungen zur Stromerzeugung verfugen.[196] Biogasanlagen bestehen aus einem Fermenter, in denen die eingesetzte Biomasse zu Biogas ver — goren wird und Blockheizkraftwerken (Altrock et al. 2011, § 3, Rn. 18).

Praktische Fragen treten auf, wenn Generatoren ausgetauscht werden oder ein Fermenter im Einzelfall nicht erforderlich war oder wenn die Anlage bei Inbetrieb­nahme noch nicht in der Lage war, dauerhaft Strom zu erzeugen. Rechtsunsicherheit besteht auch, wenn zum Zwecke der Vergutungs — und Leistungsermittlung eine Zusammenfassung mehrerer Einzelanlagen zu einer Gesamtanlage in Frage kommt (Niederstadt 2011, S. 118 ff.).[197] Vor dem OLG Brandenburg (Gottwald und Herr­mann 2010a, S. 92)[198] konnten wir nicht durchsetzen, dass Blockheizkraftwerke mit demselben Fermenter als getrennte Anlagen eingestuft werden.

Mit welchen Anlagenteilen die Biogasanlage ausgestattet sein musste, kann klarungsbedurftig sein fur die Feststellung des Inbetriebnahmezeitpunktes. Das von uns erstrittene Urteil des BGH vom 21.05.2008 stellte fest, dass ein Fermenter und dessen Gasleitung zum Blockheizkraftwerk als Bedingung fur die Inbetriebnahme zwingend erforderlich sind.[199] Der Inbetriebnahmezeitpunkt ist entscheidend fur die Vergutungsdauer.

Fallen nach Inbetriebnahme der Anlage die Vergutungsvoraussetzungen weg, hat dies keinen Einfluss auf die Vergutungsdauer der Anlage. Liegen die Vergutungs­voraussetzungen fur die Anlage zu einem spateren Zeitpunkt wieder bei demselben Generator vor, so richtet sich die Vergutungsdauer dennoch nach der erstmaligen Inbetriebnahme.

Wird ein Generator an einen anderen Ort versetzt, so richtet sich die Vergutungs­dauer nach der erstmaligen Inbetriebnahme des Generators. Fur die Anlage, welcher der Generator entnommen wurde, fuhrt der Austausch nach § 21 Abs. 3 EEG nicht zu einem Neubeginn der Vergutungsdauer, selbst wenn ein neuer Generator einge — baut wird. Der Einsatz eines gebrauchten Generators kann sich also vergutungsmin — dernd auswirken.[200]