Fallstricke bei Verhandlungen mit Netzbetreibern

Auf Verlangen des Anlagenbetreibers mussen Netzbetreiber Biogasanlagen unver- zuglich an ihr Netz anschliefien. Erfullt eine Biogasanlage die Voraussetzungen des EEG, besteht keine Pflicht fur den Anlagenbetreiber, einen Vertrag mit dem Netzbetreiber abzuschliefien. Die Netzanschlussverpflichtung ist gesetzlich in § 12 Abs. 1 EEG 2004, in § 4 Abs. 1 EEG 2009 und in § 4 Abs. 1 EEG 2012 geregelt. Im EEG 2012 ist zusatzlich ausdrucklich festgelegt, dass von den Bestimmungen des EEG nicht zu Lasten des Anlagenbetreibers oder des Netzbetreibers abgewichen werden kann. Wird dem Anlagenbetreiber dennoch eine Vereinbarung angeboten, sollte gepruft werden, ob sich Nachteile fur den Anlagenbetreiber ergeben konnen.

Die Ermittlung des richtigen Netzverknupfungspunktes ist ein grundsatzlicher Interessenkonflikt und damit Streitgegenstand zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber.[191]