Fallstricke bei der Verhandlung mit der Gemeinde

Gemeinden sind Verhandlungspartner, wenn Biogasanlagen auf Gemeindegrund errichtet werden oder Wege und Leitungen uber gemeindlichen Boden verlegt werden mussen. Vertrage mit Gemeinden unterliegen besonderen gesetzlichen Bindungen.

3.3.3.1 Die Unwirksamkeit von Vertragen mit Gemeinden

Werden Vertrage mit Gemeinden abgeschlossen, ergeben sich aus den Gemeinde — ordnungen oder Landkreisordnungen sowie aus der Kommunalverfassung des jeweiligen Bundeslandes Zustimmungserfordernisse und Formvorschriften, die das Risiko der Unwirksamkeit von Vertragen mit Gemeinden begrunden konnen.

Vertrage mit Gemeinden unterliegen regelmafiig einem Schriftformerfordernis aus den Gemeindeordnungen der Lander. Erfolgt keine Vertragsunterzeichnung, kommt wegen des Schriftformerfordemisses kein Vertrag zu Stande.

Das Zustimmungserfordernis wird beispielsweise relevant, wenn bei Gemeinden die Wirksamkeit des Vertrages von der Zustimmung einer Aufsichtsbehorde abhangt. Ohne eine Zustimmung kann der Vertrag unwirksam sein (Ebert 2005, S. 52). Ein Zustimmungserfordernis der Gemeindevertretung kann sich aus der Hauptsat — zung der Gemeinde ergeben. Weiterhin sind in den Kommunalverfassungen der Lander fur bestimmte Vertrage Genehmigungen der Kommunalaufsichtsbehorden erforderlich.