Risiko von Drittwiderspruchen und Burgerbegehren

Werden im Genehmigungsverfahren Bedenken von Nachbarn in Bezug auf Geruchs — und Schallbelastigungen nicht ausgeraumt, so drohen Widerspruche und Klagen gegen den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid.

In Nachbarwiderspruchen und Klagen konnen Nachbarn beispielsweise ein — wenden, dass von der Biogasanlage und vom Lieferverkehr unzumutbarer Larm zu erwarten sei und sie durch das Vorhaben von erheblichen Geruchsimmissionen betroffen werden.

Die Einhaltung der zulassigen Grenzwerte fur Larmimmissionen ist oft durch Nebenbestimmungen zum Lieferverkehr und zum zeitlichen Betriebsumfang der Anlage zu regeln.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 29.12.2010 noch einmal ausgefuhrt, dass es fur die Ermittlung und Bewertung von Geruchsimmis­sionen aus Biogasanlagen bisher keine rechtsverbindliche Konkretisierung gibt.[188] Die Geruchsimmissionsrichtlinie und die VDI-Richtlinie seien nicht unmittelbar anwendbar. Das fuhrt dazu, dass die Erheblichkeit der Geruchsimmissionen im gerichtlichen Verfahren anhand einer umfassenden Wurdigung jedes Einzelfalls erfolgen muss. Gutachten oder Stellungnahmen von Sachverstandigen sind deshalb in der Regel erforderlich. Die Erfolgsaussichten sind offen (Peine 2011, S. 96).

Wenden sich Burger mit gesammelten Unterschriften gegen ein Biogasprojekt und beantragen bei der Gemeinde die Durchfuhrung eines Burgerentscheides oder Burgerbegehrens, stellt sich die Frage, ob ein Biogasprojekt auf diesem Weg ver — hindert werden kann.

Die Landesverwaltungsgerichte haben bisher entschieden, dass sich Burger gegen eine bestimmte Biogasanlage oder ein anderes Projekt der erneuerbaren Energien nicht mittels Burgerbegehren und Burgerentscheid wenden konnen.[189] Zum kommunalen Aufgabenbereich gehore es, Bauleitplane aufzustellen und sich am immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu beteiligen. Burger­begehren konnen auf diese Handlungsfelder keinen Einfluss ausuben, da die Ent- scheidungskompetenzen, Beteiligungsrechte und — pflichten Bundesrecht betreffen. Die Kommunen konnen sich daruber nicht hinwegsetzen.[190]