Haftung/Gewahrleistung/Garantie

Neben den bisher behandelten Punkten ist ein weiterer Kernpunkt eines jeden Ver — trags und somit auch des Substratliefervertrags die Ausgestaltung der vertraglichen Haftung.

Im Biogaskontext gilt es sich in diesem Zusammenhang insbesondere vier Aspekte vor Augen zu fuhren: die Prozessbiologie im Fermenter, das an sich begrenzte Angebot von Substraten, das Grundmodell der Biogasanlage und die anderweitige Verwertbarkeit der Substrate.

Wie bereits im Abschn. 3.2.3.5 erwahnt, ist die Einhaltung der Konzentrations — werte der Nahrstoffe im weiten Sinne und der Hemmstoffe fur die Prozessbiologie essentiell, da es im schlimmsten Falle zu einem vollstandigen Erliegen des Ver — garungsprozesses kommen kann. Zwar ist es z. B. moglich, auf einen Spurenele — mentemangel durch die Zugabe einer auf die Anlage abgestimmten Mineralstoff — mischung (Graf und Bajohr 2011, S. 90) zu reagieren. Allerdings besteht immer die Gefahr, das gesamte Fermentervolumen vollstandig austauschen zu mussen. Fur einen solchen Fall sind vor dem Hintergrund, dass die Verfugbarkeit von Sub — straten durch das landwirtschaftliche Potenzial der Region und die Wirtschaftlich — keit des Transports uber maximal 20 km (Erdmann und Zweifel 2010, S. 223) begrenzt wird, Regelungen zu treffen, die eine adaquate Kompensation fur die Neu — beschaffung von Substraten und den Anlagenstillstand im Hinblick auf die reine Biogasproduktion bzw. Strom- und/oder Warmeproduktion darstellen.

Gleiches gilt fur die Nichtabnahme der Substrate, da eine anderweitige Ver — wertung z. B. als Futtermittel, auf Grund des Substratzustandes vermutlich aus — geschlossen sein wird.

Hinsichtlich der Verschuldensmafistabe und der Beweislast sollte uberlegt werden, ob eine Abweichung von den gesetzlichen Mafistaben (§§ 434, 437, 280 BGB) in der Hinsicht vereinbart wird, dass der Anknupfungspunkt fur das Ver — schulden die gute betriebliche Praxis ist und das Beweislastrisiko generell bei derjenigen Partei liegt, die naher am Beweis ist. Dies ware jedoch im Wege einer Einzelfallprufung abzuwagen.