Vertragliche Voruberlegungen

Im Vorfeld eines Substratliefervertrags sind generell die allgemeinen Ziele der Biogasproduktion und die technischen Einzelheiten der Biogaserzeugungsanlage sowie die daraus resultierenden und allgemeinen rechtlichen Moglichkeiten abzu- stecken.

Abstrakt gesehen wird der Sekundarenergietrager Biogas — wie bereits ver — anschaulicht — immer unter dem Gesichtspunkt hergestellt, in einem weiteren Umwandlungsprozess Strom, Warme oder Kraftstoff zu erzeugen (vgl. Scholwin und Edelmann 2009, S. 914). Die weitere Umwandlung kann, muss aber nicht, durch den Biogasproduzenten erfolgen (vgl. hierzu bereits die verschiedenen Grundmodelle zum Betrieb einer Biogaserzeugungsanlage (reine Biogaserzeugung/ End — und Nutzenergieerzeugung mittels Biogas)). Auf den Substratliefervertrag wirken sich die Grundmodelle einer Biogaserzeugungsanlage insoweit aus, dass sich verschiedenste Verpflichtungen und Spielraume bei der wirtschaftlichen Ver- wertung von Biogas, Strom, Warme oder Kraftstoff ergeben konnen und diese bei- spielsweise hinsichtlich Haftungs — und Regressfragen bereits im Rahmen eines Substratliefervertrags zu berucksichtigen sind.

Des Weiteren sollten sich die konkreten technischen Einzelheiten der Biogas­erzeugungsanlage im Substratliefervertrag an verschiedenen Stellen wider — spiegeln, um einen optimalen und wirtschaftlichen Betrieb der Anlage zu gewahrleisten. Im Hinblick auf die Gestaltung von vertraglichen Regelungen zur Qualitat, Beschaffenheit und Handhabung von Substraten sind die Fermentations — technik (Nass- oder Trockengarung) und der Substratmix (Monovergarung oder Fermentation mehrerer Substrate) zu beachten. Fur die Liefermenge und den Mengenplan von Substraten sowie die Verwertung von Garresten sind die Anlagen — beschickung (kontinuierlich, quasikontinuierlich oder diskontinuierlich), die Auf- enthaltszeit der Substrate im Fermenter sowie die Lagerkapazitaten fur Substrate, Garreste, Biogas und Kraftstoff relevant. In diesem Kontext sollte sich zudem vor Augen gefuhrt werden, ob bereits ein oder mehrere Substratlieferanten vorhanden sind bzw. fur die die Versorgung der Biogasanlage in Anspruch genommen werden sollen.

Hinsichtlich der gesetzlichen Moglichkeiten ist ferner daruber nachzudenken, welche Forderungen und Absatzmoglichkeiten im konkreten Fall nutzbar sind. Ein End — und Nutzenergieproduzent kann bereits mittels der Ausgestaltung seiner Sub — stratlieferbeziehungen sicherstellen, dass die Vorgaben fur den NawaRo-Bonus (§ 27 Absatz 4 Nr. 2 EEG 2009 i. V. m. Anlage 2 zum EEG 2009, insbesondere sei auf die Negativliste fur nachwachsende Rohstoffe und den Gullebonus in Anlage 2 hingewiesen[155]) im Rahmen der Stromeinspeisevergutung (§ 16 EEG 2009) erfullt werden. Vergleichbares gilt fur den reinen Biogasproduzenten, da dieser ebenfalls durch eine NawaRo-Bonus-konforme Biogaserzeugung die Attraktivitat seines Pro — dukts gegenuber potenziellen Kunden erhohen kann.