Weitere Vertragsbestandteile/Sonstiges

Neben den zuvor (uberblickartig) aufgefuhrten — unter besonderer Berucksichtigung

eines Biogas-Projektes ausgearbeiteten — Leistungspflichten durfen die klassischen

Vertragsbestandteile eines Generalunternehmervertrages nicht vernachlassigt

werden und es gilt, auch diese zwischen den Vertragsparteien zu verhandeln und in

den Vertrag zu implementieren. Hierzu im Einzelnen:

1. Wie in Generalunternehmervertragen uber Bauleistungen ublich, obliegt es den Vertragsparteien die Vertragsbestandteile, inklusive der mafigeblichen Rangfolge, festzuschreiben. Nicht zuletzt deshalb sollte neben der Anlagen — beschreibung ein Lageplan, ein Rahmenterminplan sowie ein Verhandlungspro — tokoll zu festen Bestandteilen des Vertrages gemacht werden. Weiterhin emp — fiehlt es sich, die einschlagigen Regelwerke, wie VDI- oder DIN-EN, sowie erganzend den „Stand der Technik“ (vgl. hierzu Linke et al. 2011, S. 25 ff.) in den Vertrag einzubeziehen.

2. In diesem Zusammenhang stellt sich regelmafiig die Frage, inwieweit die VOB/B auf den Generalunternehmervertrag zur Anwendung kommt bzw. kommen sollte. Dies ist, solange es sich lediglich um die Erbringung gewerblicher Bau­leistungen handelt, unproblematisch der Fall. Umstritten ist die Rechtslage hin — gegen bei der gleichzeitigen Ubernahme von mehr oder weniger umfangreichen Planungsleistungen (vgl. Ausfuhrungen bei Vygen und Joussen 2004, Rn. 41 f. m. w. N.). Hier wird es letztendlich auf eine Einzelfallbetrachtung und — prufung ankommen. Im Ergebnis empfiehlt es sich, sofern man die VOB/B tatsachlich einbezogen haben mochte, dies im Vertrag explizit festzuschreiben, um auf diese Weise Rechtsklarheit zu schaffen. Dies gilt auch im Hinblick auf eine mogliche Verkurzung der Verjahrungsfrist auf vier Jahre durch die Einbeziehung des § 13 Abs. 4 VOB/B (vgl. Kapellmann 2004, Rn. 50 f.).[148]

3. Die Fertigstellung wird in der Regel durch einen umfassenden Leistungstest/Pro — bebetrieb (z. B. vierzehntagige Leistungsfahrt) belegt und durch einen Gutachter festgestellt werden. Diese gutachterliche Beurteilung ist sodann als Grundlage fur die (Gesamt-)Abnahme (§ 640 BGB) heranzuziehen. Des Weiteren bietet es sich an, die bestandkraftige Genehmigung der Anlage, die Behordenabnahme sowie die Erfullung der sich aus dem EEG ergebenden Anforderungen fur den Erhalt der Vergutungen und Boni zur Voraussetzung der (Gesamt-)Abnahme zu machen. Sofern Teil-Abnahmen vereinbart werden, sollte hierfur bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein detaillierter Plan erstellt und als Anhang dem Generalunternehmervertrag beigefugt werden.

4. Neben der Festschreibung der Zahlungsmodalitaten bietet es sich aufierdem an, einen Zahlungsplan in den Vertrag einzubeziehen. Sofern ein Festpreis fur die Vertragsleistung vereinbart ist, sollte geklart werden, inwieweit im Falle einer Uberschreitung des Zeitplans ein Anspruch auf Anpassung besteht.

5. Die gleiche Problematik stellt sich im Falle von Anderungen der Bauleistung. Der Umstand, dass die HOAI[149] im Verhaltnis Auftraggeber/Generalunternehmer in der Regel nicht gilt[150], bedeutet nicht, dass in diesem Kontext nicht auf ihre

Regelungsmodelle bei der Berechnung der Vergutung modifizierter Leistungen analog zuruckgegriffen werden konnte (so auch Kapellmann 2004, Rn. 55). Unabhangig davon empfiehlt es sich, nicht zuletzt angesichts der zugigen tech — nologischen Weiterentwicklung und dem gesetzgeberischen Forderungswillen hinsichtlich erneuerbarer Energien, geeignete Regelungen fur eine etwaige Anderung der Bauleistung inkl. der sich daraus ergebenden Kostentragung ver- traglich zu normieren.

6. Eine zentrale (potenzielle) Haftungsfrage, namlich diejenige nach dem Fertig — stellungsrisiko, ist im Falle der Beauftragung eines Generalunternehmers weit — gehend geklart: Dieses als auch die Verantwortung fur etwaige Verzogerungen liegt grundsatzlich in dessen Verantwortungsbereich.[151]

7. Im Hinblick auf die Festlegung etwaiger Vertragsstrafen gilt es den in der Recht — sprechung entwickelten Grundsatz zu beachten, dass eine Regelung dazu in den AGB des Auftraggebers unter anderem nur dann wirksam ist, wenn fur die Summe aller verwirkten Vertragsstrafen eine Obergrenze von 5 % auf die Auf — tragssumme vereinbart ist (vgl. Vygen und Joussen 2004, Rn. 60 mit Verweis auf die Rn. 572 und 719).

8. Abschliefiend bleibt noch festzuhalten, dass auch der Generalunternehmervertrag mit den (Standard-)Regelungen zum Gerichtsstand bzw. einer Schiedsabrede, zur Ubertragung von Rechten und Pflichten, zum anwendbaren Recht, zur Rechts — anderung, zur Eigentum und Gefahrtragung, einem Schriftformerfordernis, einer salvatorischen Klausel und einer Wirtschaftsklausel abgerundet werden sollte. Sofern sich diesbezuglich Besonderheiten im Kontext von Biogas-Projekten im Rahmen eines Generalunternehmervertrages ergeben, so wurden diese jeweils zuvor dargestellt.