Qualifizierung des Vertrages

Ausgehend von der zuvor vorgenommenen Kategorisierung setzt sich ein General- unternehmervertrag aus verschiedenen Leistungspflichten zusammen. Versucht man nun, einen solchen Generalunternehmervertrag juristisch unter einen der im BGB geregelten Vertragstypen (beispielsweise: Dienstleistungs-, Werk — oder Kauf- vertrag) zu subsumieren, so stofit man in tatsachlicher Hinsicht an Grenzen. Denn letztendlich handelt es tatsachlich um einen sog. „gemischten Vertrag“ in dem Sinne, dass unterschiedliche Vertragsarten dem Generalunternehmervertrag zugrunde zu legen sind. In der Regel kann man aber schwerpunktmafiig davon ausgehen, dass es sich jedoch schlicht um eine Summierung werkvertraglicher Leistungspflichten handeln wird. Denn insbesondere Leistungen als Objektplaner haben wohl eher werkvertraglichen Charakter (vgl. hierzu Kapellmann 2004, Rn. 48).

Ausgehend von der grundsatzlich geltenden zivilrechtlichen Gestaltungsfreiheit haben die Vertragsparteien aufierdem die Moglichkeit, individuelle Vereinbarungen als auch andere Regelwerke ihrer Vertragsbeziehung zugrunde zu legen. Insoweit wird auf Abschn. 3.2.2.3 dieses Kapitels verwiesen.

Nach diesen grundlegenden Ausfuhrungen zur Anlagenerrichtung liegt nach — folgend der Schwerpunkt darauf, dem potenziellen Betreiber eines Biogaspro — jektes die relevanten Gesichtspunkte im Falle der Errichtung durch einen General — unternehmer aufzuzeigen. Hierbei sollen die Besonderheiten bei einer vertraglichen Ausgestaltung aufgezeigt und dabei die bereits angesprochenen Vorzuge, die sich aus der Einschaltung eines Generalunternehmers ergeben, im Blick behalten werden. Zwar konnen daruber hinaus nicht samtliche Fragestellungen im Hinblick auf den Abschluss eines Generalunternehmervertrages thematisiert werden. Einige besonders relevant erscheinende Punkte sollen in den nachfolgenden Ausfuhrungen jedoch an geeigneter Stelle — in der gebotenen Kurze — Erwahnung finden.