Abgrenzung und Erscheinungsformen

Begrifflich wird haufig zwischen Bauunternehmer-, Generalunternehmer — und dem sog. Anlagenvertrag[104] differenziert. Obgleich naturlich Unterschiede hinsichtlich des Grades der baulichen Fertigstellung bestehen, handelt es sich letztlich um den Versuch, eine Vielzahl moglicher Gestaltungsformen begrifflich zu erfassen, ohne dadurch einen praktischen Mehrwert zu erreichen. Nachfolgend soll deshalb auf eine dahingehende Differenzierung verzichtet werden.

Viel wichtiger erscheint dagegen eine Abgrenzung anhand der inhaltlichen Aus — gestaltung eines Generalunternehmervertrages. Auch eine solche Kategorisierung ist naturlich aufierst schematisch. Dennoch ist es fur das Verstandnis der nach — folgenden Ausfuhrungen in diesem Abschnitt sinnvoll, folgende Grundtypen als Ausgangspunkt voranzustellen:

• Eine total-funktionale Leistungsbeschreibung (auch: Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm)[105] ist eine Ausgestaltungsform, bei der Planen und Bauen im Hochstmafi in eine Hand gelegt wird. Hierbei erstellt der Auftragnehmer nicht nur die Ausfuhrungsplanung und Bauausfuhrung, sondern bereits auch die Entwurfsplanung. Dies hat fur den Auftraggeber den haftungsrechtlichen Vor — teil, dass der Auftragnehmer auch fur Fehler in der Planung einzustehen hat (so auch Vygen und Joussen 2004, Rn. 835). Andererseits fuhrt die Auftragsvergabe auf Grundlage einer total-funktionalen Leistungsbeschreibung dazu, dass dem Auftraggeber der Gestaltungsspielraum fur das Projekt weitestgehend entzogen ist. Nicht zuletzt deshalb ist diese Ausgestaltungsform in der Praxis selten und scheint sich allenfalls dann anzubieten, wenn entweder die Realisierung eines Standardobjekts angestrebt wird oder aber ein besonderes Interesse besteht, vom besonderen Know-how des Auftragnehmers moglichst fruhzeitig und voll — umfanglich zu profitieren (vgl. insgesamt Kapellmann 2004, Rn. 17).

• Eine Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis stellt den Gegensatz zur total-funktionalen Leistungsbeschreibung dar. Hierbei handelt es um die tradierte Form der Einheitspreisvertragsausschreibung[106], bei der sich die Rolle des Auftragnehmers darauf beschrankt, das seitens des Auftraggebers vollstandig geplante Bauwerk zu errichten (Vygen und Joussen 2004, Rn. 833).

• Eine Vergabe auf Grundlage einer teil-funktionalen Leistungsbeschreibung zeichnet sich dagegen dadurch aus, dass der Auftraggeber selbst den Entwurf ein — bringt und ggf. sogar die notwendigen (offentlich-rechtlichen) Genehmigungen einholt, wahrend sich der Auftragnehmer um die Ausfuhrungsplanung und die sich anschliefiende Verwirklichung im Wege des Bauprozesses kummert. Auf diese Art und Weise wird in der Praxis die grofie Mehrzahl der Auftrage erteilt (vgl. Kapellmann und Messerschmidt 2010, Rn. 91 m. w. N.).